Liebhaberei als unternehmerischer Fallstrick – Was gibt es zu beachten!

21. April 2019von Christian Deák
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Liebe Leserinnen und Lesern,

„Liebhaberei“ klingt im ersten Moment nach einem kuscheligen Thema.

Steuerrechtlich ist das Thema allerdings sehr unbequem und sollte von Ihnen als Unternehmer unbedingt vermieden werden.
Als Liebhaberei werden wirtschaftliche Tätigkeiten, vorzugsweise Ausgaben und Investitionen bezeichnet,
die keiner Gewinnerzielungsabsicht folgen.
Am Ende des Tages muss eine „Totalgewinnprognose“ erstellt werden;
in den ersten 5 Jahren sollte unter dem Strich ein positives Ergebnis stehen (ungefähre Faustformel, je nach Einkunftsart!).

Damit würde der unternehmerische Grundsatz durchbrochen werden.
Das führt in der weiteren Betrachtung zu einer Aberkennung der steuerlichen Relevanz der AUSGABEN,
da es sich mutmaßlich um private Ausgaben handelt.
Die Beweislast liegt dabei bei Ihnen als Unternehmer.

Kurz gesagt: Man kann nur dann Ausgaben geltend machen, wenn damit Einnahmen und später auch Gewinne erzielt werden.
Logische Wechselwirkung zwischen Steuern und Ausgaben: Man kann stets nur Ausgaben geltend machen, wenn hierdurch Gewinne gekürzt werden.

Liebhaberei und
die Erklärung von Verlusten


Liebhaberei ist besonders bei Zusatzgeschäften und nebenberuflicher Selbstständigkeit eine große Gefahr.
Nach den Maßgaben des unternehmerischen Wirtschaftens wird ein Selbstständiger niemals Ausgaben tätigen, die als Liebhaberei gelten, wenn er für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend gesorgt hat. Wer kauft sich schon eine teure Kamera als Betriebsausgabe, wenn die Miete für die eigenen vier Wände nicht bezahlt werden kann?

Beispiel:
Ein angestellter Mann macht sich nebenher selbständig und hat hiermit keine Einnahmen (8 Jahre lang).
Er plant mit dem Verkauf von Modelleisenbahnen und
der Begehung seiner Modellanlage Geld zu verdienen und kauft seit Jahren Materialien und Lokomotiven ein.
Sein Dachboden ist daher voll ausgebaut und voll von fertig gestellten Eisenbahnwelten.
Durch seine hohen Ausgaben im gewerblichen Bereich hat er in seiner Einkommensteuererklärung hohe Erstattungen:
die negativen Einkünfte aus der Modelleisenbahn werden mit seinen positiven Einkünften aus seinem Anstellungsverhältnis saldiert.
Hier entstehen hohe Erstattungen, da die Lohnsteuer bereits voll eingehalten und abgeführt wurde.
–> Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Mann sein Hobby von der Steuer abgesetzt hat:
er hat keine Einnahmen und keinen „Totalgewinn“:


Man könnte es auch als „unfair“ bezeichnen, wenn Steuerpflichtige dadurch in der Lage wären ein Hobby indirekt von der Steuer abzuziehen.

Insofern gilt es unternehmerisch die Handlungen immer so auszurichten, dass eine klare Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.
Hierbei gestehen die Finanzbehörden verschiedene Verlustperioden zu. Der Charakter ist dabei klar beschrieben. So ist es wirtschaftlich beispielsweise nachvollziehbar,
dass eine Tätigkeit nicht aus dem Nichts entstehen kann.
Entsprechende Anfangsinvestitionen gelten als üblich und werden je nach Höhe und Gewinnerzielungsaussicht entsprechend toleriert.

