Die größte Umsatzsteuerreform seit 1993:
ab dem 01.01.2020 gelten Änderungen!
Am Ende des Artikel gibt es noch ein allgemeines Video-Interview mit dem Geschäftsführer Dr. Roger Gothmann von Taxdoo.
Es sollten bereits jetzt Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, denn insbesondere für Amazon-Händler, die an dem sog. Pan – EU oder CEE Verfahren teilnehmen, entstehen weitreichende Risiken.
Pan EU und CEE:
Amazon Händler, deren Ware durch Amazon eingelagert und versendet werden (dies nennt sich „FBA“ = Fulfillment by amazon), können entweder am CEE Verfahren oder am Pan EU Verfahren teilnehmen.
CEE: Die Waren werden hier neben Lagern in Deutschland auch in Polen und Tschechien eingelagert. In Polen werden übrigens die meisten Transaktionen durchgeführt. Eben hier kommt es zu Neuerungen, die bereits jetzt vielfach zu Androhungen von Strafverfahren führen.
PAN: hier kommen noch Lager in Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien hinzu.
Keine UStID im Bestimmungsland:
Keine Steuerbefreiung der Warenverbringung!
Ab dem 01.01.2020 können Waren, die durch Amazon in ein anderes EU Land gebracht werden, nur noch steuerfrei gestellt werden, wenn man im im Bestimmungsland über eine UStID verfügt!
Eine rückwirkende Korrektur ist hier nicht möglich, die UStID muss demnach bereits zum Zeitpunkt der Verbringung vorliegen.
Das Vorliegen der UStID Nummer gehört demnach nun zu den
zwingenden Voraussetzungen
(materiell-rechtliche Voraussetzung!)
Beispiel:
Demnach wird es bei einer fehlenden UStID zu massiven Umsatzsteuerzahlungen kommen.
Laut einer Auswertung von Taxdoo führt dies bei einem PAN EU Händler mit durchschnittlichen 5 Millionen Euro Jahresumsatz, der sich in den sechs Pan EU Ländern nicht registriert hat, im Schnitt zu einer Mehrbelastung von 500.000 € Umsatzsteuer pro Jahr
Pro- Forma-Rechnung:
Ohne eine Pro-Forma Rechnung wird es keine Steuerbefreiung von Warenverbringungen mehr geben.
Neben der oben genannten UStID muss nun zwingend eine Pro-Forma Rechnung ausgestellt werden. Diese bekommt man NICHT von Amazon. Die deutschen Finanzämter fordern dies bereits heute an, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen abzufragen
(Buch- und Belegnachweis §6a UStG i.V.m. §4 Nr. 1b UStG).
Hier empfehlen wir den Einsatz von automatisierter Software (wie z.B. taxdoo), die solche Dokumente automatisch erstellen!
Polen: JPK Erklärung
Zu den ersten Staaten, bei denen neben einer klassischen Umsatzsteuer-Erklärung, eine Erklärung auf Basis ALLER Transaktionen (JPK Meldung) abgeben werden muss, gehört Polen. Das Problem auch hier durch den Einsatz von spezieller Software gelöst werden. Ab dem Jahr 2020 wird die JPG Meldung die herkömmliche Umsatszsteuererklärung ersetzen. Dies dürfte die Herausforderungen an Pan EU und CEE Händler vergrößern.
Was passiert, wenn diese nicht abgegeben wird?
Hier wird das Finanzamt in Warschau innerhalb kürzester Zeit die polnische UStID deaktivieren.
Das Fehlen der UStID führt dann wiederum zu den oben beschriebenen Konsequenzen: Die Steuerbefreiung der Verbringung wird gestrichen! Dadurch entsteht hier ein großer Handlungszwang, der weitreichende Folgen haben kann.
Grundsätzlich ist die gesamte Branche der Onlinehändler geprägt von stark automatisierten und skalierbaren Prozessen.
Um eben hier keine Fehler zu begehen, die in sich leicht automatisierbar sind und sich daher verschlimmern, empfehlen wir hier stets den Einsatz von spezialisierter Softwaresysteme, wie z.B. Taxdoo.
Wir haben im Rahmen der Onlinehändler-Offensive eine starke Geschäftsbeziehung
rund um das Team von Taxdoo und Herrn Dr.Roger Gothmann aufgebaut,
um hier schnellstmöglich eingreifen und helfen zu können.
Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
anrufen / per Whatssapp (0208 / 98 99 22 22)
oder per Mail (Beratung@DHW-StB.de) kontaktieren.
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(Was ist ein Quickcheck: Link zu Youtube)
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Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.