Eine unvorhergesehen Steuernachzahlung ist nur selten willkommen.
Häufig trifft sie uns eher wie ein Schlag in die Magengrube. Das liegt vor allem daran, dass sich viele auf die anstehende Steuernachzahlung nicht ausreichend vorbereiten.
Und eine solche Schieflage kann existenzbedrohend für Selbstständige sein. Aus diesem Grund möchte ich in diesem Beitrag erklären, was es unbedingt zu beachten gilt. Denn mit einigen smarten Eingriffen, lässt sich die „unvorhergesehene“ Steuernachzahlung stark reduzieren beziehungsweise sogar vermeiden.
Steuernachzahlungen entstehen durch Zeitverzögerung
Grundsätzlich kennt das Finanzamt die Umsätze und die zu zahlenden Steuern eines Unternehmens nicht. Sofern das Unternehmen unterjährig die Umsatzsteuer korrekt abführt, sind diese Zahlen dem Finanzamt bekannt. Allerdings lässt sich daraus kein Schluss auf die Ertragslage des Unternehmens schließen. Schließlich gibt es Unternehmen, die viel Umsatz machen, dabei aber quasi keinen Ertrag generieren – und natürlich auch anders herum.
Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer. Sie wird immer dann fällig, wenn das Unternehmen eine Leistung verkauft. Folglich ist ihre Höhe auch mit jedem Verkauf bekannt und kann zum Beginn des Folgemonats über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden. Die Ertragslage ist jedoch von vielen anderen Faktoren abhängig. Folglich können Ertragssteuern immer erst im Nachhinein erhoben werden.
Sicherheit für das Finanzamt
um Steueraufkommen zu erhalten: Die Vorauszahlung
Das Finanzamt erhält folglich bei einer späten Meldung seine Steuereinnahmen erst deutlich später. Um hier einen sicher sein zu können, dass das Seueraufkommen auch bezahlt wird, sieht die Gesetzeslage sogenannte Vorauszahlungen vor. Diese orientieren sich an der jeweiligen Ertragslage der Vorjahre und unterstellen eine gewisse Konstante.
zB. Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen / Personengesellschaften:
Ab einem Ertrag von 24.500 Euro pro Jahr wird die Gewerbesteuer auf jeden weiteren verdienten Euro fällig. Bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) gibt es diesen Freibetrag nicht.
Wird der Jahresabschluss eingereicht, stellt das Finanzamt den Ertrag entsprechend per Bescheid fest. Es entsteht eine Steuernachzahlung, da die Einkommensteuer / Gewerbesteuer für die vergangene Periode fällig wird.
Gleichzeitig werden die Ertragsdaten aber auch dazu genutzt, um eine Vorauszahlung für die kommenden Perioden festzulegen, oder um eine „nachträgliche Vorauszahlung“ für ein Wirtschaftsjahr anzupassen, für das es noch keinen Abschluss gibt jedoch einfach abgelaufen ist. Beide Beträge sind unter normalen Umständen kurzfristig fällig. Das stellt denjenigen vor eine besondere Herausforderung, der an dieser Stelle nicht ausreichend vorgesorgt hat.
Ein Beispiel:
Die Ertragslage im Jahr 2017 war gut und der Gewinn liegt über den 24.500 Euro. Es entsteht aufgrund für den Unternehmer eine Steuernachzahlung für die Gewerbesteuer von 10.000 Euro für das Jahr 2017. Auch wenn der Jahresabschluss für 2018 nicht eingereicht ist, legt das Finanzamt eine nachträgliche Vorauszahlung für 2018 fest, die diese 10.000 Euro vermutete Gewerbesteuer deckt. Und für 2019 sind ab sofort 2.500 Euro quartalsweise als Vorauszahlung fällig. Folglich sind per April 2019 auf einen Schlag 25.000 Euro fällig.
Wenn dies nicht eingeplant ist, kann es schnell ungemütlich werden.
Mythos: Mandanten denken oft, dass Steuerberater hierauf generell achten.
Dies ist nicht der Fall, da dies ein eigener Beratungsauftrag ist.
Manche Steuerberater bieten dies freiwillig an, aber das ist nicht die Regel.
Die DHW bietet die unterjährige Steuerhochrechnung den Kunden an, dann bleibt die Entscheidung ganz bei Ihnen, ob Sie dies beauftragen wollen – oder nicht.
Wirkt erst unfair,
ist aber logisch nachvollziehbar – und fair!
Natürlich stehen dem Finanzamt die Steuereinnahmen der Vergangenheit zu. Und irgendwie ist auch für jeden verständlich, warum es zu nachträglichen Vorauszahlungen kommt. Schließlich ist das Geld dafür ja schon lange eingenommen worden. Und mit jeder Vorauszahlung wird auch nur ein fiktiver Betrag eingezogen, der vermutlich als Steuer zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden muss. Insofern sind Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen logisch erklärbar. Als Selbstständiger gilt es aber sich auf diese Steuer schon weit vor der Steuererklärung und auch der Vorauszahlung einzustellen.
Um eine Steuernachzahlung zu vermeiden, sollte sich jeder Selbstständige intensiv mit den jeweils relevanten Steuern beschäftigen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei und bereiten die anstehende Steuerlast gemeinsam mit Ihnen vor, sodass Sie nicht von einer Steuernachzahlung in unbekannter Höhe überrascht werden. Sprechen Sie uns gerne darauf an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!
