Änderungen für 2021
Beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich (das sog. B2C-Geschäft) , wurde am 5. Dezember 2017, das sog. Legislativ-Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer verabschiedet. Dazu wurden zwei Verordnungen (2017/2454 und 2017/2459) sowie eine Richtlinie (2017/2455) beschlossen, um die Umsatzbesteuerung im E-Commerce zu vereinfachen.
Im Januar 2019 wurde bereits die erste Stufe umgesetzt. Durch die Corona Pandemie wurde auf EU Ebene eine ursprünglich geplante zweite Stufe vom Januar 2021 auf den 1. Juli 2021 verschoben.
Status Quo: Rechtslage bei Bestellungen aus dem Drittland
Warenwert kleiner als 22 €:
Es entstehen keinerlei Einfuhr Abgaben! Einzige Ausnahmen sind alkoholische Erzeugnisse,
Eau de Toilette, Parfums sowie Tabak, Tabakwaren und kaffeehaltige Waren.
Warenwert zwischen 22 und 150 €:
Zollfrei, Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben
Warenwert aber 150 €:
Hier gilt der Zolltarif.
➞ In Zukunft (ab dem 1.7.2021) müssen für alle Kleinsendungen auch Zollanmeldungen abgegeben werden. Um hier eine Überbelastung des Zolls zu verhindern werden solche Sendungen automatisiert in einem IMPOST Verfahren abgewickelt.
Was bedeutet das? Was kommt nun? – Der Versandhandel wird zum Fernverkauf.
Ab 1. April 2021 gelten die neuen Vorschriften mit Registrierung zum OSS-Verfahren (One Stop Shop) und vielen weiteren Änderungen im JStG 2020, mit unterschiedlichen Daten zum Inkrafttreten.
Wie hilft das „Digitalpaket“ (E-Commerce-Paket) ?
Das „Digitalpaket“ hilft bei der Umsetzung des Bestimmungslandprinzips auch im Bereich der Leistungen an Privatpersonen. Also Lieferungen und Dienstleistungen. Dass heißt, es wird eine Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erzielt, in dem der Verbrauch durch den Kunden stattfindet. Will der leistende Unternehmer Registrierungen für umsatzsteuerliche Zwecke im Bestimmungslandvermeiden, empfiehlt sich hier das OSS- (derzeit MOSS- Mini One Stop Shop) System. Dieses Verfahren ermöglicht es nun allen Unternehmern, sich nur noch in einem EU- Mitgliedstaat registrieren zu lassen zu müssen.
In der Regel ist der Mitgliedstaat der Registrierung, der Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers. Dieser leitet dann die Zahllasten und umsatzsteuerlichen Erklärungen an die betroffenen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Kunden des Unternehmers ansässig sind und in denen die Umsatzbesteuerung erfolgen muss.
Vereinfachung der B2C-Lieferungen und B2C-Dienstleistungen
Die Modernisierungsmaßnahmen vereinfachen die steuerliche Erfassung bestimmter weiterer grenzüberschreitender elektronischer Dienstleistungen und Innergemeinschaftlicher Fernkäufe an Nichtunternehmer:
Grundsätzlich kann erst mal gesagt werden, dass das OSS Verfahren für alle in der EU ansässigen Unternehmer und für im Drittland ansässige Unternehmer auf alle sonstige Leistungen an Nichtunternehmer angewendet werden kann. Hierzu gehören jedoch auch die Fernverkäufe, die bislang unter dem Begriff „Versandhandel“ zusammengefasst wurden.
Sobald Fernverkäufe mit einem Höchstwert von 150 € über OSS oder IOSS abgewickelt werden ist die Einfuhr dieser Waren unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
ABER:
Das OSS Verfahren kann jedoch nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen benutzt werden. Hier gibt es keine Wahlmöglichkeit! Hier gilt das Highlander Prinzip.… Es kann nur einen geben.
Was bedeuten die Veränderungen beim (EU)-Versandhandel für Privatpersonen?
Ab Juli 2021 sind materiell-rechtliche Änderungen zum Lieferort, sowie für in der EU ansässige Unternehmen des OSS-Verfahren in Deutschland vorgesehen.
Dies gilt für:
– Warenlieferungen (Online Verkauf) an Endverbraucher (neu genannt „Fernkäufe“) (§3c UStG-neu, §§18j, 18k UStG-neu)
– Weitere Dienstleistungen im B2C-Geschäft (18i UStG-neu)
Drittländer:
Außerhalb der EU (man beachte hier auch den BREXIT)
Achtung bei Marktplätzen:
Unter Umständen werden die Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum Steuerschuldner für die Lieferung der auf diesem Marktplatz gelisteten und aktiven Händler:
Die gewissen Umstände stehen in §3 Abs.3a UStG – E:
Man achte hier auf
– handelnder Unternehmer aus dem Drittland
– oder Lieferung kommt aus dem Drittland.
In diesen Fällen wird durch §3 Abs. 3a UStG-E eine Lieferkommission zwischen dem handelnden Online Händlern, dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und dem jeweiligen Endkunden fingiert. Eine „elektronische Schnittstelle“ ist insbesondere ein elektronischer Marktplatz, Plattformen oder Portale.
