Die Europäische Kleinunternehmerregelung: Hintergrund, Pflichten und mehr

4. April 2025von Christian Deák
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Ab dem 1. Januar 2025 erwartet dich als Kleinunternehmer eine grundlegende Neuerung. Die Europäische Kleinunternehmerregelung tritt in Kraft und ersetzt die bisherigen nationalen Sonderregelungen. Damit wird der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU deutlich einfacher, insbesondere für kleine Unternehmen.

Statt sich wie bisher in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren zu müssen, kannst du künftig von einer zentralen Regelung profitieren. Diese bringt nicht nur weniger Bürokratie mit sich, sondern auch eine vereinfachte steuerliche Behandlung. Für dich bedeutet das: Mehr Fokus auf dein Business, weniger Papierkram.

Die neue Regelung bietet vor allem den Vorteil, dass du in mehreren EU-Staaten tätig sein kannst, ohne dich steuerlich überall einzeln anmelden zu müssen. Zudem wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das grenzüberschreitende Umsätze einfacher erfassbar macht. Gleichzeitig werden die Umsatzgrenzen angehoben, was das konkret für dich bedeutet, erfährst du im nächsten Abschnitt.

Du fragst dich jetzt vielleicht: Was ist die Kleinunternehmerregelung genau und was ändert sich für dich mit der EU-weiten Einführung? Genau das klären wir in diesem Beitrag – praxisnah, verständlich und mit Fokus auf das, was du als Unternehmer wirklich wissen musst.

 

Die neue Umsatzgrenze ab 2025 im Blick behalten

Mit der Kleinunternehmerregelung ab 2025 werden die Umsatzgrenzen spürbar angehoben, ein echter Vorteil für viele Gründer und Kleinunternehmen. Ab dem 1. Januar 2025 darf dein Umsatz im Kleingewerbe im vorangegangenen Jahr bis zu 25.000 € betragen, ohne dass du auf die Regelbesteuerung umsteigen musst. Bisher lag diese Grenze bei 22.000 €.

Doch damit nicht genug. Auch im laufenden Jahr darfst du bis zu 100.000 € umsetzen, um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten. Diese neue Kleinunternehmer Grenze verschafft dir deutlich mehr Spielraum für Wachstum, ohne gleich in den vollen steuerlichen Verwaltungsaufwand zu rutschen.

Die neuen Grenzen führen dazu, dass mehr Unternehmen von der Regelung profitieren können. Besonders für wachsende Unternehmen bringt das eine spürbare Entlastung und größere Flexibilität in der Finanzplanung. Auch wenn du selbstständig bist und den Freibetrag für Kleinunternehmer ausnutzen möchtest, eröffnen sich dir neue Möglichkeiten.

Ein Beispiel: Du erzielst im Jahr 2024 einen Umsatz von 24.000 €. Damit liegst du unter der neuen Grenze von 25.000 € und kannst 2025 die Kleinunternehmerregelung nutzen. Steigt dein Umsatz 2025 auf 99.000 €, bleibt dein Status erhalten. Überschreitest du jedoch die 100.000 €-Marke, entfällt die Steuerbefreiung ab dem Umsatz der zum Überschreiten der 100.000 €-Marke führt. Das bedeutet konkret: Ab dem überschreitenden Euro wirst du regelbesteuert.

 

Wie die neue Obergrenze deine Steuerfreiheit gefährden kann

Die Anhebung der Umsatzgrenze auf 100.000 € bringt zwar mehr Spielraum für dein Business, birgt aber auch ein Risiko. Überschreitest du im laufenden Jahr diese Schwelle, entfällt der Status ab dem überschreitenden Betrag. Das bedeutet: Nur die Umsätze bis zur Grenze bleiben für dein Kleinunternehmen steuerfrei, alles darüber wird unverzüglich mit Umsatzsteuer belegt.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, solltest du deine Einnahmen regelmäßig im Blick behalten. Eine konsequente Umsatzüberwachung ist unerlässlich, wenn du die Steuerfreiheit nicht ungewollt verlieren willst. Gerade bei schnell wachsenden Aufträgen oder saisonalen Schwankungen kann der Sprung über die Grenze schneller passieren, als dir lieb ist.

Was passiert konkret bei einer Überschreitung? Du bist verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und auf den übersteigenden Umsatzanteil Umsatzsteuer auszuweisen. Das kann zu Nachzahlungen führen, bietet dir aber auch einen Vorteil: Ab diesem Zeitpunkt hast du Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, deine Preise neu zu kalkulieren, da du künftig mit Umsatzsteuer arbeitest. Wer hier nicht rechtzeitig reagiert, riskiert nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch Ärger mit dem Finanzamt.

