Online-Händler aufgepasst: Amazon behebt offenbar Problem fehlender Pflichtangabe auf der Rechnung
Online-Händler, die ihre Produkte über den Amazon-Marktplatz verkaufen, profitieren von der enormen Reichweite, können sich damit neue Zielgruppen erschließen und letztlich Umsatz und Gewinn steigern. Hierfür sind Gebühren an Amazon zu entrichten, die sich in der Regel durch die höheren Verkaufserlöse und damit auch höheren Umsätze und Gewinne amortisieren. Diese Gebühren wurden bisher von Amazon monatlich über die Niederlassung in Luxemburg im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) abgerechnet. Das bedeutet, dass Amazon als ausländisches Unternehmen Leistungen erbringt, die nur netto abgerechnet werden dürfen. Der im Inland ansässige Online-Händler muss dann selbst die fällige Umsatzsteuer für die von Amazon bezogenen Leistungen selbst berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abführen. Dieses Verfahren hat sich im August letzten Jahres geändert. Was Amazon-Händler jetzt beachten sollten.