Diese neue Regelung tritt zusätzlich zu der bereits bestehenden Haftung eines Betreibers eines elektronischen Marktplatzes nach §25e UStG in Kraft! Die Haftung kann dadurch vermieden werden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich eine gültige inländische Umsatzsteuer ID Nummer des handelnden Unternehmers besorgt. Hierdurch entfällt das Vorhalten einer Bescheinigung des Finanzamtes über die umsatzsteuerliche Erfassung.
Des Weiteren wird, bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb (Drittländer) der EU, der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner, für die im Inland zu diesen Lieferungen anfallenden Umsatzsteuern:
Ab Juli 2021 begründen Online Plattformen bestimmte Lieferungen der Versandhändler an Kunden einen eigenen (fiktiven) Steuerbestand der Umsatzsteuer durch eine fiktiv angenommene Lieferkette, also ein Reihengeschäft.
Das heißt:
Umsatzsteuerlich wird die (zivilrechtlich) erbrachte Vermittlungsleistung der elektronischen Schnittstelle außen vorgelassen. Stattdessen wird, in bestimmten Fällen, eine Lieferung des Händlers an die elektronische Schnittstelle und eine Lieferung dieser an den Endkunden im Reihengeschäft (§3 Abs. 3a UStG-neu) angenommen.
Der Umsatz soll erst besteuert werden, wenn die Online-Plattformen das Entgelt vom Endkunden vereinnahmt haben. Sie unterliegen damit der sog. Ist-Besteuerung.
Die Papierbescheinigungen über die steuerliche Erfassung, der auf der elektronischen Marktplätzen tätigen Händler, werden durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst und angepasst.
Bereits Januar 2019 hatte Deutschland bereits mit §25e UStG eine Regelung eingeführt, wonach der Marktplatzbetreiber für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Onlinehändlers haftet, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Der Gesetzgeber nominierte damit eine „verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung“. Es sind mit §22f UStG zudem sehr umfangreiche Aufzeichnungspflichten vorgesehen. Diese gelten auch neben diesen neuen Regelungen zur (fiktiven) Steuerschuld des Betreibers der elektronischen Schnittstelle.
Am 14. Dezember wurde das „Gesetz zu Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zu Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verkündet. Seitdem waren bereits Marktplatzbetreiber angehalten, nur noch mit Onlinehändlern zusammen zu arbeiten.
Das so genannte ECOM Verfahren wird auf alle Besteuerungsverfahren für Unternehmer, die nicht im EU Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (Drittländer) und für besondere Dienstleistung erweitert; auch hier ist der Ort des Verbrauchs an privat Personen innerhalb der EU entscheidend (das ECOM Verfahren oder andere wie zB auch das MOSS war bislang für Unternehmen aus dem Drittland nicht zugänglich).
Warenwerte von bis zu 150 €:
Für den Import von Gegenständen mit einem Sachwert von maximal 150 € von Staaten des Drittlandsgebiets an Privatpersonen innerhalb der EU wird ein neues Import One Stop Shop Verfahren (IOSS) eingeführt.
Hierbei wird es noch die Möglichkeit geben eine Sonderregelung (Special Arrangement) in Anspruch zu nehmen: Sendungen mit dem obigen Sachwert können von einem Post- oder Expresskurierdienstleister abgewickelt werden: sämtliche Einfuhren eines Monats können durch diesen Dienstleister bei der Zollverwaltung abgewickelt und die Einfuhrumsatzsteuer durch ihn entrichtet werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer und die 22 € Freigrenze:
Für den Fernverkauf und die umsatzsteuerliche Registrierung gilt, dass für Waren an private Endabnehmer in der EU (B2C) eine einheitliche Lieferschwelle von netto 10.000 € (europaweit) gilt. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Abgabe einer One Stop Shop Umsatzsteuererklärung. Diese werden nicht mehr bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeweiligen Besteuerungszeitraums fällig, sondern bis zum 30. Tag. Das OSS Verfahren ist ab dem 1.4.2021 möglich beziehungsweise besteht hier eine Anmeldemöglichkeit und das formale Inkrafttreten.
Die bisherige 22 € Grenze, die im deutschen Recht derzeitig eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinsendungen bis 22 € galt, wird ersatzlos gestrichen. Demnach wird ab dem ersten Cent die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Man verspricht sich hiervon den Wettbewerbsnachteil abzuschaffen.
Bislang gilt jedoch weiterhin eine Befreiung für den Zoll bis zu einem Wert von 150 €. Sobald der One Stop Shop nicht in Anspruch genommen wird, gilt eine einheitliche Verpflichtung sich in den Ländern zu registrieren.
Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass für die Vereinfachung von Einfuhren von Sendungen aus dem Drittland (150 €) die beim Zoll in einer Zoll Anmeldung beantragt werden muss.
Fazit
Momentan zeigt sich eine zeitnahe Umsetzung des Digitalpakets / E-Commerce Pakets! Diese priorisierte Herangehensweise sorgt schnell für einen digitalen Binnenmarkt. Dadurch, dass das One stop Shop Verfahren zu einer zentralen Anlaufstelle wird, wird meines Erachtens nach eine große Hürde genommen: der Unternehmer muss sich nicht mehr in jedem einzelnen Land registrieren lassen. Daher ist dies aus administrativer Sicht sehr zu begrüßen!
Hierbei sei jedoch gesagt, dass dies alles nur für den reinen Fernverkauf gilt. Die innergemeinschaftliche Verbringung und Lieferung an Warenlager in EU-Ländern (PAN EU und CEE Verfahren = amazon FBA) ist hiervon ausgenommen!
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Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
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