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Normalerweise ist es üblich, dass Zinsen in dem Jahr versteuert werden müssen, in dem diese dem Zinsempfänger auf seinem Bankkonto (oder in seltenen Fällen in bar) gutgeschrieben werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um fällige Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen handelt, das der Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) von einem Mehrheitsgesellschafter gewährt wurde. Im Beitrag erfahren Sie, was hier gilt.

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