Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25.08.2020, die bereits im Rahmen der ersten Corona-Maßnahmen verlängerte Frist zur Abgabe des Insolvenzantrages, auf den 31.12.2020 verlängert.
Für die Praxis klingt diese Verlängerung nach einer Erleichterung für betroffene Unternehmen. Geht man der Sache jedoch näher auf dem Grund, wird einem schnell klar, dass es sich bei der Verlängerung der Frist um eine „Luftnummer“ handelt.
Vorab sei anzumerken, dass diese Verlängerung nur für Unternehmen gilt, die pandemiebedingt überschuldet, nicht jedoch zahlungsunfähig sind.
Kapitalgesellschaften haben nach dem HGB ihre Handelsbilanz bis zum 30.06., prüfungspflichtige Unternehmen bis zum 30.09., des Folgejahres vorzulegen. Gehen wir von dieser Zeitspanne aus, so ergehen die Bilanzen für das Corona-Jahr 2020 zum 30.06.2021 bzw. zum 30.09.2021. Eine tatsächliche Dokumentation über die wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens samt Überschuld oder drohende Insolvenz ist erst ab diesem Zeitpunkt möglich. An dieser Stelle wird die tatsächliche Wirkungslosigkeit der beschlossenen Fristverlängerung deutlich.
Dem können diverse Urteile vorgehalten werden, die bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft eine verkürzte Frist zur Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bis zum 31.03. des Folgejahres auferlegen.
Nehmen wir den utopischen Fall der optimal geführten Buchhaltung an, so wäre hier auch maximal eine vorläufige Version des Abschlusses möglich.
Diese Ansicht hält dem tatsächlichen Alltag nicht stand.
Lediglich die 3-wöchige Karenzzeit zwischen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenzantragsstellung entfällt. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass bei festgestellter und faktischer Zahlungsunfähigkeit unmittelbar ohne schuldhaftes Zögern der Insolvenzantrag gestellt werden und spätestens drei Wochen nach Eintritt beim Insolvenzgericht vorliegen (§ 15a InsO) muss Wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits im März schon vorgelegen hat, was Bedingung für die Verlängerung der Antragstellungsfrist war, ist diese Frist lange überschritten.
Für betroffene Unternehmen könnte die Eigenverwaltung nach § 270a InsO eine Option sein. Durch die Eigenverwaltung im Sinne des § 270a InsO kann das Unternehmen mit den Mitteln der Insolvenzordnung in eigener Verantwortung mit Hilfe von Insolvenzsachverständigen versuchen sich selbst zu sanieren. Dazu ist eine gute Vorbereitung und entsprechend ausgearbeitete Insolvenzanträge zwingend erforderlich. Ferner ist der Nachweis erforderlich, dass die Corona-Pandemie für die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens kausal ist.
„Insolvenzverschleppung“ – Konsequenzen bei Nichthandeln oder verspäteter Antragsstellung
Ein Fall der Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Kapitalgesellschaft der Insolvenzantrag gar nicht, unrichtig oder verspätet beim Insolvenzgericht gestellt wird. Für die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände) von Kapitalgesellschaften ist die Insolvenzverschleppung strafbar.
Als Konsequenz haftet der Geschäftsführer oder das Vertretungsorgan, dass der Insolvenzantragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer oder das Vertretungsorgan im Innenverhältnis der Gesellschaft für masseschmälernde Handlungen ab diesem Zeitpunkt. Im Außenverhältnis haftet der Geschäftsführer oder das Vertretungsorgan, entgegen der gängigen Annahme nicht nur mit seiner Stammeinlage, mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Schadenshöhe. Auf Details der weiteren Innen- und Außenhaftung wird der vereinfachungshalber verzichtet. Bei Interesse stehen wir Ihnen bei Rückfragen unter den bekannten Kanälen zur Verfügung.
Neben der zivilrechtlichen Haftung birgt die Insolvenzverschleppung auch strafrechtliche Konsequenzen. Der Straftatbestand ist in § 283 StGB sowie § 15a InsO normiert. Der Strafrahmen liegt hierbei neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auch in einem Verbot für die Dauer von bis zu 5 Jahren als Geschäftsführer tätig zu sein.
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