Corona-Verlust bereits 2019 geltend machen – Schadensbegrenzung oder Chance?!

18. August 2020von Christian Deák
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Steuerberater Christian Deák

Im Zuge der Corona-Krise haben die Bundesregierung und die Länder zahlreiche konjunkturstützende Maßnahmen ergriffen. Unternehmen sollen mit gezielten Maßnahmen insbesondere vor Liquiditätsengpässen geschützt werden.

Besonders nennenswert ist dabei eine Sonderregelung, die die Geltendmachung potentieller (Corona-) Verluste rückwirkend für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 ermöglicht.

Dabei werden potentielle Verluste in das Vorjahr zurückgetragen. Es entsteht so ein steuermindernder Effekt für das letzte Jahr. Üblicherweise ist dazu zunächst einmal der Verlust festzustellen. Mit der Feststellung der Verluste für 2020 ist bei normalen Ablauf aber nicht vor Frühjahr oder Sommer 2021 eher sogar im Jahr 2022 zu rechnen. Um dem vorzubeugen ermöglicht eine neue Sondervorschrift eine vorzeitige und vorläufige Berücksichtigung möglicher Verluste aus der Corona-Zeit.

Rechtsanwalt
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Diese Sondervorschrift ermöglicht die vorläufige Freistellung von 30% der Einkünfte aus dem Vorjahr (2019). Dieser Vorbehalt ist rein auf Unternehmer ausgerichtet, für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, finden die Sonderregeln keine Anwendung. Voraussetzungen sind neben einem formlosen Antrag im Rahmen der Steuererklärung auch die die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0€. Ein derartiger Verlustrücktrag ist bis zu einer Summe von 5 Mio.€ möglich. Zu beachten ist jedoch, dass eine Beantragung eines solchen Verlustrücktrags zur zwingenden Abgabe der Steuererklärung 2020 führt.

Die Gewerbesteuer bleibt von dieser Sonderregelung ebenfalls unberührt.

Um dem Ganzen etwas Leben einzuhauchen, ein kleines Beispiel:

 

Sachverhalt

Mandant M betreibt als Einzelunternehmer einen gastronomischen Betrieb. Der Betrieb erwirtschaftete in 2019 einen Gewinn von 1 Mio.€. Coronabedingt konnte M einige Wochen nicht öffnen, so dass M mit einem Verlust von 200.000 € rechnet. Im Zuge der ausbleibenden Einnahmen ist bereits eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 € beantragt und positiv beschieden worden. Im Herbst 2020 hat M seine Steuererklärung erstellt und ans Finanzamt abgegeben. Einen formlosen Antrag zum vorläufigen Verlustrücktrag hat M beigefügt.

 

Rechnung

30% der Vorjahreseinkünfte (2019) werden freigestellt: 30% von 1 Mio.€ = 300.000€.

Der Gewinn im Vorjahr verringert sich um 300.000€ auf 700.000€. Bei einem persönlichen Steuersatz von ca. 45% ergibt sich eine Steuerersparnis und ein Liquiditätsvorteil von rund 135.000€. Dieser Betrag wird dem M zunächst erstattet.

Im Jahre 2021, dem Jahr für die Veranlagung des Coronajahres 2020, erfolgt eine Überprüfung der geschätzten Verlustrücktrags. Daher auch die zwingende Abgabe der Steuererklärung 2020.

Das Finanzamt setzt dann, mit dem nun endgültigen Zahlenwerk, die Steuer für das Jahr 2019 fest. Dazu rechnet das Finanzamt zunächst den pauschalen Abzug der 30% zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. Daneben wird dann der tatsächlich für das Jahr 2020 festgestellte Verlust zurückgetragen und verrechnet.

 

Daraus können letztlich 3 Szenarien resultieren

Im seltensten Idealfall stimmen beide Werte überein. Der tatsächliche Verlustrücktrag stimmt mit dem 30%igen vorläufigen Verlustvortrag überein. Hier würde eine endgültige Festsetzung des bereits erhaltenen Steuerbescheids erfolgen.

Sollte der tatsächliche Verlust noch über dem pauschalen Abzug von 30% liegen, so erfolgt die Festsetzung mit dem tatsächlichen Verlust und der Mandant bekommt nochmals eine Erstattung vom Finanzamt. Im gegenteiligen Fall, der tatsächlich Verlust liegt unter der 30%igen Freistellung, ist die Differenz dem Finanzamt zu erstatten. Bis zum Rückzahlungszeitpunkt in diesem Fall, ist die erstattete Summe als zinsloses Darlehen zu betrachten.

 

Zurück zu unserem Beispiel

Wir sind im Jahre 2022 angekommen; unter normalen Umständen ist in diesem Jahr von der Einreichung der Steuererklärung auszugehen.

Die 3 bereits genannten Szenarien einmal in Zahlen:

  1. Szenario: Tatsächlicher Verlust: 300.000€

Bei Beantragung wurden von 1 Mio.€ aus 2019 pauschal 300.000€ abgezogen. Diese 300.000€ sind deckungsgleich und führen zu keiner Veränderung an dem vorläufigen Verlustrücktrag. Diesen Fall wird es in der Realität sicherlich nur äußerst selten bis gar nicht geben.

  1. Szenario: Tatsächlicher Verlust: 400.000€

Hier ist von den bereits pauschal abgezogen 300.000€ noch weitere 100.000€ abzuziehen. Im Ergebnis bekäme M eine nochmalige Erstattung von 45.000€ (45% von 400.000€ = 180.000€; 135.000€ bereits als Erstattung erhalten).

  1. Szenario: Tatsächlicher Verlust: 100.000€

In diesem Fall wird der tatsächliche Verlust von 100.000€ mit dem pauschalen Verlustrücktrag (30 % von 1 Mio.€) 300.000€ verrechnet. Es entsteht eine nachträgliche Gewinnerhöhung auf 900.000€. Von den in 2020 vorläufig erstatteten 135.000€ müsste M 90.000€ an das Finanzamt zurückzahlen (45% von 200.000€).

Dieser Betrag wäre erst in 2022 ans Finanzamt zu zahlen, so dass M quasi ein zinsloses Darlehen vom Finanzamt erhalten hat. Selbst im vermeintlich schlechtesten Fall, dass der Verlust doch nicht die erwarteten Dimensionen angenommen hat, bekommt M ein zinsloses Darlehen, ohne den dafür üblichen Aufwand betreiben zu müssen.

Da die Sonderregelung nur die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auf 0€ voraussetzt, können auch Unternehmen, die keine Verlust erwarten, von dieser Regelung gebrauch machen. Da es keine weiteren Voraussetzungen oder Einschränkungen dazu gibt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber allen Unternehmer die Möglichkeit eines zinslosen und liquiditätssichernden Darlehens geben wollte.

 

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