Homeoffice-Pauschale 2024: Das sollten Sie bei der Steuererklärung beachten!

11. Juli 2024von Christian Deák
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Die Homeoffice-Pauschale wurde im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit jene Arbeitnehmer möglichst unbürokratisch entlasten, die aufgrund der verhängten Lockdowns von zu Hause aus arbeiten mussten und dadurch höhere Kosten (z.B. für Strom, Wasser und Heizung) hatten.

Ursprünglich nur für die Steuerjahre 2020 bis 2022 geplant, hat sich das Homeoffice nach dem Ende der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen durchgesetzt.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Für die Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Flexibilität und Freiheit. Viele Arbeitgeber haben erkannt, dass sie dadurch Kosten sparen, ihre Mitarbeiter motivieren und neue Mitarbeiter gewinnen können. Ohne dass die Arbeitsleistung darunter leidet.

Auch der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung Rechnung getragen und die Homeoffice-Pauschale ab dem Steuerjahr 2023 entfristet und die Beträge erhöht. Wann und wie Arbeitnehmer die Pauschale geltend machen können, welche Höchstbeträge gelten und was Selbstständige und Freiberufler beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist die Homeoffice- bzw. Tagespauschale?

Die Homeoffice-Pauschale richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, und nicht über ein separat eingerichtetes Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale können zusätzliche Kosten für Strom, Wasser, Heizung oder anteilige Miete, die durch die Arbeit am heimischen Küchen- oder Wohnzimmertisch entstehen, geltend gemacht werden. Bei der Einführung im Jahr 2020 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag und war auf maximal 600 Euro pro Jahr (und damit auf 120 Tage) begrenzt.

Da sich die Anwendung der Homeoffice-Regelung in den Unternehmen bewährt hat und deshalb auch nach dem Ende der Corona-Pandemie vielfach fortgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber auf diese Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale entfristet und sogar verbessert.

Wie hoch ist aktuell die Homeoffice-Pauschale?

Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale sind derzeit für das Steuerjahr 2023 ansetzbar:

  • kalendertäglich 6,00 Euro
  • bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro und damit
  • für maximal 210 Tage im Jahr

Nach §4 Abs. 5 Satz 6c Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Homeoffice-Pauschale, die im Gesetzestext als Tagespauschale bezeichnet wird:

…für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird…

für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung angesetzt werden. Sie gilt somit für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige von seiner häuslichen Wohnung aus tätig geworden ist.

Für die Anwendung dieser Regelung ist weder ein separates Arbeitszimmer noch ein sonstiger Nachweis der Homeoffice-Tätigkeit erforderlich.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erfüllt sein

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro darf dabei nur einmal kalendertäglich geltend gemacht werden und nur dann, wenn am Arbeitstag die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde. Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss für seine Haupttätigkeit mehr als die Hälfte des Arbeitstages von zu Hause aus gearbeitet haben.

Die Homeoffice-Pauschale darf außerdem auch bei Auswärtstätigkeiten, wie z.B. bei Fahrten zum Kunden des Arbeitgebers, angesetzt werden.

Wer kann die Homeoffice-Pauschale geltende machen?

Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten, kann also sowohl von Arbeitnehmern als auch von Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden, sofern sie ihre Leistungen überwiegend von zu Hause aus erbringen.

Arbeitnehmer tun dies im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung bei der Berücksichtigung von Werbungskosten. Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe geltend machen.

Auch unternehmerisch tätige Personen müssen die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale dem Finanzamt nicht durch Belege nachweisen. Trotzdem empfiehlt es sich, zumindest die Tage aufzuzeichnen, an denen mehr als 50 Prozent im Homeoffice gearbeitet wurde.

Homeoffice-Pauschale trotz Arbeit an erster Tätigkeitsstelle

Grundsätzlich kann die Homeoffice-Pauschale nur an Tagen geltend gemacht werden, an denen nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Arbeitet man acht Stunden von zu Hause aus, ist aber für wenige Minuten kurz ins Büro gefahren (zum Beispiel um die Post zu holen) dann ist es für diesen Tag nicht mehr möglich, die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen. In diesen Fällen können Arbeitnehmer allerdings die die Fahrtkosten (Entfernungspauschale) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Homeoffice-Pauschale und die Reisekosten können gleichzeitig geltend gemacht werden, wenn der überwiegende Teil des Tages im häuslichen Arbeitszimmer verbracht wurde, dieses aber beispielsweise für einen Kundentermin verlassen werden muss. Arbeitet ein Arbeitnehmer also beispielsweise sieben Stunden von zu Hause aus und muss dann noch zu einem 30-minütigen Auswärtstermin bei einem Kunden vor Ort, kann er sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die durch die Auswärtstätigkeit entstandenen Reisekosten als Werbungskosten ansetzen.

Eine weitere Ausnahme dieser Regelung betrifft Berufsgruppen wie Lehrer oder Richter. Also Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit an einem festen Platz (z.B. Schule oder Gerichtssaal) ausüben, für die dafür notwendigen Vor- und Nachbereitungen aber in der Regeln keinen festen Arbeitsplatz haben, sondern dies meist noch am gleichen Tag zu Hause erledigen. Sie können daher auch für die Tage, an denen sie nicht überwiegend von zu Hause aus tätig waren, die Homeoffice-Pauschale geltend machen.

Üben Sie einen ähnliche Beruf aus oder sind Sie sich nicht sicher, ob diese Regelung auch auf Ihre Tätigkeit zutrifft? Dann sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Homeoffice-Pauschale und gleichzeitig Entfernungspauschale: Das gilt es zu beachten!

Bleiben wir bei den beiden oben genannten Beispielen des Lehrers und des Richters. Denn hier ist es durchaus üblich, dass ein Teil des Tages am heimischen Schreibtisch verbracht wird, der andere Teil an der ersten Tätigkeitsstätte (beim Lehrer also zum Beispiel in der Schule). Kann der Arbeitgeber dauerhaft keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, dann kann für den Kalendertag die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Gleichzeitig entstehen dem Steuerpflichtigen aber auch Fahrtkosten, wenn er für den Unterricht zur Schule fahren muss.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für den Kalendertag (Vor- und Nachbereitung erfolgt zu Hause, Unterricht findet in der Schule statt) neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für die einfache Strecke zwischen Wohnung zur erster Tätigkeitsstelle geltend machen.

Wann darf die Pauschale nicht angesetzt werden?

Der Gesetzgeber hat die Homeoffice-Pauschale eingeführt, damit Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen auch dann absetzen können, wenn sie dafür kein eigens dafür eingerichtetes Arbeitszimmer haben. Demnach kann die Homeoffice-Pauschale nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits Kosten für ein vorhandenes Arbeitszimmer geltend macht.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sein Homeoffice an seinem Zweitwohnsitz hat und diesen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend macht.

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