Einen Schreckmoment dürften zuletzt viele Online-Händler erlebt haben, die ihre Produkte auf dem Amazon-Marketplace verkaufen und plötzlich nicht mehr auf ihr Guthaben zugreifen konnten. Denn das hatte Amazon eingefroren, um seinen Haftungsverpflichtungen als elektronischer Marktplatz nachzukommen.
Obwohl mit dieser vorsorglichen Maßnahme nur unredliche Online-Händler getroffen werden sollen, waren von dem Schritt weitaus mehr Online-Händler betroffen, die ihre Geschäfte ordnungsgemäß über Amazon abwickeln und ihren Umsatzsteuerpflichten nachkommen.
Mehr über den Hintergrund dieser Maßnahme erfahren Sie in diesem Beitrag.
Worum geht es bei der Marktplatzhaftung?
Führen Online-Händler, die auf Marktplätzen wie Amazon, Etsy oder Ebay ihre Produkte verkaufen, die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht korrekt ab, dann haftet der jeweilige Marktplatz für die nicht rechtmäßig abgeführte Steuer. Damit soll verhindert werden, dass Händler aus Drittstaaten ihre Waren über Online-Marktplätze in Deutschland verkaufen können, sich hier aber umsatzsteuerlich nicht anmelden und damit auch keine Umsatzsteuer abführen.
Die schon seit 2019 bestehende Regelung wurde vom Gesetzgeber zum 1. Juli 2021 nochmals verschärft. Nun muss der Marktplatzbetreiber für seine Online-Händler einen sogenannten digitalen Abgleich mit den Daten des Bundeszentralamtes für Steuern durchführen und so nachweisen, dass seine Händler eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) besitzen. Geregelt in § 25e Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UstG):
Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung;
Nur wenn für einen Online-Händler zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige USt-ID nachgewiesen werden kann, ist der Marktplatz somit aus der Haftung für mögliche Umsatzsteuerschulden der auf seiner Plattform aktiven Verkäufer. Festgelegt in §25e Abs. 2:
Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.
Mit dem digitalen Abgleich entfällt damit auch die bis Juli 2021 notwendige 22f-Bescheinigung, mit der der Nachweis über die umsatzsteuerliche Anmeldung in Deutschland auf dem Marktplatz nachgewiesen werden musste.
Konsequenzen aus der Reglung: Amazon friert Guthaben von Händlern ein
Nachvollziehbar, dass die Marktplatzanbieter ihrerseits alles versuchen, um die Risiken aus der Marktplatzhaftung so gering wie möglich zu halten. Denn schließlich will kein Anbieter die fällige Umsatzsteuer von nicht nach den Regeln spielenden Online-Händlern dem Fiskus schulden. Zumal in §25e Abs. 2 außerdem geregelt ist, dass die Haftungsfreistellung nach durchgeführtem US-ID-Abgleich nicht gilt, wenn:
er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.
Deshalb hat Amazon jetzt bei seinen Händlern eine Art „Rundumschlag“ gemacht, wie beispielsweise der Branchendienst Wortfilter berichtet. Und kurzerhand bei vielen seiner Verkäufer die Guthaben eingefroren, wenn er sich nicht sicher war, dass diese redlich handeln und ihrer Steuerschuld nachkommen können. Von der Maßnahme waren offenbar aber auch sehr viele Online-Händler betroffen, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, aber trotzdem nicht mehr auf ihr Guthaben bei Amazon zugreifen konnten. Doppelt bitter ist, dass sie bei Sollbesteuerung trotzdem die fällige Umsatzsteuer an den Fiskus zahlen mussten.
Inzwischen hat Amazon wohl seinen Fehler erkannt, die betroffenen Online-Händler darüber informiert und deren Guthaben wieder freigegeben haben. Darauf deutet zumindest eine Nachricht von Amazon an seine Händler hin, in der die Verkäufer darüber informiert werden, dass die Auszahlungssperre für das Verkäuferkonto wieder aufgehoben wird. Verbunden mit der Info, dass die vom Händler bereitgestellten Informationen trotzdem überprüft und die Händler zur Informationsbereitstellung bis 1. Dezember aufgefordert werden.
Sollten Sie von den Amazon-Maßnahmen betroffen sein und Hilfestellung benötigen, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen dabei!
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Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
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