Das Thema „Jobbike“ ist in
diesem Jahr aktueller denn je.
Das liegt vor allem daran, dass der Gesetzgeber sehr interessante Möglichkeiten veröffentlicht hat!
Seit Beginn des Jahres 2019 wird das Jobbike nach dem § 3 Nr. 37 EStG unter Umständen steuerfrei behandelt. So ergeben sich für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer entsprechende Chancen und Möglichkeiten der Nutzung.
Anwendungsdetails im
Ländererlass veröffentlicht
Steigende Umweltbelastungen in den Städten haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber hier einen entsprechenden Anreiz für die Fahrradnutzung geben möchte.
Aus diesem Grund ist die neuerliche Maßnahme auf die Jahre 2019 bis 2021 befristet.
Mit dem koordinierten Ländererlass vom 13.03.2019 hat die Finanzverwaltung nun Anwendungsbeispiele veröffentlicht, die bei der Verwendung und Abrechnung des Jobbikes in der Abrechnung eine entsprechende Orientierung geben.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 37 Einkommenssteuergesetz
Der dritte Paragraph des EStG listet eine Vielzahl von Bezügen auf, die dem Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden dürfen. Unter der Nummer 37 ist hier die „Überlassung eine betrieblichen Fahrrads“ genannt.
Für den Arbeitgeber ergibt sich die Möglichkeit seinen Mitarbeiter genau diesen unterstützten Vorteil zu bieten, ohne dass es selbst hier steuerliche Nachteile zu befürchten hat. Viel mehr ergibt sich auch für ihn mindestens ein steuerneutraler Anreiz als Arbeitgeber-Vorteil. Speziell die Ausweitung auf alle Anstellungsverhältnisse, so auch die Minijobber, bietet hier die Chance sich als Arbeitgeber zu positionieren.
Wichtig sind hierbei die folgenden Einschränkungen:
Der Vorteil ist nur dann steuerfrei,
- wenn er „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber“ als Vorteil gewährt wird.
- wenn das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des §6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist (nicht schneller als 25km/h gemäß StVG und elektrischem Hilfsantrieb)
Arbeitnehmer, die nach dem
Steuerrecht profitieren können
Ein Arbeitnehmer ist gemäß der steuerrechtliche Vorschrift § 1 Abs. 1 LStDV jede Person, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist […]. Somit gilt die Neuregelung zu den Jobbikes auch entsprechend für Minijobber sowie Beschäftigungsverhältnisse, die nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Die Steuerfreiheit übertrag der Gesetzgeber auch auf den Gewinnermittler, also das Unternehmen.
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG). Natürlich gilt dies nur, wenn das E-Bike wie oben beschrieben kein Kraftfahrzeug darstellt (maximal 25 km/h).
Sollte das E-Bike schneller als 25 km/h fahren können (S-Pedelec), so kommt die günstigere Besteuerung von 0,5 % des Bruttolistenneupreises zu Tragen, so wie es auch bei E-Autos angewandt wird.
Speziell im urbanen Lebensraum soll dieser Anreiz für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken, um die Luftverschmutzung zu verringern. Für den Arbeitnehmer ist das Angebot eines Jobbikes gerade zu ein Geschenk (wenn auch nicht im steuerlichen Sinne). Er kann kostenlos und ohne Steuernachteil auf ein Jobbike zurückgreifen und den Arbeitsweg mit der Unterstützung eines Elektro-Antriebes entspannt zurücklegen.
Was ist ein Jobbike – und was nicht?
Maßgeblich für die Bewertung des Jobbikes ist der §6 EStG wie oben beschrieben. Unter die Definition fallen alle Fahrräder, die von Muskelkraft angetrieben werden. Mit der Änderung zu 2019 fallen unter diese Beschreibung auch diejenigen Räder, die allgemein als Elektro-Fahrrad beschrieben werden können.
Hierbei spielt die Antriebsart insofern eine Rolle, als das alle Fahrräder mit einem Elektromotor zur Unterstützung als Elektro-Fahrrad gelten. Ferner darf der Motor nur bis max. 25 km/h unterstützen. Bei Geschwindigkeiten oberhalb dieser Grenze ist eine Zulassungen vom Straßenverkehrsamt notwendig.
Ferner muss das Fahrzeug als solches mit einem Kennzeichnen betrieben werden.
In allen anderen Fällen mit einer Geschwindigkeit größer 25 km/h wäre das Fahrrad nach den geltenden Vorschriften und den Kriterien des Dienstwagens steuerlich zu behandeln.
Und was ist nach 2021?
Bleibt das Jobbike steuerfrei?
Hierzu kann aktuell keine verlässliche Aussage gemacht werden. Weder weist der Ländererlass auf eine Tendenz hin noch gibt es entsprechende Urteile oder richtungsweisende Tendenzen aus der Politik hierzu.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese Maßnahme zeitlich begrenzt ist. Diese Begrenzung ist vor allem dem technischen Fortschritt geschuldet.
Eine neuerliche Bewertung vor Ablauf der Frist steht zu erwarten, mit einem heute jedoch nicht absehbaren Ergebnis.
Unsicher?
Dann fragen Sie Ihren Steuerberater
Die Nachricht über den Ländererlass wurde von vielen Beteiligten sehr positiv aufgenommen. Bei der Frage jedoch ob Sie als Arbeitgeber an der Stelle diesen Vorteil gewähren wollen und können, sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.
Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
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Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.