Mehr Möglichkeiten bei der November & Dezemberhilfe

26. März 2021von Christian Deák
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Auf der jüngsten Sonder- Wirtschaftsministerkonferenz wurden weitere Verbesserungen im Bereich der Wirtschaftshilfen für Dezember und November vorgelegt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich diesbezüglich mit den Bundesländer abgestimmt und einstimmig geeinigt.

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Es ermöglicht Unternehmen im Bereich der Beantragung, mehr Spielräume und umfassenderes Wahlrecht.

Das heißt… Unternehmen können sich aussuchen, auf welchen Beihilferah-

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Steuerfachangestellte Jacqueline Eck B. Sc.

men sie ihren Antrag stützen. Entgangene Gewinne werden berücksichtigt und die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung erfordert keine Verlustnachweise mehr.

Zudem werden Förderhöchstgrenzen erhöht:

1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.

Der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier äußerte sich positiv zu den beschlossenen Förderspielräumen

„Antragsstellungen mit einem Fördervolumen von bis zu 1 Millionen Euro seien gut angelaufen und bis jetzt bereits mehr als 5 Milliarden Euro ausgezahlt.

Spielräume ermöglicht der neue Eu-Beihilferahmen besonders bei Anträgen mit hohem Finanzbedarf von über 1 Millionen Euro. Diesen Unternehmen wird zudem ein umfassendes Wahlrecht eingeräumt. Das ermöglicht den Unternehmen, sich den für sie best-möglichen Weg auszusuchen, um diese Krise durch zustehen.

Mitte März starten die Antragsstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Millionen Euro,“ so Altmaier.

Prof. Dr. Andreas Pinkwart (NRW Wirtschaftsminister und Vorsitzender der Wirtschaftsministerkonferenz) meinte:

„Die Wirtschaftsministerinnen und Minister der Länder haben gestern einstimmig die Zusammenführung der November und Dezemberhilfen zu einem Programm begrüßt.

Denn es Unternehmer und Unternehmerinnen können höhere Förderungen erreichen, wenn sie die flexiblen Handlungsspielräume für sich optimal nutzen.

Damit die dringend benötigten Hilfen auch bei der Wirtschaft ankommen, ist eine klare, transparente Kommunikation der Förderbedingungen und Programme wichtig.

Große Erleichterung für viele Unternehmen und eingebundenen Steuerberater

Der Schaden für einen Unternehmer könnte abgemildert werden, wenn er in bestimmten Fällen den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung stützt. Denn hier können dann entgangene Gewinne und die Verluste berücksichtigt werden.

Diese Flexibilität erleichtert nicht nur viele Unternehmen, sondern auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen, wurden in den vergangenen Wochen von der Europäischen Kommission mit zwei Beihilfeentscheidungen deutlich erhöht.

Höchstbeiträge für Corona-Beihilfen am 28. Januar spürbar heraufgesetzt Möglich sind künftig:

– Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. Euro (bislang max. 800.000 Euro)
– Fixkostenhilfen bis 10 Mio. (bislang max. 3 Mio. Euro)

Die Vergabe der November- und Dezemberhilfe wurde, von der Europäischen Kommission am 22. Januar, auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Verbesserungen sollen somit direkt an die Unternehmen weiter gegeben werden. Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden so schnell wie möglich angepasst.

Vor allem Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der Nov.- und Dezemberhilfe nun entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen möchten.

Das heißt…

  • Fixkostenhilferegelung für Beiträge bis 10 Millionen Euro.

Ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse ist erforderlich.

Es können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten beantragt werden.

  • Kleinbeihilferegelung und De-minimis-Verordnung für Beiträge bis 2 Millionen Euro
  • Schadensausgleichregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung):

Ein Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung) ist erforderlich.

Es können neben den Verlusten auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Auf welchen Beihilferahmen die Unternehmen sie ihren Antrag stützen, können sie frei entscheiden.

Das bedeutet Folgendes:

– Der Antragssteller muss nichts weiter veranlassen, wenn er bereits auf der Grundlage der bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000€ und De-Minimis bis 200.000€) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- und Dezemberumsatzes erhalten hat.

– Der Antragssteller kann einen entsprechenden Änderungsantrag stellen, wenn er bereits auf Grundlage der bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten hat, aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere Beihilfegrundlage stützen möchte. Zum Beispiel auf die Schadensausgleichsregelung für die Überbrückunshilfe III aufzusparen.

– Außerdem kann der Antragssteller einen Änderungsantrag (mit Wahlrecht bzgl. Des Beihilferegimes) stellen, wenn ihm noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt wurde, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte. November- und Dezemberhilfe, die er bereits erhalten hat, wird angerechnet.

– Weiter ist eine Änderung des Antrags möglich, wenn dem Antragssteller bisher noch nicht die gesamte Summe ausgezahlt werden konnte, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat. Die Auszahlung des ausstehenden Betrags kann somit beantragt werden und die bereits erhaltene November- und Dezemberhilfe wird angerechnet.

Neben der Optimierung der November und Dezemberhilfe läuft parallel die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung an der neuen EU- Beihilferahmen angepassten Kleinbeihilfe und Fixkostenhilferegelung.

Aus Brüssel wird dazu zeitnah eine Entscheidung erwartet.

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