Der Onlinehandel gehört zu den am stärksten skalierenden und wachsenden Berufsständen in Deutschland. Die mögliche Automatisierung ist sicher einer der zentralen Vorteile dieses Berufsstandes, andererseits gibt es eben hierbei besondere
-steuerliche- Probleme!
Die zunehmende Globalisierung des Warenhandels bietet große Möglichkeiten
und Chancen für Händler. Ganz egal ob Dienstleistungen oder Waren, ob für
Privatpersonen oder Unternehmen und egal von welchem Land aus
der jeweilige Verkauf erfolgt -die Welt wird zusehends kleiner.
E-Commerce-Unternehmer müssen die in Deutschland herrschenden Regeln
und steuerlichen Pflichten genauso beachten,
wie jeder „herkömmliche“ Unternehmer auch. Um was es sich für Vorschriften genau handelt, darum soll es in dem folgenden Beitrag gehen.
Im Folgenden ein paar zentrale Probleme:
– Quickfixes
– §22f Bescheinigung
– Lieferschwellen
– Amazon Pan EU und CEE
Aus genau diesem Grund haben wir uns nicht nur auf den E-Commerce spezialisiert,
sondern sind auch zahlreiche partnerschaftliche Kooperationen
mit zum Beispiel dem Händlerbund, Taxdoo, Amainoice und Accountone eingegangen.
Die Kombination aus Steuerberatung und IT sorgt für eine dauerhaft funktionierende
„Mitte“ und eine gute Existenzgrundlage. Wir sprechen hier von dem
„Digitalen und rechtssicheren Setup“:
Hier mit Taxdoo:
https://youtu.be/NX81_OlS_co
Hier mit Accountone:
https://youtu.be/E-isHxOE_Ec
Hier mit Amainvoice:
https://youtu.be/BbSeTgOrHPA
Umsatzsteuerpflicht in Deutschland?
Unternehmer an Unternehmer: B to B
In Deutschland fällt generell Umsatzsteuer an. Wenn Ware von einem EU-Unternehmer an einen Unternehmer in Deutschland geliefert wird, spricht man von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“, welche für den deutschen Unternehmer umsatzsteuerfrei ist. Die Voraussetzung ist jedoch, dass diese Ware im Land des anderen EU-Unternehmers umsatzsteuerpflichtig ist (innergemeinschaftlicher Erwerb).
Unternehmer an Privatperson: B to C
Hier fällt in jedem Fall Umsatzsteuer an. Sind hier wieder EU-Länder involviert
stellt sich nur die Frage, in welchem der beteiligten Länder die Umsatzsteuer anfällt.
Verkauf innerhalb Deutschlands
Ein Online-Händler vertreibt seine Waren an deutsche Kunden. Der Ort seines Warenlagers, von dem aus der Versand erfolgt ist hier sehr wichtig. In unserem Fall liegt sein Warenlager in Deutschland. Der Ort der Versendung liegt demnach ebenfalls in Deutschland und seine Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer.
Verkauf innerhalb der EU
Als Grundlage hierfür benötigen wir die Definition der sogenannten Lieferschwelle.
https://blog.taxdoo.com/umsatzsteuer-und-lieferschwellen/
Eine Lieferschwelle ist ausschließlich für Lieferanten relevant, die Waren an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen und auch selbständig versenden (also keine Abhollieferung).
Die Lieferschwelle legt fest, ab welchem Umsatzvolumen ein Lieferant die Umsatzsteuer für Lieferungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern, im jeweiligen Zielland der Bestellung bezahlen muss. Hierfür muss er sich dort extra registrieren lassen.
Werden beispielsweise Waren an Privatkunden nach Frankreich geliefert, muss man sich an der von Frankreich festgelegten Lieferschwelle orientieren.
Wie lange bin ich im Ausland steuerpflichtig, wenn die Lieferschwelle überschritten wurde?
Haben Ihre Umsätze im Kalenderjahr 2019 die Lieferschwelle eines EU-Landes überschritten,
müssen Sie auch im Folgejahr die Umsätze im Empfängerland versteuern.
