Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01. Juli 2020

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Neues Konjunkturpaket
beinhaltet Senkung der Mehrwertsteuer

 

Christian Deák
Steuerberater Christian Deák
Steuerfachangestellte Jacqueline Eck B. Sc.

Die Corona-Krise hat uns alle fest im Griff.
Nun gibt es eine „Erleichterung“,
jedoch – neben den organisatorischen Hürden und Kosten – auch steuerliche Risiken!

Vor dem Hintergrund die wirtschaftliche Lage und die Kauflust der Konsumenten anzukurbeln,
beschloss die Koalitionsspitze nun die Senkung der Mehrwertsteuer für genau sechs Monate;
vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 sinkt der Steuersatz von 19% auf 16%
und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%.

Was das für Sie als Unternehmer für Auswirkungen hat,
wollen wir im folgenden Beitrag erläutern.

 

ERP Systeme / Rechnungstools / Kassensysteme

Die Rechnungstools und ERP-Systeme müssen die neuen Steuersätze ausgeben können.
Bei Fragen, setzen Sie sich hierzu – zeitnah – mit Ihrem Anbieter in Verbindung.

Die Kassensysteme im Geschäft müssen ebenfalls die neuen Steuersätze ausgeben können.
Setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Kassenanbieter in Verbindung.
Er kann / sollte Sie bzgl. eines Softwareupdates oder der eventuellen Anschaffung einer neuen Kasse beraten.

Vorsicht bei der Rechnungsschreibung, denn;

WANN muss WELCHER Umsatzsteuersatz
angewendet werden?

Der Zeitpunkt einer Leistung ist nicht immer deckungsgleich
mit dem Erstellungsdatum der Rechnung.
Hier ist der Zeitpunkt aber entscheidend – es gibt hier kein Wahlrecht!

Zu welchen „Zeitpunkten“ muss
(wie) versteuert werden

wir unterscheiden in den kommenden Zeilen zwischen
Lieferungen ODER
sonstigen Leistungen.

 

Lieferung:

Zeitpunkt einer bewegten Lieferung:
Die Lieferung gilt zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands als ausgeführt.

Zeitpunkt einer unbewegten Lieferung:
Die Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.

 

Zeitpunkt einer Leistung 

Zeitpunkt einer sonstigen Leistung:
Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungs-Vollendung.

Zeitpunkt der Leistung in Deutschland:
Die Umsatzsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens aber nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt wurde.

 

Zeitpunkt einer innergemeinschaftlichen Leistung nach §13b UStG:
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Beispiel:
Eine sonstige Leistung wird im Mai 2020 ausgeführt.
Die Rechnung dafür wird aber erst im Juli 2020 geschrieben.
Der Zeitpunkt der Leistung ist Mai 2020, die Rechnung muss mit 19% ausgestellt werden.

Beispiel:
Eine sonstige Leistung wird im November 2020 ausgeführt.
Die Rechnung dafür wird aber erst im Januar 2021 geschrieben.
Der Zeitpunkt der Leistung ist November 2020.
Die Rechnung muss mit 16% ausgestellt werden.

…denn; die Steuer entsteht
– für Lieferungen und sonstige Leistungen
– bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten:
Mit Ablauf des  Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
– bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten:
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

 

 

Risiko bei Nichtbeachtung:

Wer weiterhin 19% und 7% als Umsatzsteuer ausweist (ob unwissend oder nicht),
schuldet diese auch dem Finanzamt. Eine Korrektur ist zeit – und kostenintensiv.
Über das Thema 14c UStG und falsche Automatisierung, siehe hier

 

 

Lieferschwellen / Onlinehandel:

Der Verzicht auf die Lieferschwellen nach Deutschland ist in den kommenden sechs Monaten deutlich attraktiver, da die Steuersätze in Tschechien und Polen nach wie vor bei 23% und 21% liegen.

Die neuen Umstände bieten viele Probleme und Risiken etwas falsch zu machen!

Die Frage wird leider nicht sein ob, sondern wann demnächst landesweit
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen stattfinden werden.
Um dem Ganzen vorzubeugen, helfen wir Ihnen gerne bei offenen Fragen.
Buchen Sie sich bei Bedarf hierzu einfach einen Beratungstermin.

 

 

Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
anrufen / per Whatssapp (0208 / 98 99 22 22)
oder per Mail (Beratung@DHW-StB.de) kontaktieren.

 

 

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oder in unserem Podcast:
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Für Neumandatsanfragen inkl. eines kompletten Quickchecks!
(Was ist ein Quickcheck: Link zu Youtube)

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(bei
Christian Deák)

Christian Deák
Steuerberater Christian Deák

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)

Rechtsanwalt Alan Grzemba

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Sabine Weleda)

Sabine Weleda
Kanzleileitung Sabine Weleda

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Bilowsky)

Ann-Kathrin Bilowsky
Steuerfachangestellte Ann-Kathrin Bilowsky

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Disclaimer:

Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.

Christian Deák

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