Die Digitalisierung schreitet immer schneller voran und verändert das Leben der Menschen, im geschäftlichen Umfeld genauso, wie im privaten Bereich. Informationstechnologie steuert inzwischen die Prozesse ganzer Wirtschaftszweige, lenkt vollautomatisiert Produktionsprozesse und übernimmt die globale Liefer- und Lagerlogistik.
Mit den immer vielfältigeren Anwendungsbereichen werden die Anforderungen an Rechenleistung oder Betriebs- und Steuerungssoftware immer größer und unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem schnelleren Wandel, d.h. müssen in immer kürzeren Zeiträumen ersetzt werden.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und trägt dem Rechnung, indem er die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst hat. In folgendem Beitrag haben wir Sie kompakt zusammengefasst, was sich ab diesem Jahr verändert und zukünftig zu beachten ist.
Nutzungsdauer von Hard- und Software verkürzt sich auf ein Jahr
Bislang betrug die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die auch für die Abschreibung nach § 7 EStG anzusetzen ist, drei Jahre. Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (GZ: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) muss nun für die im Schreiben festgelegten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Ab wann gilt die Neuregelung der Nutzungsdauer und wie ist diese anzuwenden?
Die Neuregelung ist ausnahmslos nur für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt sie erstmalig ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.
Bestehende Restbuchwerte von in früheren Jahren bereits angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die unter die Neuregelung fallen, können nun in voller Höhe einmalig abgeschrieben werden. Deshalb profitieren nicht nur neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter von der Regelung, sondern auch bereits bestehende.
Was fällt unter die Neuregelung der Nutzungsdauer?
Im BMF-Schreiben wird im Abschnitt II. Begriffsbestimmung eindeutig geregelt, was unter den Begriff Computerhardware und Software fällt.
Definition betroffener Computerhardware
Zu Computerhardware gehören:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Clients
- Workstations
- Dockingstations
- Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
- Netzteile
- Peripheriegeräte
Damit die Computerhardware im Sinne des BMF-Schreibens unter die Neuregelung der Nutzungsdauer fällt, muss eine Kennzeichnungspflicht nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26.6.2013 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21.10.2009 bestehen.
Anwendungsbereich betroffener Software
Als Software im Sinne des BMF-Schreibens wird eingestuft:
- Betriebssoftware
- Anwendersoftware zur Dateieingabe und -verarbeitung
- ERP-Software
- Software für Warenwirtschaftssysteme
- sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Profitieren auch Arbeitnehmer von der Neuregelung?
Nutzen Arbeitnehmer private Computerhardware und Software zur Einkünfteerzielung (also beruflich), können sie für diese Geräte ab dem Kalenderjahr 2021 die neue Nutzungsdauer von einem Jahr bei der Angabe der Anschaffungskosten in ihrer Steuererklärung anwenden und dadurch Steuern sparen.
Wahlrecht oder Pflicht zur Anwendung der neuen Nutzungsdauer
Bei der Neuregelung der anzusetzenden Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 1 EStG wird im BMF-Schreiben bzgl. der Anwendung ausdrücklich von einer „Kann-Regelung“ gesprochen.
Das bedeutet, dass der Anwender ein Wahlrecht hat und damit selbst entscheiden darf, ob er die einjährige Nutzungsdauer ansetzt oder die Anschaffungskosten des unter die Regelung fallenden Wirtschaftsgutes über eine längere Abschreibungsdauer verteilt.
Fazit: Änderungen bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Neben der Hauptargumentation, der Digitalisierung und dem technischen Wandel gerecht zu werden, entspricht die Neuregelung in ihrer Form einer steuerlichen Subvention, die als steuerliche Kick-Back- bzw. Refinanzierungsmaßnahme verstanden werden kann und ergänzt die vom Gesetzgeber im Zuge der Corona-Krise bereitgestellten staatlichen Zuschüsse und Hilfen.
Für den Anwender bedeutet die vollständige Abschreibung von Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung eine Steuerersparnis. Durch das eingeräumte Wahlrecht der Inanspruchnahme besteht aber trotzdem weiterhin die Möglichkeit, die Anschaffungskosten auch über die Nutzungsdauer zu verteilen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche der beiden Möglichkeiten besser für Sie bzw. Ihr Unternehmen geeignet ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
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