Liebe Leserinnen und Leser
Wir werden oft gefragt, wie Leistungen,
die auf elektronischem Wege an Privatpersonen erbracht werden,
steuerlich richtig gehandhabt werden.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung für Lieferungen und sonstige Leistungen wird immer komplexer und in der Praxis schwieriger darstellbar.
Oftmals ist es so, dass je leichter man im Internet sein Geld verdient, es umso schwieriger wird seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen.
Kurzer Exkurs:
Wie sieht es aus, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer
(und nicht eine Privatperson) ist?
Sobald der Empfänger nun – im Gegensatz zu den nachstehenden Aussagen – ein Unternehmer ist,
befindet sich der Ort der sonstigen Leistung (§3a Abs. 2 UStG) im Land des Leistungsempfängers.
Hier gilt das besondere „Reverse Charge Verfahren„:
Der Empfänger hat die Umsatzsteuer abzuführen und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen
(„Null-Summen-Spiel“). Hierdurch wird ermöglicht, dass innerhalb der EU die Grenzen kein Hemmnis mehr darstellen, weil es keinen „Steuerschaden“ gibt.
wie war es früher:
Zwar sollte durch den Wegfall der Grenzen ein „steuerlich harmonisiertes Europa“ geschaffen werden,
jedoch ist die praktische Abwicklung von -vor allen Dingen automatisierten- elektronischen Dienstleistern schwer
und durch die schnelle Skalierbarkeit auch gefährlich.
Wichtig:
Ab dem 1.1.2019 gelten für die Umsatzsteuer,
die für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden,
umfangreiche Änderungen!
Neuerungen ab dem 1.1.2019 für elektronische Dienstleistungen:
Sobald ein Unternehmen – auf elektronischem Wege – sonstige Leistungen an Privatpersonen ausführt,
befindet sich der Ort der sonstigen Leistung ab dem Jahr 2015 stets dort,
wo der Leistungsempfänger entweder wohnt oder seinen Sitz hat.
Ab dem 1.1.2019 gilt dies aber
nur dann, wenn
– entweder die Bagatellgrenze von 10.000 € überschritten wird oder
– der Unternehmer auf die Anwendung der Bagatellgrenze aktiv verzichtet!
Sobald sich nun die Privatperson in einem anderen EU Land befindet,
hat unser leistende Unternehmer die Umsatzsteuern immer im jeweils anderen EU Land sowohl anzumelden als auch zu bezahlen.
Hierdurch entsteht natürlich ein sehr großer bürokratischer Aufwand.
Hierfür ist eine Möglichkeit geschaffen worden, dass unser Unternehmer die Umsatzsteuern die den anderen EU-Ländern zusteht
hier im Inland anmeldet und auch hier an inländische Finanzbehörden bezahlt!
(MOSS Verfahren)
Beispiel:
E-Books oder Software Downloads für Privatpersonen im anderen EU Land
Ein Unternehmer
– verkauft über das Internet E-Books und sonstige Downloads,
– seine Kunden bezahlen wie üblich per PayPal, Kreditkarte, Stripe usw.
Die Summe seiner elektronischen Leistungen, die er im Jahr 2018 erbracht hat,
liegt über 10.000 € (Bagatellgrenze),
somit hat er seine elektronischen Leistungen im Jahr 2019 (fiktiv) dort ausgeführt,
wo seine Leistungsempfänger ihren Wohnsitz haben.
Im Januar 2019 verkauft er E-Books für 720 € brutto an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich (Steuersatz 20 %) und für 820 € an Privatpersonen auf Mallorca (Steuersatz 21 %).
Somit kann festgehalten werden, dass sich der Ort der sonstigen Leistung bei ihm in Österreich und in Spanien befindet.
Für die E-Books in Österreich schuldet er nun 120 € Steuern und für die E-Books in Spanien 142,32 €.
Also insgesamt 262,32 €.
Was würde
normalerweise passieren?
Ohne die Sonderregelung des § 18h UStG müsste unser Unternehmer nun Umsatzsteuer in Österreich und in Spanien anmelden und bezahlen!
Unser Unternehmer nimmt aber an dem besonderen Verfahren des MOSS teil (Mini One Stop Shop).
Das Besondere hierbei: die Zahlungen der ausländischen Umsatzsteuern erfolgt hier an die deutsche Steuerbehörde!
Hierbei muss er sich beim Portal des Bundeszentralamt anmelden.
Link zum Bundeszentralamt für Steuern
Leistungsort bei elektronischen Leistungen
(E-Commerce)
Sobald der Empfänger der Leistung eine Privatperson mit Sitz, Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU Land ist, verlagert sich seit dem 1.1.2015 der „Leistungsort“ für
– Telekommunikationsdienstleistungen
– Rundfunk und Fernsehen Dienstleistungen
– andere elektronische Dienstleistungen
jeweils in das Land, in dem diese Privatperson eben ihren Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bis zum 31.12.2018 gilt dies ohne Einschränkung, seit 1.1.2019 existiert jedoch eine einheitliche EU Bagatellgrenze von 10.000 €.
Hieraus folgt, dass diese Leistungen erst dann in dem Land des Leistungsempfängers versteuert werden, wenn die Grenze von 10.000 € im Jahr überschritten ist!
Um zu vermeiden, dass sich Unternehmer -für meist nur geringe Umsätze – in anderen EU Ländern umsatzsteuerlich registrieren und Steuern abführen muss,
ist der § 18h UStG eingeführt worden:
Unternehmer, die Ihren Sitz in Deutschland haben, können an diesem Verfahren dann teilnehmen, wenn Sie
– ggü. dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
– nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
– durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten – Übermittlungsverordnung
ihre Umsätze deklarieren.
Sobald sich der Unternehmer nun für das Verfahren angemeldet hat, gilt diese Regelung für alle EU Länder, in denen er Umsätze generiert.
Die „Anlaufstelle“ nennt sich „Mini One Stop Shop“.
Wichtig: Anmeldung
Unbedingt rechtzeitig für das Verfahren anmelden!
Der Unternehmer muss sich VOR Beginn eines Besteuerungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern für das vereinfachte Verfahren anmelden.
Solange es nicht widerrufen wird, gilt es.
Grundsätzlich kann ein Widerruf nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraums und muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege erfolgen.
Der Unternehmer kann von dem Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er zB. seine Umsatzsteuererklärungen
– wiederholt nicht oder
– nicht rechtzeitig
nachkommt.
Wichtig: Fristen
Sobald der Unternehmer am MOSS Verfahren teilnimmt, sind seine Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Es ist also wichtig auch eine Meldung abzugeben, wenn keine Umsätze generiert wurden!
Seine Zahlungen für seine Steuerschulden erfolgen nun zentral an das Bundeszentralamt für Steuern.
Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
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