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Vorgeschichte

Seit Bestehen der Corona-Krise wurde von staatlicher Seite vollmundig versprochen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen über die zahlreichen Hilfsprogramme abgefedert werden. Mittlerweile ist das Jahr 2021 und es sind bereits 5 Hilfsprogramme abgelaufen und ein 6. Hilfsprogramm steht vor der Tür. Neben der mittlerweile entstanden Unübersichtlichkeit, ist an vielen Stellen Sinn und Unsinn wie der Nutzen für die Betroffenen stark zu hinterfragen. Da Erstellung der Bescheide und die Auszahlung der Bundesmittel über die Länder erfolgt, ist die Zusammenarbeit mit den Behörden und das Tempo der Auszahlung sehr unterschiedlich. Um den Durchblick in

Rechtsanwalt Alan Grzemba

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all den Förderungsprogrammen zu behalten, zeigen wir zuerst einmal auf, welche Programme es gab und gibt und stellen die Voraussetzungen vor. So soll jedem die Möglichkeit entstehen, zu überblicken, ob es sinnvoll ist, einen Antrag zu stellen.

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Die ChronologieCorona-Soforthilfe

Alles begann im Frühjahr 2020 mit der Corona-Soforthilfe. Hier sollte jedem kleinen und mittelständischem Unternehmen wie auch Solo-Selbstständigen mit einer unbürokratischen Soforthilfe, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer, 9.000 bzw. 15.000 € zeitnah und ohne großem bürokratischen Aufwand zur Verfügung gestellt werden. Diese Anträge konnten und wurden weitestgehend von den Betroffenen / Begünstigten selbst gestellt. Hier war die Arbeit des Steuerberaters eher unterstützender Natur. Die Auszahlung der beantragten Mittel erfolgte hier zeitnah, da sie weitestgehend ohne Prüfung seitens des Ministeriums ausgezahlt wurden. Leider war das System in der Form sehr missbrauchsanfällig. Mit der Soforthilfe sollte alle laufenden Kosten für den damals nur als kurzzeitige beschriebenen Lockdown aufgefangen werden.

Für Solo-Selbstständige hieß mal, dass ein wie auch immer gearteter Unternehmerlohn davon zu entnehmen sei und mal wieder nicht. Nachdem zu Beginn des Herbstes 2020 ein kläglicher Versuch der Rückforderung der nichtverbrauchten Gelder gescheitert war, startete dass zuständige Ministerium zu Beginn des Dezembers einen erneuten Versuch, die unverbrauchten Mittel zunächst auf freiwilliger Basis zurückzuholen.

Ein Lichtblick ist hier die beigefügte Berechnungstabelle. Ebenso ist für Solo-Selbstständige ein einmaliger Posten für einen Unternehmerlohn in Höhe von 2.000 € bereitgestellt. Die Frage, die sich an dieser Stelle dennoch stellt, ist, woher sollen die liquiden Mittel einer potenziellen Rückzahlung kommen? Die Lage der Betroffenen, die zum Frühjahr auf die Mittel angewiesen waren, hat sich durch die weiteren Einschränkungen nicht verbessert. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Überbrückungshilfe I

Die nächste Runde der Förderungsprogramme wurde dann im Sommer eröffnet, als weitere Einschränkung beschlossen wurden. Die Überbrückungshilfe I deckte den Zeitraum von Juni bis August ab. Dieser Antrag war zwingend von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen. Die Frist zur Antragstellung ist für die Überbrückungshilfe nach Verlängerung mit dem 09.10.2020 abgelaufen. Aus den Lehren der Soforthilfe, wurde dann ein konzeptioniertes Hilfsprogramm auf den Weg gebracht. Die Überbrückungshilfe I.

Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die zwischen April und August in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben. Erstattet werden sollten bestehende, laufendende Fixkosten der Betroffenen. Was unter den Begriff der Fixkosten in diesem Sinne fällt, ist bis heute zum Teil nicht abschließend geklärt und birgt für die Zukunft noch eine unkalkulierbare rechtliche Sprengkraft. Definiert ist der Begriff der Fixkosten in diesem Sinne wie folgt: „Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten…“ Übersichtstabellen finden sich zum Teil in den FAQs des Ministeriums.

Die konkrete Höhe der Abdeckung bemisst sich bis heute an dem tatsächlichen Umsatzeinbruch des jeweiligen Monats. Dazu wurde der tatsächliche Umsatzeinbruch in Stufen kategorisiert. Die erste Stufe beinhaltete den Umsatzeinbruch von 40 bis 50 Prozent, die zweite Stufe einen Umsatzeinbruch von 50 bis 70 Prozent und die dritte Stufe umfasst alle Umsatzeinbrüche von mehr als 70 Prozent. Entsprechend der Zugehörigkeit der jeweiligen Stufe gab es für die betreffenden Monate eine Fixkostenerstattung in von 40 % / 50 % / 80 %. Zu Beginn der Überbrückungshilfe I erfolgte die Auszahlung der beantragten Mittel nicht so recht zeitnah, was sich sukzessiv besserte.

