Teilnahme am OSS-Verfahren: Diese Gründe können zu einem Ausschluss führen

26. April 2023von Christian Deák
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Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die sie grenzüberschreitende Umsätze zentral an einer Stelle deklarieren und die dafür fällige Umsatzsteuer abführen können.

Für Teilnehmer am OSS-Verfahren entfällt damit seit Juli 2021 die aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung in jedem einzelnen EU-Land, in dem Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Vor allem für viele kleine Onlinehändler ist das eine große organisatorische und finanzielle Erleichterung.

Wer am OSS-Verfahren teilnehmen will, muss vorgegebene Regeln und Pflichten einhalten. Tun Sie das nicht, droht ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren und alle damit verbundenen Vereinfachungen gehen verloren.

Welche Gründe zu einem Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kleiner Exkurs: Was genau ist das OSS-Verfahren?

Wer bis Juni 2021 Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU verkauft hat, musste die darauf entfallende Umsatzsteuer immer im Land des Endkunden und in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes abführen. Es gab zwar Lieferschwellen, bis zu deren Erreichen die deutsche Umsatzsteuer im Inland abgeführt werden konnte. Die waren aber zum einen schnell erreicht und zum anderen von EU-Land zu EU-Land häufig unterschiedlich.

Für Onlinehändler, die Waren an Endkunden in andere EU-Mitgliedsstaaten verkauft haben, bedeutete das einen hohen organisatorischen Aufwand: Im jeweiligen Land musste die dort gültige Umsatzsteuer beim jeweiligen Finanzamt gemeldet und eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Um Fehler zu vermeiden, musste deshalb oft ein lokaler Steuerberater hinzugezogen werden, was den organisatorischen Aufwand und die Kosten in die Höhe trieb.

Mit dem One-Stop-Shop-verfahren wurde deshalb eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die teilnehmende Unternehmen die Umsatzsteuermeldung für im Ausland verkaufte Waren und Dienstleistungen abgeben und die darauf entfallende Umsatzsteuer abführen können.

Welche Gründe können zum Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führen?

Es gibt viele Gründe, warum Unternehmen vom BZSt vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden können, die wir nachfolgend genauer beschreiben. Folgendes ist zu beachten.

Ausschluss vom OSS-Verfahren nach Abmeldung durch den Unternehmer

Der einfachste und vermutlich auch einer der häufigsten Gründe für den Ausschluss vom OSS-Verfahren ist, wenn sich der Unternehmer aus eigenem Interesse davon abmeldet. Wer sich abmelden will, muss seine Teilnahme am OSS-Verfahren widerrufen, was direkt über das BZStOnline-Portal (BOP) erfolgt.

Damit der Widerruf im folgenden Quartal gültig wird, muss der  Steuerpflichtige „den Mitgliedsstaat der Identifizierung“ mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals informieren (siehe Art. 57g Abs. 1 MWStVO). Davon unabhängig ist, ob weiterhin Dienstleistungen erbracht werden, die unter diese Sonderregelung fallen (also in diesem Falle grenzüberschreitende Verkäufe in andere EU-Mitgliedsstaaten).

Voraussetzungen zur Nutzung des OSS-Verfahrens liegen nicht mehr vor

Ein weiterer Grund, warum Unternehmen vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden können, tritt ein, wenn grundlegende Voraussetzungen zur Nutzung des Verfahrens nicht mehr vorliegen.

Anders, als im vorherigen Punkt, wo trotz der Abmeldung vom OSS-Verfahren weiterhin Dienstleistungen erbracht werden, die unter diese Sonderregelung fallen, liegen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Nutzung des OSS-Verfahrens schlicht nicht mehr vor.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn vom Unternehmen keine Leistungen mehr erbracht werden, die über das OSS-Verfahren gemeldet werden können oder wenn das Unternehmen nicht mehr existiert, z.B. nach einer Insolvenz oder Unternehmensaufgabe.

Während also eine Abmeldung vom OSS-Verfahren durch den Unternehmer freiwillig erfolgt, obwohl vielleicht weiterhin grenzüberschreitende Verkäufe in andere EU-Mitgliedsstaaten erfolgen und das Verfahren eigentlich noch genutzt werden könnte, ist die Abmeldung obligatorisch, wenn die Voraussetzungen zur Nutzung des Verfahrens nicht mehr vorliegen!

Die Veränderung ist dem BZSt auf elektronischem Weg zu melden, und das bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Änderung folgt.

Verstoß gegen grundlegende Pflichten des OSS-Verfahrens

Vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden kann auch, wer gegen die grundlegenden Pflichten verstößt. Teilnehmer am OSS-Verfahren müssen die folgenden Pflichten erfüllen:

  • Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
  • Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
  • Ordnungsgemäße Änderung von Registrierungsdaten
  • Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und
  • Bereitstellung der aufgezeichneten Unterlagen auf Nachfrage der Finanzbehörde

Wer diese grundlegenden Pflichten, die bei einer Teilnahme am OSS-Verfahren einzuhalten sind, wiederholt verletzt, kann vom OSS-Verfahren ausgeschlossen werden. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser Ausschluss bereits nach dem zweiten Mal droht.

Fazit: Durch konsequente Einhaltung der Pflichten Ausschluss verhindern

Da nach einem Ausschluss aufgrund wiederholter Verstöße gegen die Pflichten des OSS-Verfahrens Sperrzeiten von bis zu acht Kalenderquartalen – also bis zu zwei Jahren – drohen, sollten Onlinehändler die geltenden Regelungen unbedingt einhalten! Ansonsten droht der Rückfall in die Einzelmeldung pro EU-Mitgliedsstaat, verbunden mit dem hohen organisatorischen Aufwand und nicht zu unterschätzenden Kosten.

Aber auch bei den sonstigen Veränderungen, sind die vorgegeben Fristen wichtig, um mögliche Strafen durch das BZSt zu vermeiden.

Sollten Sie dabei Fragen haben oder Hilfe benötigten, dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen sehr gern dabei!

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