Online-Händler, die ihre Produkte grenzüberschreitend innerhalb der EU an private Endkunden verkaufen, müssen bislang die Umsatzsteuer im Land des Endkunden abführen. Vor allem viele kleine Händler schreckt das ab, da das Verfahren aufwendig und teuer ist und zur Abwicklung oft ein lokaler Steuerberater hinzugezogen werden muss.
Zwar gibt es Lieferschwellen, ab denen eine Versteuerung im Zielland erst erfolgen muss, aber die sind zum einen schnell erreicht, zum anderen ist auch hier das Verfahren nicht einheitlich und kompliziert.
Denn bis zum Erreichen der Lieferschwelle (in der Regel 35.000 Euro) ist die deutsche Umsatzsteuer zu entrichten. Erst mit dem Überschreiten der Lieferschwelle muss der Online-Händler die Lieferung, die zum Überschreiten der Lieferschwelle geführt hat, im Bestimmungsland mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz versteuern, also dort auch beim Finanzamt anmelden und die Umsatzsteuererklärung abgeben.
Um dieses aufwendige Verfahren zu vereinfachen, hat die EU eine grundlegende Neuregelung der Behandlung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem E-Commerce beschlossen. Was Sie demnächst im Onlinehandel beachten müssen, haben wir deshalb für Sie zusammengefasst.
Definition: Was ist eigentlich ein One-Stop-Shop?
Laut Wikipedia versteht man unter einem One-Stop-Shop:
„…eine Möglichkeit, alle notwendigen bürokratischen Schritte, die zur Erreichung eines Zieles führen, an einer einzigen Stelle durchzuführen.“
Neben Beispielen wie:
• Unternehmensgründungen,
• bürokratische Alltagsaufgaben und
• Finanzaufgaben
listet Wikipedia als Anwendungsgebiet für den One-Stop-Shop auch die in diesem Beitrag konkret besprochenen Steuererklärungen, in unserem speziellen Fall für die Umsatzsteuer.
Ziel des One-Stop-Shops ist laut Wikipedia die:
„Verkürzung von Kommunikationsabläufen“ und die Optimierung verwaltungstechnischer Aufgaben“.
Ziele, weshalb die geplante Einführung des One-Stop-Shop gerade für kleinere Online-Händler wesentliche Erleichterungen in den Arbeitsabläufen und deutliche Kosteneinsparungen verspricht.
Was ändert sich für Unternehmen mit der Einführung des One-Stop-Shop?
Mit der geplanten Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber eine europaweite Harmonisierung im Umsatzsteuerrecht, die viele Vereinfachungen und mehr Transparenz mit sich bringen soll. EU-Unternehmern, die steuerpflichtige Leistungen für Nichtunternehmer erbringen, sollen diese zukünftig in ihrem Ansässigkeitsstaat melden (§18j UStG-E).
Die Regelung sieht weiter vor, dass alle aktuell national geltenden Lieferschwellen für Warenlieferungen wegfallen und an deren Stelle eine für alle EU-Länder geltende einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) tritt. Damit einhergehend entfällt auch der Wechsel der Besteuerung vom In- ins Ausland mit Erreichen der Lieferschwelle, zukünftig wird die Umsatzsteuer immer im jeweiligen Lieferland fällig.
Neben der geplanten Vereinheitlichung der Lieferstellen soll es zukünftig auch nur noch eine zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung geben. Mit der Einführung eines sogenannten One-Stop-Shop sollen organisatorische und technische Voraussetzungen geschaffen werden, damit Online-Händler für im Ausland abgesetzte Waren fällige Umsatzsteuern im Inland abführen können. Konkret soll das über eine IT-Plattform mit Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen, bei dem sich Unternehmen anmelden und die ausländische Umsatzsteuer abführen können.
Für Online-Händler bedeutet das spürbare Erleichterungen, da sie zukünftig nicht mehr in allen Ländern, in denen sie tätig sind, separat Umsatzsteuer erfassen und abführen müssen. Damit ist auch eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland für Online-Händler nicht mehr notwendig.
