Erstattung und Stundung der Umsatzsteuer möglich
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits mit einem Schreiben vom 19.3.2020 die Unterstützung für Unternehmen zur Stundung von Steuern bis 31.12.2020 veröffentlicht. Gewährt werden diese Liquiditätshilfen nun auch für bis zum 31.3.2021 fällige Steuern.
Allerdings unter bestimmten Voraussetzungen:
– Es können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung, der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern, gestellt werden. Das bezieht sich auf Steuerpflichtige, die nachweislich von den Folgen des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind. Bis 30.6.2021 wird diese Stundung gewährt.
Dies gilt für:
- die Körperschaftsteuer
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
Die Finanzämter wurden angewiesen, auch Anträge auch anzunehmen, wenn der Schaden durch den Coronavirus-Ausbruch wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden kann. Hohe Anforderungen an die Nachprüfung der Voraussetzungen sind nicht gestellt.
– Über den 31.12.2021 gehende Anschlussstundungen, können mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden, die angemessen angepasst wird.
– In den meisten Fällen werden von den Finanzämtern keine Stundungszinsen erhoben.
– Besonders begründet werden müssen Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.3.2021 fällig werden.
Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung werden erstattet!
Nicht nur eine Erstattung, auch eine Möglichkeit, die bereits festgesetzte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 herabzusetzen und eine entsprechende Steuererstattung zu erzielen, wurde eingeräumt. Auch für 2021 wurde, von mehreren Finanzbehörden eine Möglichkeit einer anteiligen oder vollständigen Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung angekündigt. Dazu muss bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch hier wird wieder vorausgesetzt, dass es sich dabei um ein unmittelbar von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen handelt. Entsprechende Ausführungen zu „Corona“ (Steuern) werden auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Es wird aber kein Schreiben erwartet
Der Bundesrat genehmigt Fristverlängerung für StE 2019 Steuerberater
Am 12.2.2012 hat der Bundesrat beschlossen, dass zinsfreie Karenzzeit und die Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen für den VZ 2019 verlängert werden.
Auch die Insolvenzantragspflicht für bestimmt Unternehmen, werden im Zuge des Gesetzgebungsverfahren weiter ausgesetzt.
Die mit Ablauf Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach §149 Abs. 3AO, wird mit dem Änderungsgesetzt regulär für den Betreuungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Allerdings nur, wenn im Einzelfall nicht eine Anordnung nach §149 Abs. AO ergangen ist.
Für den Betreuungszeitraum 2019 wird gleichzeitig die zinsfreie Karenzzeit (regulär 15-monate) des §233 Abs.2 Satz 1 AO um 6 Monate verlängert. Dies betrifft nicht nur Erstattungs- sondern auch Nachzahlungszinsen.
Auch auf beratende Land- und Forstwirte erstreckt sich die Verlängerung der Steuererklärungsfrist. Dies bezieht sich auf die Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). Allerdings wird in diesen Fällen die Erklärungsfrist um 5 Monate verlängert (also statt 31.7.2021 bis zum 31.12.2021).
Dies gilt auch für die ursprünglich 23 monatige, zinsfreie Karenzzeit.
Die Entscheidung vom Bundesamt, mit einer Fristverlängerung, wurde vom Steuerverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt sowie des Deutschen Steuerberaterverband begrüßt.
Zudem wurde vom Bundesrat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Unternehmen die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zu Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen von Corona erwarten, können auf die Aussetzung der Insolvenzpflicht zurück greifen.
Dazu müssen allerdings die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sein.
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