Auch wenn zahlreiche Corona-Maßnahmen, die unser Leben in den letzten beiden Jahren ziemlich stark eingeschränkt und damit vor allem Wirtschaftsbereiche des öffentlichen Lebens wie die Reisebranche oder die Gastronomie ziemlich hart getroffen haben, im März auslaufen sollen, werden die Auswirkungen noch lange zu spüren sein.
Das zeigen beispielsweise Zahlen des deutschen Gastgewerbes: Dachte man, nach den Umsatzeinbrüchen 2020 kann es nicht schlimmer kommen, fielen die Umsätze im Hotel- und Gastronomiegewerbe im letzten Jahr nochmals hinter das Vorjahr zurück und lagen damit 40,3 Prozent unter den Umsätzen aus dem Vorkrisenjahr 2019.
Deshalb müssen auch Maßnahmen zur Unterstützung der besonders betroffenen Wirtschaftszweige weiter fortgesetzt werden, wie das die Bundesregierung nun mit der erneuten Verlängerung des Kurzarbeitergeldes getan hat.
Um welche erleichterten Zugangsvoraussetzungen es sich dabei handelt, wie lange Kurzarbeitergeld maximal bezogen werden kann und was das für die Sozialversicherungsbeiträge bedeutet, haben wir für Sie in diesem Beitrag kompakt zusammengefasst.
Erleichter Zugang zu Kurzarbeitergeld wird verlängert
Bereits Ende des Jahres 2020 hat die Bundesregierung im Rahmen der „Ersten Verordnung zur Änderung des Kurzarbeitergeldes“ einen vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit eingeführt, um dadurch die wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie für Unternehmen und deren Mitarbeitenden aufzufangen.
Seitdem wurden diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen mehrfach verlängert und mit der Vierten Verordnung sogar noch auf alle Betriebe unabhängig vom Beginn der Kurzarbeit ausgeweitet. Darüber hinaus wurde auch die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit bis Ende 2021 verlängert, mit der „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“ dann nochmals bis 31. März 2022.
Am 18. Februar diesen Jahres hat der Bundestag die für Kurzarbeit geltenden Sonderregeln im Rahmen seines „Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ nochmals um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen und Leistungsumfang
Mit der beschlossenen Verlängerung gelten die folgenden erleichterten Zugangsvoraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit bis Ende Juni 2022:
- Mindestens ein Zehntel der Beschäftigten muss vom Arbeitsausfall betroffen sein (davor mindestens ein Drittel).
- Es besteht bis zum Ende der Verlängerungsfrist weiterhin nicht die Notwendigkeit, vorhandene negative Arbeitszeiten vollständig oder teilweise abzubauen, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
- Bis zum 31. März 2022 besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, Kurzarbeitergelt auch für Leiharbeitnehmer zu beantragen.
Teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit
Bis Ende letzten Jahres wurden darüber hinaus auch die Sozialversicherungsbeträge für die Kurzarbeit in voller Höhe durch die Agentur für Arbeit erstattet. Ab Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherugsbeiträge nur noch zu 50 Prozent.
Nimmt der Beschäftigte während der Kurzarbeit allerdings an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teil, besteht für diese Zeit eine vollständige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge auch über den 31. März 2022 hinaus.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 verlängert wird die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die bereits 2020 beschlossen wurde.
Die ursprüngliche Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) wird ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz erhöht, ab dem siebten Monat sogar auf 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent). Voraussetzung für die Erhöhung ist aber, dass sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert.
Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird ebenfalls verlängert
Ursprünglich lag die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bei 12 Monaten und wurde im Rahmen der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ bereits auf maximal 24 Monate ausgeweitet.
Diese Höchst-Bezugsdauer von 24 Monaten wurde nun nochmals auf bis zu maximal 28 Monaten erhöht und gilt aktuell bis zum 30. Juni 2022.
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