Tipp #1 Halten Sie Ihre Buchhaltung aktuell
Nicht jeder möchte sich ständig um die eigene Buchhaltung kümmern. In einem solchen Fall sollten Sie einen Steuerberater mit der Arbeit beauftragen. Keinesfalls sollte die Buchhaltung liegen bleiben. Viel zu häufig entsteht genau aus diesem Verhalten eine Steuernachzahlung. Und nur die wenigsten sind in der Lage sofort größere Beträge für eine Steuernachzahlung aus dem Hut zu zaubern.
Eine aktuell gehaltene Buchhaltung gibt einen Überblick über die eigenen Finanzen und Geschäfte. Zusätzlich ermöglicht dieser Einblick eine Kalkulation der zu zahlenden Steuerlast. Ein Steuerberater stellt Ihnen monatlich die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, wenn Sie Ihre Buchhaltung nicht selbst machen wollen. Ferner können Sie sich die entsprechende Steuerkonten darstellen lassen – oder Sie berechnen Sie selbst. Überblick schafft an dieser Stelle Weitblick und vermeidet eine Überraschung.
Wenn Sie Tools wie FastBill, Lexoffice und Sevdesk nutzen haben Sie auch vor der Buchhaltung des Steuerberaters einen groben Überblick und können Ihr Jahresergebnis hoch rechnen; nehmen Sie aus Vereinfachungsgründen einfach 30 % Steuerlast auf Ihr Jahresergebnis an und legen Sie diesen Betrag bei Seite.
Tipp #2 Arbeiten Sie mit einem Kontensystem
Geld auszugeben, das auf dem Konto ist, ist recht einfach. Die zu entrichtenden Steuern auf dem Geschäftskonto zu sammeln und später abzuführen, stellt sich allerdings sehr häufig als Herausforderung heraus. Zu schnell ist das Geld aus der Steuerrücklage ausgegeben und das Problem vorprogrammiert.
Ein Kontensystem kann an dieser Stelle Abhilfe schaffen.
Führen Sie regelmäßig nach Ihrem eigenen, internen Monatsabschluss die berechneten Steuerbeträge auf ein anderes Konto ab. Dieses darf unter keinen Umständen im Zugriff für operative Ausgaben sein. So sorgen Sie dafür, dass zwar eine Steuernachzahlung per Bescheid ergehen kann, aber aufgrund des Weitblicks können Sie die Summe sofort von diesem Steuer-Sparkonto begleichen.
Einige Banken bieten speziell für Selbstständige Konten an, bei denen die Steuern automatisch berechnet und dargestellt werden. So erhalten Sie vor einer Ausgabe die Notiz, dass diese aus Ihren Steuer-Rücklagen getätigt wird, wenn nicht ausreichend Cash auf dem Konto ist. Zudem bekommen Sie auch die kalkulatorischen Steuern angezeigt, die Sie entrichten müssen. Gerade für Selbstständige, die ihre Buchhaltung selbst machen, ist dies eine gute Hilfestellung. Aber auch für die Anbindung an den Steuerberater sind solche Konten sehr gut geeignet, da die Einnahmen und Ausgaben bereits kategorisiert sind und der Zuordnungsaufwand entsprechend gering ist.
Besprechen Sie dies jedoch vorab mit Ihrem Steuerberater, denn Steuerberater können nicht alle Banken einbinden.
Tipp #3 Nutzen Sie die Vorauszahlungsmöglichkeiten
Damit Sie keinen „Boomerangeffekt“ bekommen:
Die fälligen Steuern per Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten mag im ersten Moment wenig unternehmerisch wirken. Allerdings gilt hier:
Alles, was das Finanzamt bereits erhalten hat, kann es nicht nachfordern. Ergibt sich aus Ihrem Jahresabschluss wie im oben genannten Beispiel also ein Gewerbesteuer-Betrag von 10.000 Euro, ist die Steuernachzahlung gleich null, wenn sie quartalsweise 2.500 Euro per Vorauszahlung geleistet haben.
Zwei Nachteile:
Die Liquidität ist in dem Moment weg UND es gibt keine Verzinsung beim Finanzamt.
Fällt Ihre Steuerlast geringer als, bekommen Sie die Differenz selbstverständlich erstattet. Und natürlich wird auch Ihre Vorauszahlung entsprechend angepasst. Hier geht das Finanzamt von konstanten Zahlen aus. Insofern müssen Sie achtsam sein, wenn Ihr Business expansiv unterwegs ist und Sie deutlich mehr Ertrag erwirtschaften. Hier ergibt sich dann durch einen höheren Ertrag eine höhere Steuerbelastung. Diese müssen Sie einerseits als Steuernachzahlung leisten, aber andererseits auch als Vorauszahlung für die kommenden Wirtschaftsperioden zahlen.
Nach Rücksprache und auf Antrag können Sie Ihre Vorauszahlungen auch frühzeitig erhöhen, wenn Sie eine hohe Steuernachzahlung vermeiden möchten. Gerade bei einer Erhöhung der Vorauszahlung, wird das Finanzamt keine Einwände haben. Und Sie können die Höhe entsprechend an die Erträge Ihres Business anpassen, sodass keine Steuernachzahlung entsteht beziehungsweise diese nur sehr gering ausfällt. Denn am Ende fällt es deutlich einfacher Geld mit gutem Gewissen auszugeben, dass die Steuern weitestgehend bereits bezahlt sind.
Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
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Disclaimer:
Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.