 

Das passiert, wenn du die Kleinunternehmergrenze überschreitest

Sobald du die neue Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr übersteigst, tritt automatisch ein Wechsel zur Regelbesteuerung ein. Das bedeutet konkret, wie bereits im Abschnitt zuvor erwähnt, dass deine Umsätze bis zur Grenze steuerfrei bleiben. Ab dem Umsatz, welcher zum Überschreiten führt, wirst du umsatzsteuerpflichtig. Genau an diesem Punkt entfällt die Kleinunternehmer Grenze.

Mit dem Wechsel bist du verpflichtet, Umsatzsteuer auf alle weiteren Einnahmen auszuweisen. Das betrifft nicht nur deine Rechnungen, sondern auch deine Steuerpflichten insgesamt. Ab jetzt musst du regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, du bewegst dich nun vollständig im System der Regelbesteuerung.

Passe deine Buchhaltung an, aktualisiere deine Tools und, falls du ein Team hast, schule dein Personal. Nur so kannst du sicherstellen, dass du alle steuerlichen Pflichten erfüllst und rechtlich auf der sicheren Seite bist. Auch eine neue Preiskalkulation kann notwendig werden, um deine Marge trotz Umsatzsteuer zu erhalten, das ist entscheidend für dein Kleinunternehmen.

Vergiss nicht: Die Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung schützt dich nur bis zur Grenze, danach gelten automatisch die gleichen Regeln wie für große Unternehmen.

 

So kannst du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten

Auch wenn die steuerlichen Vorteile der Kleinunternehmerregelung verlockend sind, gibt es Situationen, in denen ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nicht sinnvoll ist und du lieber bei der Regelbesteuerung bleibst. Als Unternehmer hast du nämlich die Möglichkeit, freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist zwar grundsätzlich möglich, aber wer sich bewusst dagegen entscheidet, muss dies schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Der Verzicht bindet dich für einen Zeitraum von fünf Jahren an die Regelbesteuerung. In dieser Zeit kannst du also nicht einfach zurückwechseln.

Warum sollte man das tun? Ganz einfach, mit der Regelbesteuerung kannst du die Vorsteuer geltend machen, also zum Beispiel bei größeren Investitionen oder laufenden Betriebsausgaben, die Steuervorteile nutzen. Das kann besonders attraktiv sein, wenn du viel in Technik, Ausstattung oder Werbung investierst. Zudem wirkst du für Geschäftskunden professioneller, da sie selbst die Vorsteuer aus deinen Rechnungen abziehen können, ein klarer Wettbewerbsvorteil.

Der Verzicht erfolgt durch eine formlose, aber schriftliche Mitteilung an dein Finanzamt. Wichtig: Die Entscheidung ist verbindlich und gilt für fünf Jahre. Überlege dir diesen Schritt daher gut, er kann dir helfen, deine steuerliche Strategie langfristig zu optimieren.

 

Welche Voraussetzungen du erfüllen musst

Damit du von der neuen Kleinunternehmerregelung profitieren kannst, musst du einige klare Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste Grundlage: Dein Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben, im laufenden Jahr gilt die Obergrenze von 100.000 €. Überschreitest du diese Schwellen, fällt die Umsatzsteuer für das Kleingewerbe ab dem überschreitenden Betrag an.

Ein weiterer zentraler Aspekt: Nach geltendem Recht muss der Unternehmenssitz grundsätzlich in Deutschland liegen. Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung. Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland unterliegen den entsprechenden nationalen Vorschriften, die inhaltlich vergleichbare Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung enthalten.

Beachte auch: Die Kleinunternehmerregelung gilt für alle Umsätze, soweit diese in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind. Von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann in Ausnahmefällen und je nach Sachverhalt ein individueller Verzicht erfolgen./p>

Ein häufiger Fehler, der dich trotz der Steuerfreiheit zur Zahlung von Umsatzsteuer führen kann: Wenn du auf deinen Rechnungen ausweist, führt dies zum unrichtigen Steuerausweis gemäß §14c Abs. 1 UstG. Dieser verpflichtet dich dazu, die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung kann diese Verpflichtung aufheben. Ab dem Jahr 2025 ist es besonders wichtig, einen klaren Hinweis auf der Rechnung zu ergänzen, etwa: „Der ausgewiesene Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“

 

Wie du dich als Kleinunternehmer in Deutschland und der EU registrierst

Wenn du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst, beginnt alles mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.. In Deutschland erfolgt dies meist im Rahmen der steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Hier gibst du an, dass du die Regelung nutzen möchtest und musst gleichzeitig eine nachvollziehbare Prognose deiner Umsätze vorlegen. Überschreitest du die Grenzen oder erklärst den Verzicht, wirst du automatisch als regelbesteuerter Unternehmer eingestuft und musst bei deinem Kleingewerbe Umsatzsteuer erheben.

