Mit der oben genannten Entscheidung hat der BFH eine Entscheidung getroffen, die für einen Großteil der Amazon-Versandhändler nicht ohne Folgen bleibt.
Vorab der Leitsatz des Gerichts:
„Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.“
Das Hauptargument der Klägerin bestand darin, dass sie nach Ablieferung der Ware an Amazon keinen Einfluss mehr auf die Ware habe. Amazon verfüge über die Ware wie ein Eigentümer. Meist wüsste die Klägerin nicht einmal, wo sich die einzelnen Waren befinden.
Auch wenn sich die klägerische Argumentation hören lässt und durchaus Zuspruch fand, ist der BFH bei der Ansicht des FG Düsseldorf geblieben und zu dem oben abgebildeten Leitsatz gekommen.
Das Gericht argumentierte bei seiner Entscheidung wie folgt:
- Amazon weist in seinen umfangreichen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass Amazon nicht Vertragspartner eines Kaufvertrages mit dem Händler wird. Zwischen Verkäufer und Amazon besteht lediglich ein Dienstleistungsvertrag. Amazon schließt im Namen und auf Rechnung (abzgl. der üblichen Provision) des Händlers Kaufverträge mit den Käufern. Nur der Versand und die damit verbundene Verwaltung schließt Amazon im eigenen Namen ab.
- Die Leistungen von Amazon bestehen lediglich in der Lagerung, Versendung und ggf. die Retourenabwicklung.
- Das Impressum des Verkäufers auf dem Amazon Marktplatz weist den Verkäufer, in unserem Fall die Klägerin, eindeutig (Rechtsform, HRG-Nummert, USt-ID, usw.) als Vertragspartner des Käufers aus
- Der fehlende Einfluss auf die Ware ist unerheblich. Auch wenn Amazon eine eigentümerähnliche Stellung innehat, findet kein Leistungsaustausch mit Amazon statt. Trotz der Marktmacht gilt Amazon im Sinne des UStG als reiner Marktplatz
Praktische Auswirkungen
Der Verkauf an den Endkunden ist ein direkter Verkauf, mit all seinen umsatzsteuerlichen Regelungen.
Wird die Ware jedoch vorher in ein Amazon-Lager im Gemeinschaftsgebiet (auch, wenn die Ware zunächst an ein inländisches Amazon-Lager verbracht wird) verbracht, so hat der Händler sich dort umsatzsteuerlich zu registrieren. Die Einlagerung in ein Amazon-Lager im Gemeinschaftsgebiet stellt ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Dieser Vorgang bleibt in der Regel neutral. Allerdings ergibt sich dabei die „Pflicht zur Dokumentation in der Steueranmeldung“, kurz zusammenfassende Meldung (ZM). Diese dient zur statischen Ermittlung des Warenverkehrs innerhalb der EU. Lediglich die letzte Lieferung, diese an den Endkunden, unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
Praktische Betrachtung
Gegeben ist die folgende Ausgangslage. Der deutsche Online-Händler A verbringt seine Ware in das Amazonlager nach Polen. Die Ware wird danach von Amazon nach Tschechien ins Lager verbracht und von dort aus an den österreichischen Endkunden geliefert.
A —————————-> Amazonlager ——————–> Amazonlager ——————–> Endkunde
- Online-Händler Polen Tschechien Österreich
Für die Verbringung der Ware nach Polen und Tschechien hat der Online-Händler sich in diesen beiden Ländern umsatzsteuerlich zu registrieren und eine ZM abzugeben. Die innergemeinschaftliche Verbringung nach Polen und Tschechien haben keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen für den A. Nur der Verkauf an den Endkunden löst ggf. einen umsatzsteuerlichen Effekt aus.
An dieser Stelle ist zu unterscheiden, ob der Endkunde Verbraucher oder Unternehmer ist. Bei einem Unternehmer als Endkunden ist die Lieferung im Versendungsland (hier Tschechien) steuerfrei. Bei einer Lieferung an einen Verbraucher ist die Leistung nur im diesem Schritt nicht erfolgsneutral. Nach § 3 c UStG fällt im Grundsatz eine Umsatzbesteuerung dort an, wo die Lieferung endet (Bestimmungslandprinzip), hier Österreich. Solange die österreichische Lieferschwelle nicht überschritten ist, § 3 c III UStG oder der Online-Händler freiwillig auf die Lieferschwellen-Regel verzichtet hat, fällt die Besteuerung ins Ursprungsland, hier Tschechien.
Probleme in der Praxis
Neben der Überwachung der Lieferschwellen, entsteht durch die BFH-Rechtsprechung ein wichtiges und häufig übersehenes Problem. Die Überwachung der Lieferschwellen ist mittlerweile mit Computer-Controlling-Programmen zu meistern. Jedoch können die wenigstens Computer-Programme noch die Online-Händler selbst überblicken, wann und wohin Amazon die Waren zwischen seine Zwischenläger verschiebt. Auch kann Amazon selbst die Warenbewegung nur schwer abbilden. Der Pflicht zur ZM kann der Online-Händler so in der Regel gar nicht nachkommen. Hier droht im Zweifel ein böses Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung. Ebenso drohen in den anderen europäischen Ländern Steuerstrafverfahren.
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