Das neue Jahr hat hier einige Überraschungen parat!
„Alles gut?“ – nein, es wird kompliziert…
Die umsatzsteuerliche Betrachtung hat in den letzten Jahren für reichlich Furore gesorgt. Ganz vorweg natürlich die Versandhandelsregelung und die Lieferschwellen.
Dies geht jedoch nur für Mitgliedstaaten der europäischen Union, Großbritannien ist jedoch ausgetreten! Demnach ist es nun wichtig eine detailliertere Betrachtung zu wagen!
Es kommt nun darauf an, über welche Kanäle ihr eure Ware vertreibt! Demnach auch, ob ihr in Großbritannien eine steuerliche Registrierung braucht oder nicht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Die Ausfuhrlieferung ersetzt die innergemeinschaftliche Lieferung Seit dem 1.1.2021 werden Lieferungen von Deutschland (oder Jerome) nach Großbritannien nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, sondern viel mehr als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Nachweispflichten hierfür werden in den Fokus rücken. Die Gelangensbestätigung ist hier nicht mehr relevant, sondern Ausfuhrkollege wie zB ATLAS! Hier entsteht direkt das Risiko, dass bei fehlenden Belegen die Steuerfreiheit – auch rückwirkend – aberkannt wird!
2. Der Warenwert entscheidet über Umsatzsteuer etc. Sobald Waren mit Ursprung außerhalb Großbritanniens nach Großbritannien importiert werden, fällt grundsätzlich an der Grenze Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll an. Hiervon ausgenommen sind Warenwerte von unter 135 £! Diese unterliegen weder der Einfuhrumsatzsteuer, noch dem Zoll. Der Warenwert ergibt sich anhand des gesamten Warenkorbs und nicht anhand der einzelnen Gegenstände. Hier sind die Umsatzsteuern und andere Steuern aus dem Wert herauszurechnen (Nettopreis!)
Beginnen wir unsere Reise damit, dass wir die deutsche Seite betrachten:
Es gibt zwei Möglichkeiten: man liefert direkt nach Großbritannien (früher: Versandhandelsregel) oder einen Dienstleister (Logistiker) / Ihr liefert die Ware in ein Fulfillment Center!
Direkte Lieferung: Aus umsatzsteuerlicher Sicht haben wir nun eine „Ausfuhrlieferung“, da Großbritannien nicht mehr zur EU gehört. Ausfuhrlieferung sind stets steuerfrei, hier ist es egal, ob eine private Person beliefert wird oder ein Unternehmen! (Bitte hier auf die Ausfuhrbesonderheiten achten!)
Wird in ein Fulfillment Center gebracht: Ein wichtiger Unterschied zu früher: aus umsatzsteuerlicher Betrachtungsweise liegt hier (aus deutscher Sicht) ein nicht steuerbarer Vorgang vor, der somit umsatzsteuerlich nicht zu betrachten ist. Achtet nur bitte unbedingt auf sämtliche Ausgangsvermerke, damit ihr nachweisen können, dass die Ware tatsächlich nach Großbritannien gelangt ist. Diese Unterlagen sind bitte zwingend aufzubewahren!
Bis hierhin scheint es also leichter und nicht schwerer zu werden.
Ihr könnt es euch aber denken:
Geht noch weiter… Ihr müsst nun zwangsweise/ gleichzeitig die britische Sichtweise im Auge behalten!
Betrachten wir Großbritannien: was passiert hier?
Um hier ein wenig Struktur zu bekommen, werden wir verschiedene Fälle machen. Wir müssen unterscheiden, auf welcher Art ihr eure Ware vertreibt (eigene Web Shop, Marktplatz) und wie hoch der Wert der Lieferung ist (bis135 € oder darüber?)
Grundsätzlich gilt, dass Lieferungen und Importe die einen Netto-Warenwert, exklusive aller Transportkosten von 135 £ nicht überschreiten komplett von der Einfuhr- Umsatzsteuer befreit sind. Aber: jede Lieferung unterwegs nicht völlig unabhängig von ihrer Höhe und des Warenwertes in Großbritannien der Umsatzsteuer!
Für unsere Struktur, gehen wir nun nach den oben beschriebenen Fällen vor;
1. Fall: Über den eigenen Webshop
< 135 Pfund!
Die direkten Lieferungen aus Deutschland oder der europäischen Union nach Großbritannien über den eigenen Web Shop sind sowohl – vom Zoll – als auch von der Einfuhr–Umsatzsteuer befreit!
Hier entsteht die Steuer am Point of Sale
ABER: Für eine solche Lieferung muss man sich nun steuerlich in Großbritannien registrieren und die Umsatzsteuer quartalsweise abgeben! Wann ist nun in Großbritannien durch die dort steuerbare Lieferung steuerpflichtig (Umsatzsteuer).
Fazit: – Kein Zoll – Keine EinfuhrUSt – Aber Umsatzsteuer / dort registrieren!