Planst du, die europäische Kleinunternehmerregelung grenzüberschreitend zu nutzen, läuft das Verfahren zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei wird geprüft, ob du die Regelung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat genutzt hast, eine doppelte Nutzung ist ausgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du eine spezielle EU-Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Diese Nummer identifiziert dich als EU-Kleinunternehmer und ist zwingend in deinen Rechnungen aufzunehmen.

Ab dem Jahr 2025 ist die Anmeldung zur EU-Kleinunternehmerregelung ausschließlich elektronisch möglich. Zusätzlich bist du verpflichtet, deine grenzüberschreitenden Umsätze regelmäßig zu melden, das Verfahren erinnert stark an das OSS-System. Das sorgt für mehr Transparenz, bringt aber auch neue Pflichten mit sich, die du im Blick behalten solltest.

 

Was bei grenzüberschreitenden Geschäften zu beachten ist

Wenn du mit deinem Kleinunternehmen europaweit tätig bist, bringt die neue EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025 deutliche Erleichterungen mit sich. Einer der größten Vorteile: Du musst dich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat steuerlich registrieren, sofern du die Umsatzgrenzen einhältst. Das spart Aufwand und Kosten-

Gerade im Onlinehandel ist das relevant. Verkäufe an Endverbraucher in anderen EU-Ländern, also B2C-Umsätze, bleiben steuerfrei, solange du innerhalb der Grenzen bleibst. Überschreitest du jedoch die Schwelle, wird Umsatzsteuer im jeweiligen Zielland fällig. Dann musst du auf das OSS-Verfahren (One Stop Shop) umsteigen, das eine zentrale Abwicklung der Umsatzsteuer in allen beteiligten EU-Staaten ermöglicht.

Wichtig ist auch die korrekte Rechnungsstellung. Du musst auf jeder Rechnung deutlich machen, dass du im Rahmen der EU-Kleinunternehmerregelung tätig bist. Ein verpflichtender Hinweis wie „Lieferung im Rahmen der Sonderregelung für Kleinunternehmer gemäß Art. 284 MwStSystRL“ sorgt dafür, dass deine Steuerfreiheit transparent bleibt, sowohl für Kunden als auch für Finanzbehörden.

 

Wissenswertes zur E-Rechnungspflicht als Kleinunternehmer

Auch als Kleinunternehmer musst du dich ab 2025 auf eine wichtige Neuerung einstellen. Du bist dann verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können, unabhängig davon, ob du der Kleinunternehmerregelung unterliegst oder nicht. Diese Änderung betrifft dich also, selbst wenn du bisher rein analog gearbeitet hast.

Bist du ausschließlich im B2C-Bereich aktiv, also verkaufst nur an Privatpersonen, bist du meist nicht direkt betroffen. Dennoch lohnt es sich, schon jetzt die technischen Grundlagen zu schaffen, damit du bei Bedarf schnell reagieren kannst. Denn je digitaler dein Geschäftsalltag wird, desto reibungsloser kannst du dich an neue Anforderungen anpassen, auch als Kleinunternehmer.

 

Der richtige Hinweistext auf deiner Rechnung

Wendest du die europäische Kleinunternehmerregelung an, lautet der korrekte Zusatz: „Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 MwStSystRL“. Dieser Vermerk macht klar, dass du unter die EU-weite Sonderregelung fällst und dass deine Umsätze entsprechend steuerfrei behandelt werden.

Noch einmal: Du darfst auf keinen Fall Umsatzsteuer auf deiner Rechnung ausweisen. Sobald du das tust, führt dies zu einem unrichtigen Steuerausweis. Daher prüfe jede Rechnung sorgfältig, bevor sie rausgeht!

 

Die Kleinunternehmerregelung im Steuerrecht verständlich erklärt

Die Kleinunternehmerregelung ist ein praktisches Steuerinstrument für alle, die mit geringem Umsatz selbständig tätig sind. Ihr Ziel ist, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und dir den Einstieg ins Unternehmertum erleichtern. Du musst keine Umsatzsteuer abführen, im Gegenzug verzichtest du aber auf den Vorsteuerabzug.

National ist die Regelung im Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz verankert. Wer sich daher fragt, wo die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz geregelt ist, findet die Antwort dort. Die Regelung wird auf EU-Ebene über Artikel 284 der MwStSystRL harmonisiert und damit wird sie für alle Mitgliedstaaten vergleichbar und vereinfacht den grenzüberschreitenden Handel für kleine Unternehmen.

 

Häufige Sonderfälle im Alltag

In der Praxis tauchen immer wieder Konstellationen auf, die nicht ganz eindeutig sind, gerade wenn du europaweit aktiv bist. Lieferst du als Unternehmer an Verbraucher in anderen EU-Staaten, kannst du die EU-Kleinunternehmerregelung anwenden, solange du alle Voraussetzungen erfüllst. Wichtig ist hier der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auf deinen Rechnungen, damit die Steuerbefreiung eindeutig zugeordnet werden kann.

