Tantieme oder Ausschüttung: was ist besser

24. April 2019von Christian Deák
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Liebe Leserinnen und Leser,

bei jedem GmbH Abschluss werden wir gefragt:
„Was ist günstiger: Soll ich den Gewinn ausschütten oder soll ich mein Gehalt anheben / mir eine Tantieme auszahlen“?

Hier gibt es stets die „eindeutige Antwort“:
es kommt drauf an…

Einen Quickcheck mit Excel erhalten Sie hier:
Gehalt_oder_Ausschüttung

Vorweg:
Wir betrachten hier AUSNAHMSLOS den sozialversicherungsbefreiten Geschäftsführer.
(Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer:
hier haben wir unten im Artikel einen kurzen Exkurs)

1. Steuerbelastung GmbH / Gesellschafter:
Die GmbH und der angestellte Geschäftsführer / die angestellten Geschäftsführer / die angestellte Geschäftsführerin sind zwei getrennte Personen und werden getrennt besteuert.
Auf der Seite der GmbH gibt es die Gewerbe- und Körperschaftsteuer
Auf der Seite des Gesellschafters die Einkommensteuer / Lohnsteuer.

So verwirrend es klingt, so einfach ist es jedoch, denn:
Die Summe der zu zahlenden Steuern sind interessant (Summe der Steuern auf der Seite der GmbH
und die Summe der Steuern der natürlichen Person = Geschäftsführer/in).

2. Tantieme:
Gehören zu den Einkünften aus Nichtselbständiger Tätigkeit und sind somit Einkünfte eines normalen Anstellungsverhältnisses = Lohnsteuerkarte. Das Besondere hierbei ist lediglich, dass man nach Ablauf eines Kalenderjahres noch beschließen kann (z.B. Anfang 2019), dass noch für das Kalenderjahr 2018 Löhne ausgezahlt werden sollen (Tantieme).

Folge:
a) GmbH:
Somit würden nachträglich noch Verbindlichkeiten in die GmbH im Jahr 2018 gebucht werden, welche das Jahresergebnis in gleicher Höhe mindern.
–> Somit würden Sie hier weniger Steuern zahlen.
b) Natürliche Person:
Die eingebuchten Verbindlichkeiten der GmbH sind auf der anderen Seite Einnahmen der privaten Person.
Somit würden Sie hier mehr Steuern bezahlen.

 

Die Frage ist nur:
was ist besser?

Zu hohe Geschäftsführergehälter sind oft Kritikpunkt in einer Betriebsprüfung (Steuerfalle, da die Betriebsausgaben nachträglich gestrichen werden können). Sollte man dann – pauschal gesagt – besser ausschütten?

Faustformel (keine steuerliche Beratung, aber meistens gilt es):
In den meisten Fällen lohnt es sich eher
– das Geschäftsführergehalt zu erhöhen
– oder Tantieme auszuzahlen.
Die Steuersummen auf beiden Seiten sind dann meistens geringer!

Wann lohnt sich
denn eher die Ausschüttung?

Hier gibt es nur zwei Konstellationen:

1. Wenn Sie Gewinne der GmbH thesaurieren wollen
(diese sollen in der GmbH belassen werden)

2. Wenn die GmbH in einer Stadt mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz liegt und der Gesellschafter der Reichensteuer unterliegt.
(Reichensteuer (Jahr 2016): bei Ledigen 254.447 € / bei Eheleuten 508.894 €).

Interpretation hiervon:

Wenn der Gewerbesteuerhebesatz gering ist, würde man weniger Steuern bei Betriebsausgaben (Gehältern) sparen. Dann geht die Tendenz eher in die Richtung den Gewinn auszuschütten, denn ob ausgeschüttet wird oder nicht; es ändert sich nicht die Bemessungsgrundlage für die GmbH – Besteuerung.

Ob das nun vorteilhafter ist, muss stets im Vergleich zu der zu zahlenden Einkommensteuer auf der Seite des Gesellschafters gesehen werden.

Ist seine persönliche Steuerlast höher (Einkommensteuer), dann sollte besser ausgeschüttet werden.
Sobald der Gesellschafter nun im Spitzensteuersatz / Reichensteuersatz angesiedelt ist, wird dies deutlicher; eine Ausschüttung ist dann in Summe vorteilhafter.

Ist seine persönliche Steuerlast niedriger (Einkommensteuer), dann sollte besser ein höheres Gehalt / Tantieme ausgezahlt werden.