An wen richtet sich der One-Stop-Shop?
Die Website des Bundeszentralamtes für Steuern nennt für das OSS-Verfahren explizit den folgenden Adressatenkreis*:
Unternehmer, die im Inland ansässig sind und:
• gegen Entgelt Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedsstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
• innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gemeinden tätigen oder
• eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
Außerdem richtet sich das OSS-Verfahren auch an Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z.B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert werden*.
Tipp: Prüfen Sie unbedingt vorab, ob Sie tatsächlich zum Adressatenkreis zählen, bevor Sie sich bei BZSt registrieren!
Ab wann gelten die Änderungen durch die Einführung von OSS?
Schon länger können Online-Händler den sogenannten Mini-One-Shop-Stop (MOSS) nutzen, um ausländische Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen abzuführen und in einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, die sie auf elektronischem Weg an private Endkunden erbracht haben.
Leseempfehlung: Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen
Das MOSS-Verfahren, das also nur für den B2C-Bereich gilt, vereinfacht es inländischen Onlinehändlern bereits jetzt schon, ausländische Umsatzsteuer über eine zentrale IT-Plattform für alle EU-Länder abzuführen, allerdings nur für einen begrenzten Anwendungsbereich.
Anmeldung zum MOSS-Verfahren beim BZSt
Mit der geplanten One-Stop-Shop-Lösung soll das bisherige MOSS-Verfahren auf alle erbrachten Warenlieferungen innerhalb der EU bzw. die darauf anfallenden Umsatzsteuern erweitert werden. Damit entfällt die bislang notwendige Registrierungspflicht für die Umsatzsteuerabgabe in allen EU-Ländern, in denen der Händler tätig ist.
Auch wenn die Regelungen für den One-Stop-Shop offiziell am 1. Juli 2021 in Kraft treten, wird aufgrund der vielen notwendigen Anpassungen, die vor allem im technischen Bereich notwendig sind, mit einem verspäteten Start für die praktische Umsetzung gerechnet. Wir halten Sie hier über mögliche weitere Verschiebungen auf dem Laufenden.
Wie funktioniert der OSS und was können Unternehmen jetzt schon tun?
Es ist also noch nicht wirklich sicher, dass der One-Stop-Shop für E-Commerce tatsächlich schon zum 1. Juli 2021 verfügbar sein wird. Online-Händler, die an Endkunden ins EUAusland liefern und deshalb OSS nutzen wollen, müssen sich beim BZSt vor dem Besteuerungszeitraum (Berechnungszeitraum ist das Vierteljahr) registrieren (§18j Abs. 1 Satz 3 USTG). Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind laut Website des BZSt bereits seit dem 1. April 2021 möglich.
Anmeldung zum OSS-Verfahren über das BZSt Online-Portal
Für die Anmeldung zum OSS-Verfahren ist die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer notwendig.
Tipp: Wer bereits das MOSS-Verfahren nutzt, nimmt automatisch an der Sonderregelung des OSS-Verfahrens teil.
Fazit OSS: Das gilt es vorerst zu beachten
Die geplante One-Stop-Lösung soll es Online-Händlern ab dem 1. Juli 2021 ermöglichen, mit einer einzigen – im Inland erstellten – Umsatzsteuer-Erklärung alle im EU-Ausland durch Warenverkäufe entstandenen Umsatzsteuern über eine zentrale Schnittstelle und in einer Steuererklärung an das BZSt zu übermitteln. Das BZSt fungiert als „Clearingstelle“ und wickelt die Zahlungen mit den jeweiligen Steuerbehörden der Zielländer ab.
Auch wenn die bisher bestehenden Lieferschwellen wegfallen bedeutet die Teilnahme am One-Stop-Shop für die meisten Händler eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit der Kosten. Vor der Teilnahme sollten Sie aber unbedingt prüfen, ob Sie auch die dafür notwendigen Teilnahmekriterien erfüllen!
In unserem spannenden Digital!Futter Podcast mit Christian Deák und Roger Gothman von Taxdoo erfährst du noch mehr zum Thema Umsatzsteuer und Brexit!
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