Überbrückungshilfe II

Nachdem ein Ende der Einschränkungen auch mit Ablauf des Förderzeitraums nicht abzusehen war, wurde die Überbrückungshilfe II als Fortsetzung aufgelegt. Die Voraussetzungen sind im Grunde nach dieselben geblieben. Der Eintritt in die Förderungsberechtigung der untersteten Stufe ist von 40 % Umsatzeinbuße auf 30 % herabgesetzt worden. Die einzig wirkliche Änderung besteht in der prozentualen Höhe der Förderung. Sowohl in der 2. wie auch der 3. Stufe hat sich das Förderungsvolumen um je 10 Prozentpunkte erhöht; demnach sind in Stufe 2 60 Prozent und in Stufe 3 90 Prozent der Fixkosten zu erstatten. Die Auszahlung der Mittel erfolgte Bundesland abhängig mal schneller und mal weniger schnell, aber alles in allem schneller als bei der Überbrückungshilfe I Die Frist zur Antragstellung lag ursprünglich auf dem 31.12.2020 und wurde zunächst auf 31.01.2021 und nochmals auf 31.03.2021 verlängert. Hier ist noch etwas Spielraum.

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November-/ Dezemberhilfe

Parallel zur Überbrückungshilfe II wurde im Rahmen des Beschlusses der Ministerpräsidenten vom 28.10.2020 (2. Lockdown ab dem 02.11.2020) noch die Novemberhilfe beschlossen, die umgangssprachlich häufig als sogenannte 75 %-Hilfe bezeichnet wurde. Die beschlossene Novemberhilfe wurde zeitig auch für den Dezember angewendet, so dass wir die einzeln beschlossenen Hilfsprogramme zusammenfassen. Im Kern gibt es für die beiden Programme auch keinen Unterschied. Anders als bei den Überbrückungshilfen war es den Betroffenen auch erlaubt diese Anträge selbst zu stellen, wenn die Förderungssummen jeweils 5.000 € nicht überschreiten. Antragsberechtigt (sowohl für die November-/ wie auch für sie Dezemberhilfe) sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige im Haupterwerb. Besonderheiten lassen wir an dieser Stelle außen vor, können bei Zweifelsfällen gerne persönlich besprochen werden. Direkt betroffen in diesem Sinne sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der o. g. staatlichen Anordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Klassisches Beispiel hierfür sind Zulieferbetriebe. Darüber hinaus sollen auch Unternehmen antragsberechtigt sein, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Die Antragshürden für dieses Hilfsprogramm waren nicht sonderlich hochgesteckt. Wer in eine dieser Kategorien fällt, hat einen Anspruch. Auch die Höhe des Anspruchs erscheint auf den ersten Blick einfach zu bestimmen. Dem ist in der Realität leider nicht so. Demnach umfasst der Begriff Umsatz in diesem Sinne zunächst einmal nur Umsätze, die in Deutschland erwirkt wurden. Weiter gehören nicht zum Umsatz im Sinne dieses Hilfsprogramms: Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem unentgeltliche Wertabgaben, innergemeinschaftliche Erwerbe, Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen und Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen). Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Zunächst sollten auch Anzahlungen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Umsätzen zählen, was im Verlauf jedoch geändert wurde. An dieser Stelle ist auf die Sonderregelungen der Gastronomie und Unternehmen mit Dauerschuldverhältnissen (z. B.: Fitnessstudios, Vereine) hinzuweisen, deren Aufarbeitung den Rahmen dieser Abhandlungen sprengen würden. Bei Rückfragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen aber in einem persönlichen Gespräch unter den bekannten Kanälen zur Verfügung. Ferner obliegt es dem Antragsteller den Umsatz des Vergleichsmonats oder den Jahresdurchschnitt als Bemessungsgrundlage der Förderung heranzuziehen. Die Vorgehensweise muss aber für November und Dezember einheitlich sein.

Auch hier wurde ein Antragsformular in dem Beantragungsportal entwickelt, welches den Grundsätzen deutscher Bürokratie alle Ehren macht. Für den November ist der errechnete Anspruch mit dem Faktor 29/30 zu versehen, da die Einschränkungen erst ab dem 02.11.2020 galten. Ebenso war das ursprüngliche Antragsformular mit dem Faktor 15/31 versehen, was aber nach Fortsetzung des Lockdowns bis ursprünglich zum 10.01.2021 geändert wurde. Wer die Anträge recht früh gestellt hat, sollte überprüfen, ob er im Rahmen eines Änderungsantrages nicht noch den übrigen Monat beantragen kann. Wie medienwirksam verkündet, erfolgt zeitnah nach Antrageinreichung ein Bewilligungsbescheid, über die Hälfte der beantragten Summe, anfangs maximal 50.000 €. Diese wird zeitnah ausbezahlt. Die andere Hälfte soll bei Anspruchsprüfung und Erlass des endgültigen Bescheides ausgezahlt werden. Wann dieser Zeitpunkt sein wird, ist derzeit noch offen. Die Frist zur Stellung der Anträge endet nach Verlängerung am 30.04.2021. Abgesehen von den Besonderheiten, stellt die November- / Dezemberhilfe eine Möglichkeit dar, um an liquide Mittel zu gelangen. Aber auch hierzu wird es einen Rechenschaftsbericht geben, in dem fälschlich beantragte Gelder zurückzuzahlen sind. Wann dieser Zeitpunkt sein wird, steht ebenfalls noch in den Sternen. Ausdrücklich von der Dezemberhilfe ausgeschlossen sind alle Betroffenen, die zum „endgültigen“ Lockdown am 16.12.2020 schließen mussten. Solchen Betroffenen steht der Weg in die Überbrückungshilfe III offen, zu der wir anschließend kommen oder falls nicht schon beantragt, die Überbrückungshilfe II. Wirtschaftlich gesehen, ist dieser Weg in den meisten Fällen nur der Plan B, da für insbesondere umsatzkräftige Unternehmungen die Dezemberhilfe eindeutig lukrativer ist.