Soweit die Theorie
nehmen wir nun ein Beispiel:

Gesellschafter: (Einkommensteuer)
A ist 100-%-Gesellschafter der  B- GmbH.
A unterliegt zwar dem Spitzensteuersatz (42 %), jedoch nicht der Reichensteuer (das wäre ab 254.447 € / Stand 2016).

GmbH: (Gewerbe- und Körperschaftsteuer)
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerhebesatz beträgt 300 %* (je nach Gemeinde unterschiedlich)
dies mulitipliziert mit der Steuermesszahl 3,5 % =
zu zahlende Gewerbesteuer = Gewerbesteuer 10,5 %
*dieser Hebesatz ist wirklich gering. Vergleichen Sie hier

– Körperschaftsteuer / Solidaritätszuschlag auf die Gewerbesteuer
= 15 % + 15% * 5,5 % = 15,825 %

Daraus ergeben sich die zu zahlenden Steuern
auf Ebene der GmbH i.H.v. 26,325 %.

 

Nun gibt es folgende Überlegungen:

A überlegt, sein Geschäftsführer-Gehalt im nächsten Jahr um 100.000 Euro zu erhöhen.

Wieviel bleibt nun „übrig“, wenn
1. den Gewinn i.H.v. 100.000 € ausschüttet
2. den Gewinn i.H.v. 100.000 € thesauriert (in der Gesellschaft belässt)
3. den Gewinn i.H.v. 100.000 € durch eine Erhöhung des Geschäftsführergehalts abschöpft.*

*Achtung:

Eine Tantieme kann hier nicht i.H.v. 100.000 € gewählt werden,
denn steuerrechtlich ist dies nur erlaubt, wenn:
– max. 50 % des handelsrechtlichen Gewinns in eine Tantieme eingestellt wird: „50 % Regel“ und
– die Tantieme des Gesellschafters max. 25 % seiners Gesamtbezüge aus Festgehalt und Tantieme ausmacht: „75/25 Regel“
Bei der Annahme, dass die 75/25 Regel erfüllt ist, könnte man hier max. 50.000 € in eine Tantieme einsetzen. Um hier die Steuerbelastung aber deutlicher zu machen, verzichten wir auf 50.000 € Tantieme und setzen auf die Erhöhung des Geschäftsführergehalts i.H.v. 100.000 €.
Nebenbei sei noch bemerkt, dass es noch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Tantieme gibt., Sprechen Sie hier bitte mit Ihrem Steuerberater.

Lösung:

1. Ausschüttung 2. Thesaurierung 3. Gehaltserhöhung
Gewinn vor Gewerbe-
und Körperschaftsteuer und vor Tantieme
100.000 € 100.000 € 100.000 €
./ Gehaltserhöhung ./. 100.000 €
./. Gewerbesteuer -10,50 % -10.500 € -10.500 € 0
KSt. 15 % -15,0 % -15.000 € -15.000 €
Soli -5,5 % -825 € -825 €
verbleibt in der GmbH (zur Gewinnausschüttung) 73.675 € 73.675 € 0 €
Abgeltungssteuer inkl. Soli -26,375 % -19.432 €  
* Annahme:
Keine Kirchensteuer!
ESt. Gesellschafter 42,0 % – € -42.000 €
Soli – € -2.310 €
Es verbleiben 54.243 € 73.675 € 55.690 €

 

Dem A bleibt bei der Gehaltsanhebung nach Steuern 55.690 € übrig;
bei einer Ausschüttung wären es nur 54.243 €.

Fazit:

Solange der Geschäftsführer nicht der Reichensteuer unterliegt und die GmbH in einer Stadt mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz liegt, ist die Tantieme / Gehaltserhöhung vorteilhafter als die Ausschüttung.

Einen Quickcheck mit Excel erhalten Sie hier:
Gehalt_oder_Ausschüttung

Exkurs: „Sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer“
Hierbei sind Tantiemen / Gehälter schlechter als Gewinnausschüttungen, da die Zahlungen stärker mit Abgaben belastet sind. Dies dürfte in der Praxis aber weniger häufig vorkommen, da diese Art der Geschäftsführer nur eine Minderheitsbeteiligung besitzen und daher sowieso nicht frei entscheiden können, ob für sie eine Tantieme oder eine Ausschüttung vorteilhafter ist.

 

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