Anpassung der Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter: Ist ViDA eine Reform oder ein Reförmchen der EU?

29. November 2024von Christian Deák
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Wer die Nachrichten der EU-Kommission regelmäßig verfolgt, konnte in den letzten Tagen auch von den beschlossenen Maßnahmen lesen, mit denen die europäischen Finanz- und Wirtschaftsminister (ECOFIN-Rat) die Mehrwertsteuervorschriften in der Union an das digitale Zeitalter anpassen wollen.

Mit Maßnahmen wie der elektronischen Rechnung oder von Echtzeit-Datenübermittlungen bei Geschäften auf Online-Plattformen sollen Steuerbetrug bekämpft und die Prozesse der Unternehmen in der EU optimiert werden.

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Steuerberater Christian Deak

So zumindest der Plan. Die ganze Pressemitteilung der EU im Original können Sie hier nachlesen.

Die Einigung des ECOFIN-Rates vom 5. November 2024 umfasst die folgenden drei Aspekte zu Modernisierung des Mehrwertsteuersystems in der EU:

  • Digitalisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze bis spätestens 2030.
  • Verpflichtung von Online-Plattformen zur Abführung der Mehrwertsteuer für kurzfristige Unterkünfte (max. 30 Tage) und Personentransporte (Leistungskettenfiktion).
  • Verbesserung und Ausweitung der Meldung und Deklaration von Mehrwertsteuer für Verkäufe im EU-Ausland, so dass Unternehmen künftig nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie Waren verkaufen, registriert sein müssen.

Damit die vom ECOFIN-Rat beschlossenen Regelungen zur „VAT in the Digital Age“ (ViDA) nun auch in nationales Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden können, muss zunächst das Europäische Parlament angehört werden. Da dies nach Ansicht vieler Beobachter aber nur noch „verfahrenstechnischer Natur“ sein dürfte, könnte der nächste Schritt die endgültige Abstimmung im EU-Rat sein. Danach müssen sich Unternehmer auf die folgenden wichtigen Veränderungen vorbereiten:

Einführung eines erweiterten OSS-Verfahrens

Online-Händler, die ihre Waren in andere EU-Länder verkaufen (z.B. auch aus lokalen Lagern von Fulfillment-Partnern wie Amazon), sollen durch eine Erweiterung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) diese Verkäufe ab dem 1. Juli 2028 über OSS melden können. Damit entfällt die aufwändige und teure lokale Registrierung in jedem einzelnen Erfüllungsstaat.

Auch die Verbringung von Waren zu lokalen Fulfillment-Centern innerhalb der EU soll ab diesem Zeitpunkt über einen One-Stop-Shop gemeldet werden können.

Damit soll ab Juli 2028 der Aufwand für Unternehmer, die ihre Waren ins EU-Ausland verkaufen, zumindest in steuerlicher Hinsicht deutlich reduziert werden. Außerdem kommt man mit dieser Maßnahme der von vielen Steuerberatern seit langem geforderten „Singe-VAT“ wieder einen kleinen Schritt näher.

Erweiterung der Lieferkettenfiktion

Die sogenannte Lieferkettenfiktion, nach der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Drittlandsbezug auch Online-Marktplätze Teil der Lieferkette sind, wird ab dem 1. Juli 2027 von B2C-Lieferungen auf B2B-Lieferungen ausgeweitet.

Reverse-Charge-Verfahren wird ausgeweitet

Darüber hinaus sieht die ViDA auch eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze vor. Bereits ab dem 1. Januar 2025 soll diese verpflichtende Umkehr der Steuerschuldnerschaft vom Verkäufer auf den Käufer für alle inländischen B2B-Warenlieferungen und B2B-Dienstleistungen gelten, wenn der Steuerschuldner im EU-Ausland ansässig und im Inland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist.

Pflicht zur E-Rechnung innerhalb der EU ab 2030

Das Abkommen sieht auch die europaweite Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zum 1. Juli 2030 vor. Dabei steht es allen EU-Mitgliedstaaten frei, die E-Rechnung schon früher einzuführen. Hierfür ist keine Sondergenehmigung mehr erforderlich, die beispielsweise Deutschland noch für die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 benötigte.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung von ViDA in Ihrem Unternehmen haben, dann sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne!

 

Foto von Kampus Production

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