Die neue 22f ist für jeden Online-Händler wichtig!

13. Februar 2019von Christian Deák
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Mit dem Beginn des neuen Jahres ist am 01.01.2019 eine neue Aufzeichnungspflicht für Betreiber elektronischer Marktplätze in Kraft getreten.

Wer im Onlinehandel einen solchen elektronischen Marktplatz betreibt, haftet ab dem ersten Januar für die Umsatzsteuerschuld seiner Marktplatzteilnehmer. Um dies zu vermeiden, müssen sich die Onlinehändler einen „Persilschein“ von ihrem zuständigen Finanzamt besorgen; dann sind die Onlinehändler von der Haftung befreit.

Dabei gilt für Unternehmen aus Drittländern eine Übergangsfrist von zwei Monaten, sodass die Aufzeichnung ab dem 01.03.2019 beginnt.
Für alle innereuropäischen Unternehmen beginnt die Aufzeichnung ab dem 01.10.2019.

Nun hat das BMF die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UstG veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.

Mithilfe dieser 22f-Bescheiniung können Unternehmen dem Marktplatzbetreiber gegenüber den Nachweis der steuerlichen Registrierung erbringen (siehe auch BMF-Schreiben vom 17.12.2019 – III C 5 – S 7420/14/10005-06).

Milliardenschwere Steuerausfälle im Online-Handel

Mit Blick auf die ständig weiter ansteigenden Umsätze im Online-Handel müssten eigentlich auch die Steuereinnahmen in dem Bereich steigen. Tun sie aber nicht, beziehungsweise nicht in dem Ausmaß wie das Wachstum es vermuten lässt. Das hat unter anderem den Grund, dass außereuropäische Händler beispielsweise aus China hier strukturelle Schwächen des UStG und seiner Umsetzung nutzen.

Der Umsatz im E-Commerce wird im Jahr 2018 offiziellen Schätzungen nach mit 53,6 Milliarden Euro beziffert. Vor allem der Umsatz auf Marktplätzen wie Amazon oder Ebay wächst dabei stark, da vor allem Amazon hier mit eigenen Geschäftsmodelle wie unter anderem „Fullfilment bei Amazon“ (kurz: FBA) Einstiegsmöglichkeiten für ein Millionen-Publikum bietet. Dieser Ansatz kann jedoch auch missbräuchlich genutzt werden, weshalb die neuen Paragraphen §22 und §25 im UStG hier versuchen einen Riegel vorzuschieben.

Der „Trick“ mit der Umsatzsteuer auf den Marktplätzen

Händler mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union sind dabei in den vergangenen Monaten und Jahren immer mehr in den Fokus der Ermittler gerückt. Den Vorschriften nach müssten sich diese beim Finanzamt Berlin-Neukölln registrieren lassen. Der Recherche eines Spiegel-Artikels nach mit dem Titel „Die Amazon-Oase“ sind jedoch zum damaligen Zeitpunkt nur 430 der bis zu 6.000 Händler auf dem Marktplatz dort registriert.

Üblicherweise muss der außereuropäische Händler die durch den Verkaufspreis vereinnahmte Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen. Hier besteht jedoch keine Verknüpfung zwischen dem Marktplatz und dem Finanzamt, sodass das Risiko des Auffliegens auf ein statistisches Minimum begrenzt ist. Genau hier setzt die neue Regelung mit der 22f-Bescheinigung an. Das Gesetz nimmt die Marktplätze in die entsprechende Haftung für die zu entrichtende Umsatzsteuer, wenn der Nachweis der steuerlichen Registrierung des Marktplatzverkäufers nicht erbracht werden kann.

Und hier kommt dann die 22f-Bescheinigung ins Spiel

Mit Erlass und Billigung des neuen Gesetzes haben die großen Marktplätze Amazon und Ebay reagiert. Selbstverständlich wollen sie die sogenannte Marktplatzhaftung nicht tragen und verpflichten somit die Verkäufer die 22f-Bescheinigung einzureichen. Mit diesem Nachweis hat der Marktplatz seine Schuldigkeit getan und kann nicht mehr in die Haftung genommen werden. Reicht ein Verkäufer die 22f-Bescheinigung seines Finanzamtes nicht ein, wird sein Konto vermutlich gesperrt werden.

Wie beantrage ich die 22f-Bescheinigung?