2. Fall: Wieder über den eigenen Webshop
Diesmal > 135 Pfund!
Hier entsteht die Umsatzsteuer nicht am Point of Sale, sondern direkt beim Import! Das ist der Unterschied zu Fall eins! Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Diesmal jedoch in Form der Einfuhrumsatzsteuer! Und dies sofort beim Import. Hierfür muss man jedoch nicht zwingend umsatzsteuerlich in Großbritannien registriert sein, jedoch könnte man im Fall einer umsatzsteuerlichen Registrierung solche Einfuhr-Umsatzsteuer nicht einzeln, sondern gesammelt im jeweiligen Folgemonaten erklären (und abführen) und nicht EINZELN beim Import. Am Ende ist es natürlich eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, wie teuer eine jeweilige Registrierung und Betreuung in Großbritannien ist. Grundsätzlich kann die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls der Zoll auch auf den Käufer abgewälzt werden, jedoch wird dies selten im Sinne des Verkäufers sein: viele Käufer werden von ihrem Vorhaben dadurch absehen.
Fazit: – keine Umsatzsteuer – Dafür Einfuhrumsatzsteuer – ggf. Zoll
3. Fall: Nicht über den eigenen Webshop
Diesmal NICHT über den eigenen Webshop, sondern über Amazon und Co! – Warenwert hier < 135 Pfund Hier verschicken wir nun aus Deutschland, oder als einem anderen EU Staat, waren nach Großbritannien. Hier haben wir jedoch einen Vermittler dazwischen, einen Marktplatz, der nun die unmittelbare Abrechnung mit dem Kunden übernimmt! Das ist neu! Im Endeffekt entsteht hier ein Reihengeschäft. In diesem Fall wird eine steuerpflichtige Lieferung vom Marktplatz an den Endverbraucher fingiert! Hier ist es natürlich wichtig die Rechnungsschreibung anzupassen! Der elektronische Marktplatz wird für die Warenwerte bis 135 £ den jeweiligen Käufern den Betrag direkt in Rechnung stellen und an die zuständigen Behörden abführen!
Der Verkäufer muss demnach auf den Rechnungen den Bruttopreis und den verwendeten Umsatzsteuersatz angeben. Macht er dies nicht, wird also kein Umsatzsteuersatz ausgewiesen, wird der Preis als ein Nettopreis behandelt und die jeweilige Umsatzsteuer automatisch auf den ausgewiesenen Preis addiert.
Fazit: – Kein Zoll – Keine EinfuhrUSt – Aber Umsatzsteuer / dort registrieren!
4. Fall: Über einen Marktplatz
Wieder über einen Marktplatz, diesmal > 135 Pfund! Sobald der Warenwert größer als 135 £ ist, haben wir die gleichen Ergebnisse wie bei Fall
zwei!
Fazit: – keine Umsatzsteuer – Dafür Einfuhrumsatzsteuer – ggf. Zoll
➞ WICHTIG: Hier die der Marktplatz KEINE Umsatzsteuer abführen. Hier ist der Händler in der Pflicht.
5. Fall: Verkauf aus einem Fulfillment Center
HIER IST DER WARENWERT EGAL!
Sobald ein Warenlager in Großbritannien genutzt werden soll und ein Fulfillment by Amazon (FbA) genutzt werden soll, muss die Ware auf EIGENEN Wegen nach GB gelangen.
Aus deutscher Sicht liegt kein steuerbarer Vorgang vor, da ihr euch selbst in Großbritannien beliefert. In Großbritannien jedoch wird amazon für euch die Steuern abführen! Im Vorfeld wird eine steuerfreie Lieferung durch euch an Amazon fingiert. Somit ist die Kette wieder geschlossen. Eine steuerfreie Lieferung nach Großbritannien und eine dort steuerpflichtige Lieferung durch Amazon an den Endkunden.
Fazit: – USt in GB! ➞ Weiterhin Registrierungspflicht in Großbritannien
Sonderfall Nordirland
Nordirland gehört in dieser Hinsicht weiterhin zur EU. Ob jedoch die britische oder irische Lieferschwelle greift, ist momentan noch offen.
Was kann man dazu – am Ende – sagen? Ein vereinheitlichter EU Binnenmarkt war und ist ein Traum im Sinne der Bürokratie.
Natürlich wird man sehen, inwiefern Großbritannien hiervon (von dem Brexit) profitiert! Wir sind absolut überzeugt davon, dass es für Online-Händler immer wichtiger wird, sich sowohl der Umsatzsteuer als auch sämtlichen anderen Anforderungen zu stellen. In den nächsten Jahren wird man durch zahllose Prüfungen merken, wer sich vernünftig aufgestellt hat. Der Brexit kommt macht es hier jedoch definitiv komplizierter!
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Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
Geschäftsführer der DHW Steuerberatung. Gemeinsam mit meinem Team
als Co-Autoren, verfassen wir wöchentlich neue Artikel für unseren Blog.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer
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