Ein häufiger Sonderfall: Du bist in Deutschland nicht als Kleinunternehmer eingestuft, erfüllst aber die Kriterien der EU-Regelung. In diesem Fall kannst du dich trotzdem über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren lassen, um die Vorteile auf EU-Ebene zu nutzen. Das bringt dir steuerliche Erleichterungen bei grenzüberschreitenden B2C und B2B-Geschäften.

Wenn du jedoch bereits das OSS-Verfahren nutzt, zum Beispiel bei digitalen Produkten oder beim Versandhandel in andere EU-Länder, kannst du die EU-Kleinunternehmerregelung nicht zusätzlich anwenden. OSS und EU-KU schließen sich gegenseitig aus.

Ein besonders sensibles Thema sind Dropshipping-Modelle. In Kombination mit der Dropshipping Kleinunternehmerregelung entsteht schnell ein Mischfall, der steuerlich genau geprüft werden muss. Hier gilt: Lass dich im Zweifel professionell beraten, um keine bösen Überraschungen bei der Umsatzsteuer zu riskieren.

 

Chancen nutzen und Risiken vermeiden

Die EU-Kleinunternehmerregelung bringt dir echte Vorteile, wenn du grenzüberschreitend tätig bist, insbesondere bei B2C-Geschäften. Als Kleingewerbe kannst du deine Produkte oder Dienstleistungen innerhalb der EU umsatzsteuerfrei verkaufen, ohne dich in jedem Land steuerlich registrieren zu müssen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch bürokratischen Aufwand.

Doch Vorsicht: Die Freiheit kommt mit Bedingungen. Du musst die Umsatzgrenzen strikt einhalten, sonst drohen steuerliche Rückwirkungen. Überschreitest du etwa die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr, wirst du rückwirkend umsatzsteuerpflichtig ab dem Überschreiten. Deshalb ist es essenziell, deine Umsätze regelmäßig zu kontrollieren und deine Geschäftsentwicklung im Blick zu behalten.

Besonders vorteilhaft ist die Regelung für klassische B2C-Umsätze, da du hier von der Umsatzsteuer befreit bleibst. Allerdings bringt sie auch Nachteile mit sich. Wenn du größere Investitionen tätigst, kannst du keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das solltest du unbedingt in deine Planung einbeziehen, bevor du dich endgültig für das Kleingewerbe umsatzsteuerfrei-Modell entscheidest.

 

Informiere dich rechtzeitig über die neuen Umsatzgrenzen

Damit du die Vorteile der EU-Kleinunternehmerregelung optimal nutzen kannst, solltest du dich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen. Die neuen Umsatzgrenzen gelten ab dem 1. Januar 2025 und sie haben direkte Auswirkungen auf die Kleinunternehmerregelung in der Steuererklärung.

Sprich am besten zeitnah mit deinem Steuerberater: Gemeinsam könnt ihr prüfen, ob die europäische Regelung für dein Geschäftsmodell sinnvoll ist. Zudem solltest du deine Buchhaltungs- und Rechnungstools daraufhin checken, ob sie bereits E-Rechnungen empfangen und zukünftig auch versenden können. Gerade in Hinblick auf die bevorstehende E-Rechnungspflicht ist das ein wichtiger Schritt.

Wenn du dich für die EU-Regelung entscheidest, ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Nur dann erhältst du die notwendige EU-Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, ein zentrales Element für die korrekte Rechnungsstellung im EU-Ausland.

Du hast noch Fragen oder brauchst Unterstützung? Dann melde dich bei uns! Wir bei DHW sind Experten auf diesem Gebiet und helfen dir gerne dabei, die passende Lösung für dein Unternehmen zu finden.

 

FAQ

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch wenn du im Sitzland, zum Beispiel Deutschland, aufgrund zu hoher Umsätze nicht unter die nationale Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällst, kannst du dennoch die EU-Kleinunternehmerregelung gemäß Artikel 284 MwStSystRL nutzen.

Ja, die Angabe der KU-Identifikationsnummer wird empfohlen, wenn du die EU-Kleinunternehmerregelung nutzt – besonders bei grenzüberschreitenden Umsätzen. Sie dient der eindeutigen Zuordnung und kann wie eine USt-Id ausgewiesen werden, z. B.: „Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 284 MwStSystRL. KU-ID: EUK123456789.“

Nach der europäischen Kleinunternehmerregelung darfst du ab 2025 im laufenden Kalenderjahr bis zu 100.000 € Umsatz machen. Im Vorjahr darf dein Umsatz nicht über 25.000 € gelegen haben. Es zählt der EU-weit erzielte Umsatz, also auch Umsätze in andere Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten wirst du für den Mehrbetrag umsatzsteuerpflichtig.

Christian Deák

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