Grundsätzlich gilt es hierbei für den Unternehmer zu beachten, dass die Investitionen einerseits steuerlich geltend gemacht werden, andererseits das Finanzamt diese aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose auch anerkennt. Teures Equipment wie Notebook, Kamera, Software oder auch Seminare sind dann legitim, wenn in einem absehbaren Zeitraum damit Gewinne erwirtschaftet werden. Wer diese anschließend nicht liefert und weiter Verluste schreibt, sollte sich über eine Überprüfung durch die Finanzbehörden nicht wundern.

Die Steuerbescheide ergehen hier meist „unter Vorbehalt“ mit dem Zusatz, dass die Unternehmereigenschaft erst überprüft werden muss – so kann das Finanzamt die Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt problemlos wieder aus dem Steuerbescheid heraus nehmen und es entstehen Nachzahlungen.

Eine Ausgabe muss
auf den unternehmerischen Zweck ausgerichtet sein


Damit ein steuerlich relevantes Gewinnergebnis erzielt werden kann, bedarf es der vorherigen Investition. Diese sind beim Finanzamt als sogenannten Anlaufverluste bekannt und werden jedem Unternehmen in den ersten Perioden zugestanden. Die Differenz der beiden Größen muss sich dabei aber zunehmend verringern und mit steigenden Einnahmen sollte die Gewinnerzielungsabsicht beweisbar sein. Wer sich zuerst teures Equipment kauft, um anschließend die ersten Einnahmen in ein überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu investieren, läuft hier Gefahr die Kosten als Liebhaberei aberkannt zu bekommen.

Besonders wichtig ist es bei der Betrachtung, ob die Ausgaben mit dem Zweck getätigt wurden in der Zukunft entsprechende Einnahmen und Gewinne zu erzielen.
Ein Online-Unternehmer im Heimbüro wird hier sicherlich argumentativ ein Auto nicht als Kosten absetzen können, sehr wohl aber die Reise zu einem Kongress, auf dem seine Fähigkeiten verbessern und Kunden gewinnen kann. Die Kosten für ein eigenes Auto sind auch unternehmerisch erst dann sinnvoll, wenn sie günstiger als ein Mietwagen oder die Opportunitätskosten durch verlorene Aufträge mangels Flexibilität sind.

Der Gewinn
ist die Einnahmequelle der Finanzbehörden


Gewinne als auch Verluste haben in der Steuererklärung ihre Berechtigung und können argumentiert werden. Aus Gewinnen werden für den Staat entsprechende Steuereinnahmen generiert, weshalb die Behörden an dieser Stelle eine ausreichende Umsetzung der Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.
Verluste können allerdings auch gleichermaßen legitim sein.

Dabei ist allerdings nachvollziehbar, dass die Finanzbehörden die Umstände dazu erläutert haben wollen. Kann diese nicht stichhaltig und überzeugend vorgetragen werden, unterstellt der Behörde eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Ausgaben kommen dann auf den Prüfstand und werden steuerlich in der Betriebsrechnung aberkannt, wenn sie sich im Spannungsfeld zwischen betrieblichen und privaten Interessen bewegen.

Um dem Unternehmer hier eine möglich faire Bewertung vorlegen zu können, wird neben der Einzelbetrachtung auch die Gesamtbetrachtung herangezogen. Dabei wird Unternehmen eingeräumt Verluste auszuweisen, solange sie in der gesamtheitlichen Betrachtung einen Gewinn erwirtschaften. Muss sich ein Fotograf oder Händler erst aufwendig schulen lassen und/oder Equipment beschaffen, um sein Spezialwissen zu erlangen, können dabei teils enorme Kosten steuerlich anfallen.

Betrachtet die Finanzbehörde nach beispielsweise fünf Jahren die Bilanz, muss der sogenannte Totalgewinn vorhanden sein.
Darunter versteht man die Betrachtung aller Wirtschaftsperioden in einem aggregierten Zustand und einem Gesamtergebnis.
Sind in den ersten drei Jahren die Perioden mit jeweils 500 Einheiten negativ, dafür die darauffolgenden Perioden mit 1000 Einheiten positiv ergibt sich ein Totalgewinn von 500 Einheiten (1500 Einheiten Ausgaben gegenüber 2000 Einheiten Einnahmen).

