Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): Hinter diesem sperrigen Begriff verbergen sich zahlreiche Neuregelungen, die seit Anfang 2023 für bisher als privat agierende Verkäufer auf privaten Plattformen wie eBay Kleinanzeigen, Etsy oder Vinted spürbare Änderungen mit sich bringen können.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Transparenz bei Privatverkäufen über diese Plattformen zu erhöhen und damit für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. In der Praxis bedeutet dies, dass mit der neu eingeführten Meldepflicht der Online-Plattformen die dort tätigen gewerblichen Verkäufer identifiziert werden sollen, die bisher als Privatverkäufer getarnt, gewerblich tätig waren.
Für die echten Privatverkäufer bedeutet dies aber im Umkehrschluss, dass sie nun auch wesentlich schneller ins Visier des Fiskus geraten können, wenn sie die geschaffenen Freigrenzen überschreiten. Was beim Entrümpeln des Dachbodens und den damit im Zusammenhang stehenden Verkäufen sehr schnell passieren kann.
Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde am 10. November 2022 vom Bundestag verabschiedet und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2021/514 zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts um.
Das Gesetz richtet sich vor allem an die Betreiber von Online-Plattformen wie eBay, Amazon oder Etsy, indem es Mitteilungspflichten über dort getätigte Transaktionen und erzielte Einnahmen an die zuständigen Finanzbehörden festlegt. Zudem soll der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten verbessert werden, um künftig auch ausländische Anbieter erfassen zu können.
Ziel des PStTG ist es, die Transparenz bei Transaktionen über Online-Plattformen zu erhöhen und so den Schwarzhandel und damit mögliche Steuerhinterziehungen zu verhindern. Denn bisher war es für die Finanzbehörden oft sehr schwierig, die über Plattformen erzielten Einkünfte zu erfassen und damit eine gleichmäßige und gesetzeskonforme Besteuerung zu gewährleisten.
Als Plattform gilt hier nach §1 PStTG:
„jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es den Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.“
Als Zweck dieser Rechtsgeschäfte wird im Gesetz:
-
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
-
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung
genannt. Das betrifft auf Online-Plattformen wie eBay oder Etsy neben den professionellen Händlern also auch die vielen privaten Verkäufer, die dort aktiv sind und damit erst einmal unter die Meldepflicht fallen.
Was müssen Privatverkäufer auf Online-Plattformen künftig beachten?
Um also nicht als gewerblicher und steuerpflichtiger Verkäufer eingestuft und als solcher von den Plattformen an das Finanzamt gemeldet zu werden, müssen Privatverkäufer wissen, welche Schwellenwerte gelten, ab denen die Meldepflicht greift.
Welche Schwellenwerte gelten für Privatverkäufer?
Das Wichtigste vorweg: Auch in Zukunft wird es möglich sein, über eBay Kleinanzeigen, Etsy & Co. private Verkäufe steuerfrei abzuwickeln. Denn die Plattformen müssen künftig Transaktionen eines Verkäufers erst dann melden, wenn dieser entweder:
- 30 oder mehr Transaktionen (also Verkäufe) pro Jahr tätigt oder
- wenn er mit seinen Transaktionen 2.000 Euro oder mehr einnimmt.
Die Transaktionen müssen vom Plattformbetreiber bis zum 31. Januar des auf die Verkäufe folgenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Alles Wichtige zu den Meldepflichten nach dem PStTG hat das BZSt in diesem Schreiben zusammengefasst.
Wer also im Jahr 28 Mal Waren im Gesamtwert von weniger als 2.000 Euro über eine Plattform wie eBay Kleinanzeigen verkauft, wird nicht gemeldet. Eine Meldung erfolgt aber bereits, wenn nur eine Transaktion mit einem Gesamtwert von mehr als 2.000 Euro stattfindet, z. B. wenn ein Gebrauchtwagen über einen Online-Marktplatz verkauft wird.
Was passiert, wenn die Meldepflicht eintritt?
Erreicht ein Anbieter auf einer Online-Plattform die definierten Meldeschwellen und fällt damit unter die Meldepflicht, muss der Portalbetreiber unter anderem folgende Daten dieses Nutzers an das Finanzamt melden:
- Name und Anschrift
- Steuer-ID
- Geburtsdatum
- Bankverbindung
- Alle meldepflichtigen Transaktionen
- Verkaufserlöse aus den Transaktionen und damit verbundene Gebühren
Treffen die Kriterien auf einen Anbieter zu und liegen dem Plattformbetreiber nicht alle erforderlichen Daten vor, wird er den Nutzer kontaktieren und um Übermittlung der noch fehlenden Daten bitten. In der Praxis geschieht dies meist über ein Formular, das der Verkäufer ausfüllen muss.
Werden die Transaktionen eines Anbieters durch den Plattformbetreiber an das Finanzamt gemeldet, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der Nutzer unmittelbar als gewerblicher Händler eingestuft und damit steuerpflichtig wird. Dies zeigt beispielsweise der Fall des Verkaufs eines Gebrauchtwagens. Und wer in einer einmaligen Aktion seinen Keller entrümpelt und dabei mehr als 30 Einzelgegenstände über Ebay verkauft, muss sich nicht gleich Sorgen machen, hier möglicherweise Steuern zu hinterziehen.
Kriterien für die Einstufung als gewerblicher Verkäufer
Denn es gelten weiterhin die Kriterien der Gewerbeordnung, wonach eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn sie:
- nach außen gerichtet ist,
- selbstständig ausgeübt,
- planmäßig, auf Dauer und mit
- Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführt wird und nicht gegen geltende Gesetze oder die guten Sitten verstößt.
Der einmalige Verkauf des gebrauchten Autos fällt also ebenso wenig darunter wie die Entrümpelung des Kellers. Daher hat in diesen Fällen, in denen es sich nachweislich um reine Privatverkäufe handelt, eine Meldung der Transaktionen an das Finanzamt keine weiteren Konsequenzen für den Verkäufer. Er muss weder die erzielten Einnahmen versteuern, noch wird er plötzlich gewerblich tätig.
Die Meldung dient lediglich dazu, gewerbliche Verkäufer zu erkennen, die die bisherige Grauzone ausgenutzt haben, um Einnahmen am Fiskus vorbei zu erzielen.
Fazit: Was Verkäufer auf Online-Plattformen künftig beachten sollten
Wer als Privatverkäufer gelegentlich Gegenstände unterhalb der oben genannten Schwellenwerten des PStTG verkauft, für den ändert sich nichts, da seine Verkäufe weiterhin nicht vom Plattformbetreiber an das Finanzamt gemeldet werden müssen.
Wer die Schwellwerte überschreitet, aber keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ausübt, wird wahrscheinlich vom Portalbetreiber aufgefordert werden, die erforderlichen Meldedaten zur Verfügung zu stellen. Aber auch hier gibt es keinen Grund zur Sorge, wenn keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Wer hingegen als Anbieter auf Online-Plattformen unter dem Deckmantel des Privatverkaufs Waren in gewerblicher Form angeboten hat, dem könnte der Fiskus künftig über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz auf die Schliche kommen. Das wiederum ist im Sinne der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit gut für alle Anbieter, die ihre Gewinne aus online verkauften Waren schon immer ehrlich versteuert haben.
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