Die Abgabefrist für Steuererklärungen ist
erst ab dem Kalenderjahr 2019 verlängert worden
Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ ist in Kraft getreten.
Aber: die Änderungen gelten erst für Steuererklärungen des Jahres 2018, 2019 usw..
Wie war es bisher:
Bislang galt für Steuerpflichtige, dass die Einkommensteuererklärungen zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben waren.
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater an fertigen lassen, hatten bislang Zeit bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Was ändert sich nun:
Die Verlängerung zur Frist der Abgabe ist einer der wesentlichen Änderungen, die das Gesetz hervorbringt.
Entgegen aller Berichterstattungen greift diese Regelung aber erst ab Steuererklärungen des Jahres 2018.
Steuerpflichtige, ohne Berater, haben somit bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit ihre Einkommensteuererklärungen abzugeben.
Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, haben nun Zeit bis zum 28. oder 29. Februar des übernächsten Jahres!
Wichtig ist, dass es früher die Möglichkeit gab, mit den Finanzbeamten zu reden und um einen Erlass von Verspätungszuschlägen zu bitten.
Ab dem 14. Monat der zu späten Abgabe, IST der Zuschlag nun zu zahlen, das Ermessen des Beamten gibt es nicht mehr!
Wo sind weitere Haken? Strafen?
Grundsätzlich sei gesagt, dass die verspätete Abgabe nun sehr teuer wird.
Zwar sind die Fristen etwas verlängert worden, dafür die Strafen umso höher: (§ 152 II AO)
Der Zuschlag wird festgesetzt, wenn Steuer Erklärungen nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf eines Besteuerungsjahres abgegeben wurden.
Hier ist es nur unerheblich, ob diese Erklärungen selbst oder durch einen Berater erstellt wurden.
Höhe:
Der Verspätungszuschlag wird sich dann auf
– 0,25 % der festgesetzten Steuer
– mindestens 10 € / 25 € Euro
– jeden angefangenen Monatder entstandenen Verspätung belaufen!
Die Höchstgrenze beläuft sich auf absolut 25.000 € und
prozentual maximal 10 % der festgesetzten Steuer.
Ein Beispiel hierzu:
Eine Umsatzsteuer Jahreserklärung wird zu spät eingereicht.
Die festgesetzte Umsatzsteuer beläuft sich auf 30.000 € und der Unternehmer hat stets pünktlich durch Umsatzsteuer- Voranmeldung in Summe 25.000 € gezahlt. Die Nachzahlung beläuft sich demnach auf 5.000 €.
Der Zuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer von 30.000 € nicht überschreiten, demnach 3.000 €.
Man sieht hier schnell, dass der Zuschlag sich nicht an der Nachzahlung orientiert
(das wären hier 10 % von 5000 € = 500 €) sondern
an der festgesetzten Steuer in Höhe von 30.000 €.
Ausnahmen?
Sobald eine Erklärung (um sie einfach fristgerecht abzugeben) lückenhaft eingereicht wurde, kommt es bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages darauf an, ob die abgegebenen Informationen und Angaben ausreichen um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu gewährleisten.
Verschulden:
Die verspätete Abgabe einer Steuererklärung and kann „entschuldigt werden“.
Nicht entschuldbar sind:
-Arbeitsüberlastung
-Personalmangel
-Urlaub oder Geschäftsreise
-vermehrte Belastung aufgrund von Außenprüfungen
-wiederholte nicht oder lediglich nicht fristgemäße Abgabe einer Steuererklärung
Krankheit:
Dies stellt eine Begründung da. Erkrankungen von Angehörigen jedoch regelmäßig nicht!
Ehegatten:
Die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung besagt, dass auch gegen Eheleute ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Zulässig wäre aber auch die Festsetzung des Zuschlags nur gegenüber einem einzelnen Egarten dies nicht im Ermessen des Sachbearbeiters.
Fazit:
Im Schnitt werden jedem Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit gegeben, aber die Strafen sind deutlich teurer geworden.
Es liegt also nah, sich früher mit der Anfertigung seiner Erklärungen auseinander zu setzen um unnötige Strafen zu vermeiden.
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Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.