Kostendeckend gilt als Liebhaberei, da die Absicht fehlt

Wer als Unternehmer grundsätzlich kostendeckend ausgerichtet ist, wird sich auf die Konfrontation mit dem Finanzamt einstellen müssen.
Das Nullsummenspiel hat keine Gewinnerzielungsabsicht, weshalb hier die Versagung der steuerlichen Relevanz von Ausgaben die Folge sein könnte.
Das ist dann besonders schwerwiegend, da die umsatzsteuerliche Betrachtung eines Unternehmens die Begrifflichkeit der Liebhaberei nicht kennt.
Folglich würden für den Unternehmer Umsätze steuerbar bleiben, könnten aber mit keiner Vorsteuer verrechnet werden.
Je nach Gesellschaftsform ergeben sich daraus weitere Probleme für den Unternehmer.

Den Vorwurf der Liebhaberei
entkräften und eine Umstrukturierung anstoßen

Zukunftsorientierte Steuerberatung
Wirtschaftlich gesehen ist es auch für die Finanzbehörden normal, dass Gewinne volatil sind. Unter anderem gehört es bei dieser Ansicht auch dazu, dass diese negativ werden und als Verlust dargestellt werden müssen. Neben den Anlaufkosten kann auch nach Perioden mit Gewinnen ein Verlust entstehen. Hierbei gilt es für den Unternehmer dann zu beachten, dass er unternehmerisch reagiert und Gegenmaßnahmen einleitet.

Eine einmal vorhandene Gewinnerzielungsabsicht gilt nicht als pauschal vorausgesetzt für die gesamte Betriebsdauer. Gibt es anhaltende Verlustperioden, gilt es die Ursachen dafür aus Unternehmersicht zu ermitteln und eine sogenannte Umstrukturierung vorzunehmen. Dabei verstehen die Finanzbehörden darunter die grundsätzliche Neuausrichtung auf das Ziel in der Zukunft wieder entsprechende Gewinne zu erwirtschaften. Eine solche Periode wird steuerlich anerkannt, wenn die Maßnahmen probat und die Zukunftsaussichten positiv sind.

Beispiel:
Bleiben wir als Beispiel bei dem Fotografen, der auch im sechsten und siebten Jahr 1000 Einheiten einnimmt. Im achten Jahr jedoch sinken seine Einnahmen aufgrund von Preisanpassungen und seine Kosten für Marketing steigen zwangsläufig. Er macht einen Verlust von 500. Die Gewinnerzielungsabsicht entfällt ebenso, wie die Zukunftsprognose negativ ist. Schult er um auf einen anderen Bereich in der Fotografie und kauft neues Equipment dazu, wird diese Periode steuerlich anerkannt. Grundvoraussetzung ist dabei, dass er in der Zukunft wieder Gewinne erwirtschaften kann, was er den Finanzbehörden entsprechend glaubhaft machen muss.

Liebhaberei
durch die richtige Beratung vermeiden

Wer sich mit den umfangreichen Vorschriften und Urteilen zur Liebhaberei nicht beschäftigen möchte, sondern den Fokus auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens lenken will, sollte sich unbedingt beraten lassen. Wir als Steuerberater kennen sowohl die Vorschriften und Prüfungen als auch die gängige Rechtsprechung und können Sie hier zielgerichtet beraten.

Grundsätzlich ist Liebhaberei ein Problem.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten jedoch, in denen die Gewinne ausbleiben, gilt es jedoch für Klarheit zu sorgen. Hier benötigen Sie Ihre volle Arbeitskraft und Konzentration, um wieder in die Gewinnzone zu kommen. Insofern sollte Sie bereits in wirtschaftlich guten Zeiten ausreichend durch die Steuerberatung vorsorgen, damit Ihr Unternehmer steuerrechtlich einwandfrei aufgestellt ist.

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