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Nicht selten wird das häusliche Arbeitszimmer zum Streitfall zwischen Steuerpflichtigem und dem Finanzamt. Grundsätzlich können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgabe nach § 4 V S. 1 Nr. 6b EStG noch als Werbungskosten gemäß § 9 V EStG abgezogen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch gemäß § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 2 ff. EStG durchbrochen werden. Auch ist ein Sonderausgabenabzug nach § 10 I Nr. 7 S. 4 EStG möglich.

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Dass die Themen rund um Finanz- und Steuerberatung heiß sind – das wissen wir bereits. In Zeiten der Digitalisierung werden diese auch nicht weniger brändslich – im Gegenteil! Die digitale Arbeitswelt birgt auf der einen Seite viel Potenzial für Fehler, die nicht zuletzt in Steuerhinterziehung, Strafanzeigen oder auch Strafverfolgung münden. Auf der anderen Seite bietet sie jedoch auch ein riesiges Potenzial für effizienteres und nachhaltigeres Arbeiten. Ein digitales aber vor allem auch rechtssicheres Setup ist daher unserer Meinung nach von großer Bedeutung. Aus diesem Grund hat sich die DHW genau darauf spezialisiert!

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