Aus der Versandhandelsregelung wird die Fernverkaufsregelung: Was zukünftig zu beachten ist

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Nach einigen Verzögerungen soll es am 1. Juli 2021 nun tatsächlich so weit sein: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) werden zentrale Bestandteile der zweiten Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets endgültig umgesetzt.

Vor allem für Onlinehändler hat das erheblich Auswirkungen, die betriebliche Prozesse tangieren und digitale Schnittstellen nachhaltig beeinflussen werden. Das Bestimmungslandprinzip wird zukünftig erheblich aufgewertet, die bislang geltenden mitgliedslandspezifischen Lieferschwellen fallen weg und für die Abgabe der Umsatzsteuermeldungen wird mit dem One-Stop-Shop (OSS) eine zentrale Anlaufstelle geschaffen.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deák

Was der Wegfall der Versandhandelsregelung konkret für Ihr Unternehmen bedeutet, welche Aspekte Sie bei der Teilnahme am OSS-Verfahren berücksichtigen müssen und wann sich durch das neue Regelwerk sogar Erleichterungen ergeben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Definition: Was ist die Versandhandelsregelung?

Laut der seit 1993 geltende Versandhandelsregelung nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt für Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU die Umsatzsteuer im Empfängerland an und ist dort zu erheben (Bestimmungslandprinzip).

Der Aufwand für Klein- und Mittelständler (KMU), die ihre Produkte grenzüberschreitend innerhalb der EU verkaufen, ist entsprechend groß, da sie sich in jedem einzelnen Land umsatzsteuerlich erfassen und in der jeweiligen Landessprache regelmäßig ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen. Deshalb war es bislang meist notwendig, sich auch vor Ort steuerlich beraten zu lassen, was zusätzliche Kosten verursacht.

Um den steuerdeklaratorischen Aufwand aus der Versandhandelsregelung vor allem für Kleinunternehmer zu reduzieren, wurden mitgliedslandspezifische Lieferschwellen eingeführt: Solange diese unterschritten sind,  muss der Onlinehändler nur die vor Ort geltende deutsche Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt abführen.

Welcome Fernverkaufsregelung: Was sich mit dem Wegfall der Versandhandelsregelung ändert

Mit dem Ziel, im E-Commerce einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen, tritt zum 1. Juli 2021 die zweite Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets in Kraft. Im Zuge dessen löst der innergemeinschaftliche Fernverkauf den bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel ab.

Wann spricht man von innergemeinschaftliche Fernverkäufen?

Um innergemeinschaftliche Fernverkäufe handelt es sich, wenn Waren aus einem EU-Mitgliedsland an einen Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedsland geliefert werden (B2C).

Die Lieferschwellen fallen weg

Mit dem Wegfall der Versandhandelsregelung werden auch die bis dato gültigen länderspezifischen Lieferschwellen vollständig abgeschafft. Das Bestimmungslandprinzip wird damit erheblich aufgewertet, da zukünftig für nahezu alle grenzüberschreitenden Lieferungen die Umsatzsteuer im jeweiligen Lieferland zu entrichten ist.

Bagatellregelung tritt in Kraft

Während bislang für jedes Bestimmungsland unterschiedlich hohe Lieferschwellen zu beachten waren, gilt zukünftig nur noch eine Bagatellregelung (§ 3c Abs. 4 UStG), die sich vor allem an sogenannte „Micro-Unternehmer“ richtet.

Liegt der Gesamtbetrag der Entgelte (netto), die diese Micro-Unternehmer im Vorjahr sowie im laufenden Jahr an Waren und digitalen Dienstleistungen an Endkunden in anderen EU-Ländern ausgeführt haben, jeweils unter der Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro, dann können Sie unter Inanspruchnahme der Bagatellregelung die darauf entfallende Umsatzsteuer im Ursprungsland erfassen und melden.

Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens

Um Unternehmen in Zukunft die Erfassung und Abführung der für die im Ausland abgesetzten Waren fälligen Umsatzsteuer zu erleichtern, wurde das bislang schon für elektronisch erbrachte Leistungen eingesetzte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren zum One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) erweitert.

Damit wird für Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die sie die aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen fällige Umsatzsteuer direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden und abführen können. Das BZSt fungiert als Clearingstelle und verteilt die Umsatzsteuer anschließend in die jeweiligen EU-Staaten.

Für Onlinehändler entfällt damit die aufwendige Pflicht, sich in jedem einzelnen Land, in dem sie tätig sind, umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und dort Umsatzsteuer abzuführen.

  • Was Onlinehändler durch die Einführung des One-Stop-Shops außerdem noch wissen und beachten müssen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Für wen gilt die Fernverkaufsregelung?

Damit für Unternehmen die neue Fernverkaufsregelung Anwendung findet,  müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht werden oder
  • Gegenstände (Waren) an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert werden und
  • der Händler darf nur in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig sein und
  • die Lieferschwelle von 10.000 Euro wurde im Vorjahr und wird auch im laufenden Geschäftsjahr überschritten.

Betroffen von der Regelung sind also Onlinehändler, die Waren und Dienstleistungen an Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedsland verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einen Kleinunternehmer handelt und ob der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

Was außerdem noch wichtig ist

Rückwirkende Gültigkeit der Lieferschwellen

Auch wenn mit dem Wegfall der Versandhandelsregelung die Lieferschwellen wegfallen, spielen diese weiterhin eine Rolle, da bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt die letzten bis zu zehn Geschäftsjahre geprüft werden. Darauf sollten Onlinehändler vorbereitet sein und die Einhaltung der bisher gültigen Lieferschwellen entsprechend nachweisen können.

Grenzüberschreitende Umlagerungen bei Inanspruchnahme von Fulfillment-Anbietern

Nutzt ein Onlinehändler das Angebot eines Fulfillment-Anbieters, bestehen für ihn erhöhte Risiken, wenn die Anbieter die Ware im Ausland lagern. Das ist beispielsweise beim Versandhändler Amazon der Fall, wenn innerhalb der FBA-Option das CEE- bzw. das PAN-EU-Verfahren dazu gebucht werden, denn im Rahmen dieser Verfahren lagert Amazon Waren automatisch um, d.h. sie können ohne Zutun des Händlers über Grenzen transportiert werden, u.U. sogar mehrfach.

Onlinehändler sollten deshalb hier besonders umsichtig agieren, sich schon vor der geplanten Nutzung solcher Angebote mit möglichen Auswirkungen beschäftigen und entsprechende Compliance-Stränge implementieren.

Fazit: Onlinehändler sollten auf Änderungen vorbereitet sein und Betriebsabläufe überprüfen

Die Tage der Versandhandelsregelung sind gezählt: Mit der Einführung der neuen Fernverkaufsregelung ergeben sich für Onlinehändler, die Waren an Endverbraucher in anderen EU-Ländern verkaufen, zahlreiche Veränderungen.

Betroffene sollten deshalb spätestens jetzt überprüfen, ob:

  • durch den Wegfall der Lieferschwellen,
  • der zukünftigen Nutzung des OSS-Verfahrens als zentrale Anlaufstelle zur Meldung von im Ausland zu deklarierender Umsatzsteuer oder
  • der Inanspruchnahme von Fulfillment-Anbietern

Änderungsbedarf in ihren Betriebsabläufen besteht.

Ist dies der Fall, dann müssen die Abläufe den neuen Regelungen entsprechend angepasst werden. Um dabei von Anfang an systematische Fehler vermeiden, sollten Sie sich bei Ihren Entscheidungen immer auch zeitnah mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

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