Mahnung zur USt-Voranmeldung: OSS gilt in der Alpenrepublik

16. März 2022von Christian Deák
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Bereits mehrfach und sehr ausführlich haben wir Sie an dieser Stelle über die Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren) als zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung bei Fernverkäufen informiert.

Kurz zur Auffrischung: Wenn Onlinehändler früher Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU verkauft haben, dann mussten sie die darauf entfallende Umsatzsteuer jeweils im Land des Endkunden abführen. Es gab zwar länderspezifische Lieferschwellen, bis zu deren Erreichen die deutsche Umsatzsteuer im Inland abgeführt werden konnte, diese war aber recht schnell erreicht.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Entsprechend groß war der Aufwand für die Onlinehändler, denn die mussten bei der Lieferung an Endkunden in andere EU-Mitgliedsstaaten ihre Ware in diesem Land separat mit der dortigen Umsatzsteuer versteuern, beim jeweiligen Finanzamt vor Ort deklarieren und dort auch die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Vor allem für Onlinehändler, die in vielen verschiedenen EU-Ländern aktiv waren, bedeutete das einen immensen Aufwand, da in der Regel ein lokaler Steuerberater hinzugezogen werden musste, um länderspezifische Anforderungen zu erfüllen und so teure Fehler zu vermeiden. Deshalb gab es auch nicht wenige Onlinehändler, die bewusst auf Verkäufe ins EU-Ausland verzichteten.

OSS-Verfahren sorgt für Erleichterungen bei Fernverkäufen in EU-Länder

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpaketes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber auch das OSS-Verfahren eingeführt.

Seit dem 1. Juli 2021 können Onlinehändler, die sich für die Teilnahme am OSS-Verfahren registriert haben, grenzüberschreitende Umsätze zentral über den One-Stop-Shop deklarieren und auch die dafür fällige Umsatzsteuer dort abführen. Damit entfällt für den Verkäufer die Aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsland, in den Waren verkauft werden. Vor allem für viele kleine Onlinehändler war das eine große Erleichterung.

Mahnungen wegen fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen durch Finanzamt Österreich

Da das OSS-Verfahren für alle EU-Mitgliedsländer Anwendung findet, galt es also auch für die Alpenrepublik Österreich. Wer also mit seinen Verkäufen nach Österreich die Umsatzschwelle von netto 10.000 Euro netto überschreitet, ist vor Ort (also im Bestimmungsland) steuerpflichtig und muss demnach auch dort die auf die Verkäufe entfallende Umsatzsteuer abführen. Mit der Teilnahme am OSS-Verfahren aber – wie bereits beschrieben – kann das vergleichsweise einfach und unbürokratisch durchgeführt werden.

Aus diesem Grund haben sich auch viele Onlinehändler aus Deutschland, die bislang wegen ihrer Fernverkäufe nach Österreich dort steuerpflichtig waren, nach der Anmeldung zum OSS-Verfahren in Österreich deregistriert und die Löschung ihrer österreichischen Steuernummer beantragt.

Umso größer dürfte nun deren Überraschung gewesen sein, als sie in den letzten Tagen Post vom Finanzamt Österreich erhielten und auf das Fehlen der Umsatzsteuervoranmeldung hingewiesen und gleichzeitig zur Abgabe einer solchen aufgeordert wurden.

Als Übermittlungsweg für die Voranmeldung wird im Schreiben auf die „grundsätzlich elektronische Übermittlung über FinanzOnline“ hingewiesen.

Entwarnung für Händler, die zum OSS-Verfahren angemeldet sind

Wenn Sie auch davon betroffen sind, also

  • Waren oder Dienstleistungen nach Österreich verkaufen,
  • sich deshalb erfolgreich zum OSS-Verfahren registriert haben,
  • darüber auch ihre Umsätze deklarieren und Ihre Umsatzsteuer abführen,

dann können Sie durchatmen. Denn Sie haben nichts falsch gemacht, da es sich offensichtlich um einen Fehler der österreichischen Finanzbehörde handelt und Ihre Registrierung zum OSS-Verfahren nicht erkannt wurde.

Was Sie jetzt aber tun sollten!

Somit ist die Mahnung durch das Finanzamt Österreich für Sie gegenstandslos. Allerdings sollten Sie trotzdem aktiv werden und dem österreichischen Finanzamtes mitteilen, das Sie sich bereits zum OSS-Verfahren angemeldet haben und auch darüber auch die Umsätze in Österreich deklarieren.

Sie erreichen das Service Center des Finanzamtes Österreich telefonisch über die Hotline +43 (0)50 233 233.

Sollten Sie dabei Hilfe benötigen oder darüber hinausgehende Fragen zur Anwendung OSS-Verfahren haben, dann sprechen Sie uns einfach an.

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