Grundsätzlich hat jeder Händler einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der 22f-Bescheinigung. Insofern müssen Sie an der Stelle „nur“ das entsprechende Formular USt 1 TJ per Post oder per Email an das Finanzamt richten. Im Formular selbst sind Angaben zur steuerlichen Registrierung zu machen, ebenso wie Account-Namen und Account-Identifikationsnummern auf den Marktplätzen.

Bei der näheren Beschreibung hilft bei der Ausstellung der 22f-Bescheinigung der §25e Absatz 5. Das Gesetz sagt an dieser Stelle folgendes:

(5) Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.

Amazon und Ebay fallen in jedem Fall unter diese Definition. Gleichermaßen gehören aber auch „kleinere“ Plattformen wie Etsy, Hood.de, Rakuten, Yatego oder auch Allyouneed dazu. Diese Aufstellung kann an dieser Stelle nicht vollständig sein, da täglich neue Marktplätze entstehen und gleichermaßen viele weitere Marktplätze heute schon bestehen, die sich unserer Kenntnis entziehen. Insofern soll diese Information lediglich als Anhaltspunkt genutzt werden die Definition eines Marktplatzes gemäß des §25e Absatz 5 zu erläutern.

Mit dem Schreiben zur Einführung der 22f-Bescheinigung vom 17.12.2018 hat das Bundesministerium für Finanzen den Grundstein für die Umsetzung der Richtlinie ab dem 01.01.2019 gelegt. Jeder Unternehmer ist aufgefordert den „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Absatz 1 und 2 UStG“ zu stellen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ablauf der Übergangsfristen nicht weiter über den Marktplatz verkaufen kann tendiert zu 100%.

Übergangsfristen für die 22f-Bescheinigung

Der zuständige Bereich im Finanzamt ist nach eigenen Angaben strukturell derzeit nicht auf den bevorstehenden Ansturm gerüstet, sodass eine entsprechende Übergangsfrist eingerichtet wurde. Für außereuropäische Händler muss der Marktplatz dabei den Nachweis zwingend ab dem 01.03.2019 erbracht haben beziehungsweise bis dahin ihre steuerliche Registrierung abgeschlossen haben. Ab diesen Zeitpunkt tritt die Marktplatzhaftung in Kraft, weshalb diese ab diesem Datum keine Händler ohne die 22f-Bescheinigung mehr zulassen.

Innereuropäischen Händlern werden neun Monate als Übergangsfrist eingeräumt. Insofern gilt die gleiche Vorgehensweise für europäische Händler ab dem 01.10.2019. Vermutlich werden die Plattformen auch hier weitere Geschäfte von Händlern durch die Sperrung derer Konten nicht zulassen, die die 22f-Bescheinigung nicht als Nachweis erbracht haben.

Handling der 22f-Bescheinigung
bei den großen Marktplätzen

Seit dem Erlass des Gesetzes und der Information des BMF sind alle Unternehmer „gewarnt“. Aufgrund der kurzen Übergangsfristen sollten Sie hier schnellstmöglich tätig werden. Was dann am ersten März beziehungsweise im Oktober passiert, steht in den Sternen. In jedem Fall werden alle Marktplätze bis dahin entsprechende Möglichkeiten des Uploads eingebaut haben.

Sollte der Marktplatz bis dato noch keine Möglichkeiten angeboten haben, empfiehlt sich hier den Support mit der entsprechenden Anfrage zu kontaktieren. Abseits dessen können Sie jedoch jederzeit die 22f-Bescheinigung beantragen. Insofern laufen hier zwei Aktivitätsstränge parallel, ohne dass es zu einem Zeitverlust kommen muss. Warten Sie nicht darauf, dass ein Marktplatz oder Ihr Steuerberater aktiv wird.

Als steuerlich registrierter Händler und pünktlichem Anmelder der Umsatzsteuer entsteht Ihnen kein Nachteil. Sie müssen nur einmalig den Zeitaufwand investieren die Beantragung der 22f-Bescheinigung vorzunehmen. Sehr wahrscheinlich wird aber der eine oder andere außereuropäische Händler von der Bildfläche verschwinden, der bis dato seine günstigen Preise über die fehlende Abführung der Umsatzsteuer quer-finanziert hat.
Diese gesetzliche Neuregelung sorgt folglich für einen fairen Wettbewerb und kommt jedem angemeldeten Teilnehmer zu Gute.

 

 

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