Beispiel 1: Die Lieferschwelle wird nicht überschritten
Ein Amazon-Händler aus Malta (das Lager liegt im selben Land) verkauft in 2019 Waren an Privatkunden in Deutschland. Hierbei gilt die deutsche Lieferschwelle von 100.000 EUR. Seine Umsätze aus 2018 lagen bei 40.000 EUR – also deutlich unter der o.g. Lieferschwelle. In 2019 wird der Amazon-Händler die Lieferschwelle ebenfalls nicht überschreiten. Er hat somit nun die Wahl, in welchem Land er seine Umsätze versteuern möchte. Der reguläre Steuersatz in Malta liegt bei 18%. Er wählt daher die Besteuerung in Malta, da diese niedriger ist als die deutsche (19%). Um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der deutschen Konkurrenz zu sichern, könnte er diesen Preisvorteil an seine Endkunden weitergeben.
Beispiel 2: Die Lieferschwelle wird überschritten
Ein Amazon-Händler aus Spanien (das Lager liegt im selben Land) verkauft seine Waren an Privatkunden in Deutschland. In 2019 betrugen seine Umsätze 108.000 EUR und lagen dementsprechend oberhalb der deutschen Lieferschwelle von 100.000 EUR. Die Umsätze in 2020 werden voraussichtlich in gleicher Höhe erwirtschaftet. Der Amazon-Händler ist daher dazu verpflichtet seine Umsätze nach deutschem Recht, mit deutschem Umsatzsteuersatz von 19% zu besteuern.
Beispiel 3: Die Lieferschwelle wird nur in einem Jahr überschritten
Ein Amazon-Händler aus Deutschland (das Lager liegt im selben Land) verkauft Waren an Privatkunden in Irland. Seine Umsätze aus 2018 betrugen 23.000 EUR, was unter der irländischen Lieferschwelle von 35.000 EUR liegt. Aufgrund der steigenden Nachfrage stiegen seine Umsätze aus 2019 jedoch auf 45.000 EUR. In diesem Fall hat der Amazon-Händler noch die Wahl nach welchem Jahr er seine Umsatzsteuerpflicht ausrichten möchte. Richtet er sich nach den Umsätzen aus 2018, welche sich noch unter der Lieferschwelle befanden, hat er das Wahlrecht. Der irländische Steuersatz liegt bei 23% – seine Wahl wird wohl daher auf die Besteuerung nach deutschem Recht fallen.
In Verbindung mit Drittländern
Als Drittland werden alle Länder bezeichnet, die nicht Mitglied in der EU sind. Werden nun Waren von einem im Drittland ansässigen Amazon-Händler an Privatkunden in Deutschland verkauft, muss in der Regel der Empfänger Einfuhrumsatzsteuer und Zoll darauf bezahlen. Für den Amazon-Händler hat das also keine steuerlichen Auswirkungen in Deutschland.
Ausnahme: Wird vor Abschluss des Kaufs vereinbart, dass der Händler beim Zoll die Einfuhr übernimmt, muss dieser auch die Einfuhrumsatzsteuer für seinen Kunden im Voraus entrichten. Als Konsequenz wird er jedoch vollumfänglich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Wie hoch die Umsätze in Summe sind, ist in diesem Fall nicht relevant.
Zudem fordert das Gesetz nun vom Händler einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, damit der Schriftverkehr durch das Finanzamt auch tatsächlich ankommt und die Einhaltung von Pflichten und Fristen gewährleistet werden kann.
Welche umsatzsteuerlichen Pflichten
haben Online-Händler zu beachten?
Umsatzsteuervoranmeldung
Im Grunde haben E-Commerce-Unternehmer in Deutschland die gleichen umsatzsteuerlichen Pflichten wie alle anderen Unternehmer auch. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind mit den gleichen periodischen Vorgaben zu melden und die Umsatzsteuer ist zu bezahlen. Zeitpunkt der Abgabe ist der 10. des Folgemonats des Voranmeldungszeitraums. Je nach Höhe der Umsatzsteuerbeträge kann dieser variieren:
Jährlich: ≤ 1.000 EUR
Vierteljährlich: 1.000 EUR bis 7.500 EUR
Monatlich: > 7.500 EUR
Die Abgabefrist kann durch Antrag einer Dauerfristverlängerung um einen weiteren Monat verlängert werden. Hierzu entrichtet der Unternehmer mit der ersten Umsatzsteuervorauszahlung des neuen Jahres 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres – die sogenannte Sondervorauszahlung. Am Ende des Jahres findet dann eine Verrechnung dieser Sondervorauszahlung und den anderen Umsatzsteuerbeträgen statt.
