Steuererleichterungen in der Corona-Krise: Was Sie aktuell zur Stundung der Umsatzsteuer wissen müssen

11. Juni 2021von Christian Deák
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Auch wenn die Inzidenzwerte deutschlandweit deutlich zurückgehen und eine Rückkehr zu einem gewissen Maß an Normalität greifbarer wird: Die Corona-Krise hat viele Bereiche der Wirtschaft hart getroffen und die Auswirkungen werden über das Jahr hinaus noch lange spürbar sein.

Vor allem Einzelhändler, Unternehmen aus der Reise- und Tourismusbranche oder Gastronomiebetriebe mussten in den letzten Monaten teils drastische Umsatzeinbußen verkraften und konnten oft nur dank staatlicher Hilfsprogramme die Einstellung des Geschäftsbetriebes vermeiden.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deák

Neben diesen direkten Hilfen in Form von Zuschüssen wurden im Rahmen der „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ auch Erleichterungen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung geschaffen, um die Liquidität bei den Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Wer Anspruch auf die Stundung der Umsatzsteuer bedingt durch die Corona-Pandemie hat, welche Fristen einzuhalten sind und worauf bei der Beantragung zu achten ist, haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.

Stundung der Umsatzsteuer wegen Corona: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Unternehmen eine Stundung der Umsatzsteuer aufgrund der Folgen der Corona-Krise beantragen kann, muss der Steuerpflichtige „wirtschaftlich unmittelbar und erheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sein“. (BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Dieser Sachverhalt ist dem zuständigen Finanzamt glaubhaft darzulegen. Bei der Überprüfung der Anträge wird das zuständige Finanzamt angehalten:

  • Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können,
  • bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen und
  • auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel zu verzichten.

Im Einzelfall sollten Sie sich direkt an Ihr zuständiges Finanzamt wenden, um Ihren Anspruch auf eine mögliche Stundung der Umsatzsteuer schnell zu klären. Nach Maßgabe des BMF „reichen den Finanzbehörden plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat“. (FAQ “Corona” (Steuern) II.2.

Die Voraussetzungen gelten im Übrigen auch für Freiberufler und kommunale Unternehmen.

Für welche Zeiträume ist ein Antrag auf Stundung und Erstattung der Umsatzsteuer 2021 noch möglich?

Ursprünglich wurden die Liquiditätshilfen durch die Stundung der Umsatzsteuer sowie – in Einzelfällen – sogar die Rückerstattung von Sondervorauszahlungen mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 bereits nach dem ersten Lockdown im letzten Jahr wirksam und galten vorerst bis 31. Dezember 2020.

Da sich die Corona-Krise über das Jahresende 2020 hinauszog und Anfang 2021 sogar noch verschlimmerte, wurden die steuerlichen Maßnahmen verlängert. Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 erging das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020, mit dem wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Stundung von bis 31. März 2021 fälligen Steuern gewährt wurde, längstens aber bis 30. Juni 2021

Außerdem können für über den 30. Juni 2021 hinaus gewährte Anschlussstundungen angemessene Ratenzahlung vereinbart werden, die nach aktuellem Stand aber längstens bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Auch für diese Anschlussstundungen sind bei einer Nachprüfung „keine strengen Anforderungen“ zu stellen, auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

Wie lange können Stundungen gewährt werden?

Gemäß FAQ “Corona” (Steuern) III.2 liegt die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamtes, das sowohl die individuellen Bedürfnisse wie auch die jeweilige Situation des Antragstellers berücksichtigen soll.

Erfolgt der Antrag auf Stundung ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer, wird diese vorerst für drei Monate gewährt. Deshalb sollten Sie bei der Antragstellung bereits einen konkreten Zeitraum für die gewünschte Stundungsdauer angeben.

Wie kann der Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer gestellt werden?

Stundungsanträge sind grundsätzlich formlos möglich. Im Sinne einer vereinfachten und beschleunigten Antragstellung können Sie aber auch die von den Landesfinanzbehörden bereitgestellten vereinfachten Vordrucke verwenden. Der schnellste und einfachste Weg der Antragstellung ist aber die elektronische Übermittlung des Antrages an das Finanzamt über Mein ELSTER.

Beachten Sie: Im Falle einer Stundung müssen Sie das SEPA-Lastschriftverfahren rechtzeitig für den vereinbarten Stundungszeitraum widerrufen.

Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen können grundsätzlich mittels eines formlosen Schreibens direkt beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sie können das Verfahren aber beschleunigen, wenn Sie den Antrag elektronisch über Mein ELSTER einreichen.

Telefonisch können weder Stundungen noch die Herabsetzung der Vorauszahlung beantragt werden.

Haben Sie Fragen zum Antrag auf Stundung der Umsatzsteuer oder der Herabsetzung von Vorauszahlungen, dann sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem zuständigen Finanzamt Ihre Ansprechpartner. Sie können sich aber auch mit Ihren Fragen vertrauensvoll an uns wenden, wir unterstützen Sie gerne.

Fazit Stundung der Umsatzsteuer: Handeln Sie jetzt!

Der Gesetzgeber hat bereits im Rahmen des ersten Lockdowns Anfang letzten Jahres für wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, durch eine Stundung der Umsatzsteuer die eigene Liquiditätssituation zu verbessern. 

Die Beantragungsfristen für viele der beschlossenen Maßnahmen, die Anfang dieses Jahres nochmals verlängert wurden, laufen (vorerst) Ende diesen Monats aus. Da momentan nicht absehbar ist, wie lange sich die Corona-Krise noch hinzieht und ob es vielleicht zu einer erneuten Verlängerung der Maßnahmen kommt, sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie noch tätig werden wollen.

An dieser Stelle bleibt gleichzeitig anzumerken, dass Steuerstundungen, die nicht die Umsatzsteuer betreffen, von den Finanzämtern eher selten positiv beschieden werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten kommen Sie kurzfristig auf uns zu, wir helfen Ihnen gerne.

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