Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 eine langersehnte Entscheidung zum Thema Steuerzinsen gesprochen. Während Anleger und der Finanzmarkt sich mit einer 0-Zins-Politik arrangieren müssen, verlangt das Finanzamt einen Zinssatz von 6 %. Völlig realitätsfremd, wie auch die Karlsruher Richter völlig zurecht erkannt haben.
Streitgegenstand war, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern darstellt, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird.
Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere für die Zeit ab dem Jahr 2014, als verfassungswidrig.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist in §§ 233a iVm 238 AO geregelt. Von der Verzinsung betroffen ist der Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Allerdings beginnt der Zinslauf nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht, sondern erst nach einer sog. zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung sind nur diejenigen Steuerpflichtigen betroffen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums, also nach der 15-monatigen Karenzzeit, nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Praktische Bedeutung bekommt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei geänderter Steuerfestsetzungen, zum Beispiel nach einer Außenprüfung.
Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen wie auch Steuererstattungen für die Zeit nach dem 01.01.2014 mit dem bekannten Zinssatz von 6 % p. a. aus §§ 233a iVm. 238 Abs. 1 S.1 AO verfassungswidrig ist.
Was bedeutet der Beschluss für den Steuerbürger?
Für den Zeitraum von 2014 bis 2018 beließ das Bundesverfassungsgericht die beanstandete Regelung in Kraft. Für diese Zeit ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Zwar war in den Jahren bis 2013 das allgemeine Zinsniveau auch schon sehr niedrig, jedoch stand der starre Zinssatz damals “noch in einem rechten Verhältnis”. Spätestens mit dem Jahr 2014 sei der Zinssatz „evident realitätsfern”.
Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 hat das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur angeordnet. Für eine verfassungskonforme Neuregelung hat der Gesetzgeber nun Zeit bis 31. Juli 2022 (Az. 1 BvR 2237/14 u.a.).
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