Gut zu wissen: Eine Stundung der zu entrichtenden Umsatzsteuer wird vom Finanzamt in der Regel nicht gestattet. Es ist der Meinung, dass dem Händler die im staatlichen Auftrag vereinnahmte Umsatzsteuer bereits zur Verfügung steht.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Ein innergemeinschaftliches Verbringen besteht grundsätzlich dann, wenn ein Unternehmen Ware innerhalb der EU verschickt, dabei aber weiterhin Eigentümer der Ware bleibt.
Beispiel: Warenverschiebung an ein eigenes Lager in einem anderen EU Land.
Diese Bewegung entspricht einem steuerfreien Umsatz und es muss eine Rechnung geschrieben werden – an den jeweils empfangenden Standort. Für beide betroffenen Länder (Sender- und Empfängerland) braucht der Unternehmer eine eigene USt-ID-Nummer, welche auf der Rechnung vermerkt werden muss.
Dies betrifft viele Amazon-Händler, die ihre Ware in einem anderen EU-Land verkaufen möchten. Vorab wird die Ware an das dort bestehende Lager geschickt, um es dann nach dem Verkauf möglichst schnell an den Endkunden versenden zu können. Dieser Transfer entspricht dann einer innergemeinschaftlichen Verbringung. Dies trifft ebenfalls bei Kommissionswarenlagern zu.
Zusammenfassende Meldung
Versendet ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer innerhalb der EU muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abgeben.
Es ist eine statistische Meldung, welche ab einem innergemeinschaftlichen Umsatz von über 50.000 EUR innerhalb der letzten fünf Jahre verpflichtend ist. Die Frist ist hier immer der 25. des Folgemonats in dem ein solcher Umsatz stattgefunden hat. Wenn in keinem der letzten fünf Jahre diese Umsatzgrenze überschritten wurde, muss die Zusammenfassende Meldung nur einmal im Jahr abgegeben werden.
Angaben einer Zusammenfassenden Meldung:
– USt-ID-Nummern der beteiligten Länder
– die Höhe des steuerpflichtigen Umsatzes
Angaben einer Zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlichem Verbringen:
– USt-ID-Nummern des Unternehmers, die ihm in den betroffenen Ländern zugewiesen wurden
– die Höhe der sonstigen steuerpflichtigen Umsätze
Fiskalvertretung
Ein ausländisches Unternehmen, welches in Deutschland einzig und allein steuerfreie Umsätze erzielt und nicht dazu berechtigt ist Vorsteuer geltend zu machen, darf einen Fiskalvertreter wählen. Dieser übernimmt dann die Pflichten hinsichtlich der Umsatzsteuerregelungen in Deutschland im Namen des ausländischen Unternehmers. Auch ein Online-Händler hat die Möglichkeit einen Fiskalvertreter zu beauftragen, wenn er beispielsweise Waren an Privatkunden verkauft und der Händler die Einfuhrumsatzsteuer vorab übernimmt.
Online-Handel mit Dienstleistungen und Umsatzsteuerpflicht
Bisher haben wir nur über die innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung eines Online-Händlers gesprochen, was ist aber mit Jenen, die europaweit Dienstleistungen anbieten?
Bietet ein Unternehmer aus einem EU-Land seine Dienstleistungen einem Auftraggeber aus Deutschland an, gelten in diesem Fall im Grunde die gleichen Vorschriften wie bei einer Warenbewegungen innerhalb der EU. Umgekehrt ist es selbstverständlich genauso: Wenn ein deutscher Online-Dienstleister seine Dienste im EU-Umland anbietet, muss auch er die umsatzsteuerlichen Pflichten des jeweiligen Auftraggeberlandes beachten.
Betriebsprüfung, Verfahrensdokumentation und E-Commerce
Jeder, der regelmäßig an unserem Podcast teilnimmt weiß, dass wir in engen Kontakt zu der Betriebsprüferin Andrea Koechling stehen.
Wir freuen uns sehr darüber, dass hier ein Austausch möglich ist!
Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
anrufen / per Whatssapp (0208 / 98 99 22 22)
oder per Mail (Beratung@DHW-StB.de) kontaktieren.
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(Was ist ein Quickcheck: Link zu Youtube)
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Disclaimer:
Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.