Vorsicht bei Onlinekäufen im EU-Ausland: Zollabgaben können Schnäppchen schnell teuer werden lassen

3. Dezember 2021von Christian Deák
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Mit dem Black Friday, dem Cyber Monday und Weihnachten geht das Jahr wieder in seinen „Shopping-Endspurt“ und viele Onlinekäufer auf Schnäppchenjagd. Besonders beliebt ist dabei der Versandhändler Amazon, da dort auch viele scheinbar sehr günstige Produkte aus dem Nicht-EU-Ausland – vorzugsweise aus China – direkt zum Kauf angeboten werden.

Aber was auf den ersten Blick günstig im Vergleich zu inländischen Online-Verkäufern scheint, kann sich nach dem Kauf schnell als unverhältnismäßig teuer entpuppen, wenn Produkte direkt bei einem Händler aus dem Nicht-EU-Ausland gekauft wurden. Denn dann fallen Einfuhrabgaben an, die den scheinbaren Preisvorteil oft komplett auffressen können.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Was Käufer deshalb beim Kauf über einen Online-Marktplatz wie z.B. Amazon beachten sollten und wie man solche Händler bzw. Produkte erkennt, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Woran kann man zollpflichtige Produkte erkennen?

Das Problem beginnt bereits damit, auf einem Online-Marktplatz wie Amazon sofort zu erkennen, aus welchem Land der Versand der Produkte erfolgt. Denn in der Regel werden die Produkte in Euro ausgewiesen und auch auf Deutsch beschrieben. Und auch der Name des Verkäufers verrät meist nicht, wo dieser seinen Sitz hat bzw. von wo er verschickt.

Versuchen Sie deshalb bereits vor dem Kauf herauszufinden, woher die Ware kommt bzw. in welchem Land der Versender seinen Sitz hat. Idealerweise hilft Ihnen das Impressum dabei. Bei Amazon können Sie sich das Impressum anzeigen lassen, indem Sie direkt auf den Händler klicken. Finden Sie unter der Geschäftsadresse Länderkennzeichen wie CN für China, kann das bei einer Bestellung – neben langen Lieferzeiten – auch zu zusätzlichen Einfuhrabgaben führen. 

Weitere Hinweise liefern auch Kundenbewertungen oder Rezessionen, falls bereits andere Kunden hier unliebsame Überraschungen erlebt haben.  

Haben Sie den Verdacht, der Verkäufer sitzt im Nicht-EU-Ausland, finden aber keinen konkreten Hinweis auf der Online-Plattform, dann schreiben Sie vor einer Bestellung den Händler einfach direkt an und fragen nach, von wo der Versand erfolgt und ob Ihnen Einfuhrabgaben entstehen. Antwortet der Verkäufer nicht, sollte Ihnen das bereits Hinweis genug sein. 

Mit welchen Einfuhrabgaben müssen Käufer beim Kauf in einem Drittland rechnen?

Sitzt der Verkäufer der Waren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, muss Sie das Thema Zoll nicht interessieren, da beim Warenversand innerhalb von EU-Ländern kein Zoll berechnet wird.

Werden Waren im Nicht-EU-Ausland gekauft, fallen zusätzlich zum eigentlichen Verkaufspreis der Ware Einfuhrabgaben an. Während es sich bei diesen Bestellungen in der Vergangenheit meist um Produkte aus Fernost oder den USA gehandelt hat, ist der Kreis dieser Länder mit dem Brexit größer geworden, da Großbritannien nun auch nicht mehr zur EU-Zollunion gehört.

Bei den Einfuhrabgaben handelt es sich um die Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben sowie anderen Verbrauchssteuern wie z.B. der Tabaksteuer. 

Die Einfuhrumsatzsteuer liegt, je nach gekauftem Produkt, bei 7 oder 19 Prozent und fällt bereits ab dem ersten Euro an, die bisher geltende Freigrenze von 22 Euro wurde Ende Juni 2021 abgeschafft. Lediglich bei einem Warenwert von unter 1,00 Euro verzichtet der Zoll in der Regel auf den Einzug der Einfuhrumsatzsteuer. 

Die Höhe der Zollabgaben hängt vom Warenwert, dem Zollsatz und der Art der Sendung (Geschenksendung oder echte Internetbestellung) ab. Bei der Ermittlung des Warenwertes müssen alle Kosten hinzugerechnet werden, damit das Paket bei Ihnen landet, auch die Porto- und Versandkosten gehören dazu. 

Bei der Verzollung von Waren gilt ein Freibetrag von 150 Euro, d.h. erst beim Überschreiten dieses Freibetragens fällt Zoll an. Der anzusetzende Zolltarif variiert nach der Warenart, d.h. für Kleidung gilt ein anderer Zollsatz, als beim Kauf eines Laptops.

Nutzen Kunden darüber hinaus für Entrichtung von Steuern und Zöllen den Service des Zustellers, z.B. der Deutschen Post, dann wird für diese Dienstleistung durch den Zusteller meist eine Auslagepauschale berechnet. 

Selbstverzollung oder Zollanmeldung durch den Zusteller nutzen?

Jedes Paket oder Päckchen aus dem Nicht-EU-Ausland muss beim Zoll angemeldet werden. Das macht meist der Kurierdienst direkt für seine Kunden und kassiert dann die vorab ausgelegten Beträge (Zoll, Einfuhrumsatz- und ggfs. Verbrauchssteuern) bei der Zustellung beim Kunden. 

Für diesen Service, der bereits beschriebenen Auslagenpauschale, berechnet die Deutsche Post aktuell 6,00 Euro, unabhängig von der Höhe des Warenwertes.

Die Auslagenpauschale wird nicht fällig, wenn der Empfänger die Waren selbst verzollt. Für den Empfänger bedeutet die Selbstverzollung, dass er persönlich beim Zollamt erscheinen und bei der Abholung der Ware den fälligen Zoll bezahlen muss. Ein Aufwand, der sich in den seltensten Fällen lohnt. 

Fazit: Prüfen Sie vor dem Kauf, ob die Bestellung tatsächlich das vermeintliche Schnäppchen ist

Vermeintliche Schnäppchen im Onlineshop können sich schnell als teuer entpuppen, wenn die Ware aus dem Nicht-EU-Ausland kommt und deshalb plötzlich Einfuhrabgaben anfallen, mit denen Sie vorher nicht gerechnet haben.

Prüfen Sie deshalb bereits vor dem Kauf, in welchem Land der Verkäufer sitzt und von wo die Ware verschickt wird. Handelt es sich um ein Drittland außerhalb der EU, sollten Sie zum Preis der Ware alle zusätzlich anfallenden Kosten hinzurechnen und den Gesamtpreis mit einem vergleichbaren Angebot eines Verkäufers innerhalb der EU vergleichen. Oft ist das dann im Vergleich gar nicht mehr so günstig, wie vorher angenommen. Zudem haben Sie bei Käufen innerhalb der EU ein 14-tägiges Rückgaberecht und eine zweijährige Garantiezeit; Rechte, die Sie beim Kauf im Nicht-EU-Ausland oft vergeblich suchen.

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