Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether & Co. im letzten Jahr kräftige Kursverluste erlitten haben, sitzen Anleger, die frühzeitig investiert haben, immer noch auf stattlichen Kryptogewinnen.
Einige von denen, die in Bitcoin zu Kursen von 100 Euro (oder vielleicht sogar noch weniger) investiert haben, konnten durch die starken Preissteigerungen zum Teil sechs- oder sogar siebenstellige Gewinne erzielen.
Wer dann Gewinne realisiert hat, dem stellt sich die Frage nach der richtigen Art und Weise der Versteuerung. Denn durch die noch recht neue Form der Geldanlage fehlten bislang relevante Erfahrungen und vieles bewegte sich noch im Graubereich.
Für mehr Klarheit hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) gesorgt, der in einem Gerichtsurteil zum einen entschieden hat, dass mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne steuerpflichtig sind und zum anderen auch die Einkommensart, unter die sie fallen, geregelt hat.
BFH: Kryptogewinne unterliegen der Einkommenssteuer
Ausgelöst wurde die Entscheidung des BFH zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen durch einen Kläger, der in den Jahren 2014 bis 2016 in Zuge von mehreren Transaktionen Bitcoin im Gesamtwert von 22.585,96 Euro gekauft und in seiner Wallet gespeichert hat.
Nach dem zwischenzeitlichen Tausch seiner Bitcoin in andere Kryptowährungen und wieder zurück hat der Kläger die Bitcoin verkauft und für das Streitjahr 2017 einen Veräußerungsgewinn von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt, die er auch ordnungsgemäß seinem Finanzamt gemeldet hat. Da durch die Tauschvorgänge im Veräußerungsjahr die Geschäfte innerhalb der Spekulationsfrist lagen, setzte das Finanzamt eine Einkommenssteuer in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro fest, gegen die der Kläger Einspruch erhoben hatte.
Kryptowährungen zählen als „andere Wirtschaftsgüter“ zu den Spekulationsobjekten
Nachdem der Kläger bereits vor dem Finanzgericht in Köln mit seiner Klage gescheitert war, entschieden nun auch die Richter am höchste deutsche Finanzgericht, dass das Finanzamt richtig gehandelt hat, da es sich bei „den vom Kläger gehandelten Currency Token“ im Wesentlichen um Spekulationsobjekte handele. Das BFH vertritt deshalb die Auffassung, dass virtuelle Währungen als andere Wirtschaftsgüter anzusehen seien.
Der Argumentation des Klägers, dass Kryptowährungen nicht greifbar sind und nur im digitalen Raum existieren und deshalb auch kein Wirtschaftsgut seien, folgten die Richter am BFH damit nicht. Denn Kryptowährungen haben einen Kurswert und können auf Handelsplattform ge- und verkauft werden. Deshalb zählen Gewinne aus Kryptogeschäften zu den privaten Veräußerungsgeschäften und werden der Einkommenssteuer unterworfen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage.
Strukturelles Vollzugsdefizit liegt ebenfalls nicht vor
Außerdem war der Kläger der Meinung, dass Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen von den Finanzämtern nicht nachverfolgbar seien und deshalb die Einkommenssteuer darauf „nicht flächendeckend erhoben werden könne“.
Das dadurch vorhandene „strukturelle Vollzugsdefizit“, das der Kläger dem Finanzamt unterstellte, liegt nach Meinung des BFH deshalb auch nicht vor. Hier verweisen die Richter darauf, dass entgegen der Auffassung des Klägers „ein widersprüchliches, auf Ineffektivität angelegtes Recht nicht vorliege“. Eine „Gleichheit im Belastungserfolg“ ist deshalb „nicht prinzipiell verfehlt“.
Fazit: Kryptogewinne sind nach einjähriger Spekulationsfrist steuerfrei
Damit hat der BFH eine klare und wichtige Richtung bzgl. der Besteuerung aus Gewinnen mit Kryptogeschäften vorgegeben, an denen sich die vielen noch offenen Verfahren zukünftig orientieren dürften. Und damit auch für mehr Klarheit bei Besitzern von Kryptowährungen gesorgt, die nun zumindest wissen, dass nach dem Ablaufen der einjährigen Spekulationsfrist eventuell erzielte Gewinne als private Veräußerungsgeschäfte gelten und damit steuerfrei bleiben. Sofern nicht unterjährig zwischen verschiedenen Coins hin und her getauscht wird.
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