Überbrückungshilfe III

Im Anschluss an die Überbrückungshilfe II und der November-/ Dezemberhilfe folgt die Überbrückungshilfe III. Ebenfalls medienwirksam verkündete Minister Peter Altmaier vollmundig („Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen“1), dass die Anspruchsvoraussetzungen noch weiter fallen werden und die Auswirkung für die Betroffenen noch besser werden sollen.

Die Überbrückungshilfe wir den Zeitraum Januar bis Juni 2021 abdecken. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe II soll es auch eine Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung und Modernisierungsmaßnahmen wie auch der anteilige monatliche AfA-Betrag von Wirtschaftsgütern wird bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. Daneben sollen die Kosten für die Hygieneanforderungen als förderfähige Kosten anerkannt werden.
An dieser Stelle die große Frage, welcher Betroffene hat jetzt noch größere Investitionen in Hygienemaßnahmen? Diese Maßnahmen wurden alle im Rahmen von Hygienekonzepten getroffen und bereits im Sommer ergriffen und bezahlt. Auch hier wird de Schlafmützigkeit dieses Hilfsprogramms mehr als deutlich. Wer auf zukünftige Hygienemaßnahmen verweist, sollte auch deutlich zu erkennen geben, wann eine Öffnung der Geschäfte und damit eine Erforderlichkeit von ggf. neuen Hygienekonzepten zu erwarten ist. Aber auch hier Fehlanzeige.

Weiter sind noch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Weitere Besonderheiten wie für die Gastronomie oder die Reisebranche würden wiederum den Rahmen sprengen, bei Interesse stehen wir auch hier für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Die Maximalförderungssumme soll künftig bei 500.000 € statt bei 50.000 € Betriebskostenerstattung pro Monat liegen. Die Erhöhung der Förderungssumme wird den meisten Betroffenen nichts bringen, da sie schon an das Limit von 50.000 € nicht herankommen. Böse gesprochen könnte man diese Erhöhung als heiße Luft bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III sind etwas aufgefächert worden. Demnach ist antragsberechtigt, wer entweder einen Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis Dezember 2020 zu verzeichnen hatte oder einen durchschnittlichen Umsatzrückgang im Zeitraum von April bis Dezember 2020 um 30 Prozent gegenüber zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatte. Als dritte und neue Option, insbesondere für die von der Schließung zum 16.12.2020 Betroffenen, ist antragsberechtigt, wer im November und Dezember einen Umsatzrückgang von 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten zu verzeichnen hatte. Die Staffelung der Erstattung ist im Vergleich zur Überbrückungshilfe II gleichgeblieben, mit bis zu 90 Prozent in der Spitze. Die maximale Förderhöhe beträgt 200.000 € / Monat. Ebenso die Antragstellung, bis zu einer Förderungssumme von 5.000 € können die Betroffenen den Antrag selbst stellen, darüber hinaus ist der Antrag über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Buchprüfer, Rechtsanwalt) zu stellen. Letztendlich bleibt die tatsächliche Ausgestaltung abzuwarten. Das Portal für die Überbrückungshilfe III ist derzeit (Stand: 21.01.2021) noch nicht freigeschaltet. Wann und in welcher Form, ggf. wieder über Abschlagszahlungen, die ersten Mittel fließen, bleibt auch abzuwarten.

Neustarthilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird auch die sog. Neustarthilfe kommen. Sie ist für Solo-Selbstständige gedacht, die oft keine oder nur geringe Betriebskosten geltend machen können. Da viele Solo-Selbstständige meist nur geringe Fixkosten aus dem Kostenkatalog, wie Mieten oder Leasingkosten nachweisen können, profitieren sie daher von den Überbrückungshilfen nur im geringen Maße. Alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten soll es künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz gebracht werden können. Über die Neustarthilfe können Solo-Selbstständige so einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss erhalten. Die Neustarthilfe soll es zusätzlich zur Überbrückungshilfe III geben.

Auch hier wird man weitere Entwicklungen abwarten müssen.

Wir hoffen und wünschen Ihnen für die Zukunft nur das Beste. Bleiben Sie gesund!

____________________________
1
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/01/20210119-zitat-altmaier-zur-vereinfachung-der-corona-hilfe.html

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