Grundsätzlich sind Steuererklärungen immer spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 31. Juli des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das bedeutete für den Veranlagungszeitraum 2019, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärung spätestens am 31. Juli 2020 beim Finanzamt einreichen mussten.
Mehr Zeit hatte, wer für die Erstellung seiner Steuererklärung einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt hat.
Dann muss die Erklärung nach § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden, für den Veranlagungszeitraum 2019 also bis spätestens 28. Februar 2021 (mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, hier ist der Stichtag der 31. Juli 2021).
Bedingt durch die Corona-Krise waren viele Steuerberater in den letzten Monaten allerdings mehr damit beschäftigt, für ihre Mandanten dringend notwendige Corona-Hilfen zu beantragen, weshalb viele andere wichtige Dinge oft nach hinten geschoben wurden und die Einhaltung vieler Fristen immer kritischer wurde.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und deshalb am 12. Februar 2021 mit seinem Änderungsgesetz beschlossen, die Steuerfrist in beratenden Fällen sowie die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zu verlängern
Abgabefrist für Veranlagungszeitraum 2019 wird verlängert
Anstelle der normalerweise am 28. Februar 2021 auslaufenden Steuererklärungsfrist ist nun für den Besteuerungszeitraum 2019 bei steuerlicher Beratung der 31. August 2021 der letzte Abgabetermin, d.h. Steuerberater haben 6 Monate mehr Zeit für die Erstellung der Steuererklärung.
Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Abgabefrist in beratenden Fällen um fünf Monate vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021.
Wichtig: Hat das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung bereits vor Ablauf der Frist ausdrücklich angefordert, dann gilt weiter die bisherige Abgabefrist!
Zinsfestsetzung wird ebenfalls verschoben
Ebenfalls im Änderungsgesetz wird der in § 233a Abs. 2 Satz 1 geregelte Zinslauf 6 Monate nach hinten verschoben. Für den Veranlagungszeitraum 2019 hätte dieser regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 1. April 2021 begonnen. Im Änderungsgesetz wird der Beginn des Zinslaufs für den Besteuerungszeitraum 2019 jetzt zum 1. Oktober 2021 festgelegt.
Fazit: Abgabefrist für 2019 versäumt? Schnelles Handeln ist nun notwendig
Wer als abgabepflichtige Person die Frist versäumt und seine Steuererklärung für das Besteuerungsjahr 2019 noch nicht abgegeben hat, muss jetzt schnell handeln. Beauftragt er einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, dann kann er die verlängerte Abgabefrist für sich noch in Anspruch nehmen.
Trifft dieser Fall bei Ihnen zu, sollten Sie keinen Tag länger warten, da sich die Arbeit in den Steuerkanzleien kurz vor den Abgabefristen meist stapelt und zusätzlich ein unverändert hoher Arbeitsaufwand durch die Bearbeitung von Corona-Überbrückungshilfen besteht.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, dann kommen Sie kurzfristig auf uns zu, wir helfen Ihnen gerne.
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